Aufbaurt: BE = Pick-Up, ergibt Steuerfestsetzung

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26 Apr 2016 11:26 - 26 Apr 2016 11:46 #21 von Schnaik
@ Luexla:

Deine Vermutungen zu den Verkehrszeichen 253 und 277 sind richtig. Es handelt sich hierbei um generelle Verbote für KfZ mit einem zGG von mehr als 3,5 Tonnen einschließlich ihrer Anhänger. Maßgeblich ist also hier die Summe der jeweiligen zGG (nicht des tatsächlichen Gewichtes), so dass prinzipiell jede größere Zugkombination betroffen wäre.

Allerdings gibt es zwei Ausnahmen:

"Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse"

Für diese Zugfahrzeuge (inkl. ihrer Anhänger) gelten die Verbote nicht. Lediglich mit dem bereits erwähnten Zusatzschild wird das jeweilige Verkehrsverbot dann auch auf PKW (mit Anhänger) sowie Kraftomnisbusse (mit Anhänger) erweitert.



Inwieweit Dein Pikup jetzt als PKW oder KOM einzuordnen ist und unter die Ausnahmeregelung fällt, kannst Du Dir ja selbst herleiten.

Bitter aber leider wahr!

Beste Grüße,
Maik

[3,2 Wildtrak (2016)]
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Letzte Änderung: 26 Apr 2016 11:46 von Schnaik.
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26 Apr 2016 12:57 #22 von m.lo
Wenn ich das jedes mal so lese denke ich mir immer mal wieder das mein 13-monatiger Weg zum PKW doch nicht so verkehrt war. Selbst wenn das mit BE klappt und die Steuer dann nach LKW berechnet wird kann keiner sagen wie lange es dauert bis die Regeln angepasst werden und dann doch wieder PKW abgerechnet wird. Je mehr diesen Weg finden und nutzen desto größer ist die Wahrscheinlichkeit dass "nachgebessert" wird. Ich spar halt über die Versicherung ca. das Gleiche wie ich andersrum über die Steuer sparen könnte und mach mir keine Gedanken um Fahrverbote, in meinem Schein steht "Fahrzeug zur Personenbeförderung, PKW Pick-Up"
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26 Apr 2016 13:18 #23 von OffRoad-Ranger
OffRoad-Ranger antwortete auf Aufbaurt: BE = Pick-Up, ergibt Steuerfestsetzung

Schnaik schrieb: Ich hatte ja versprochen, hier nachzuberichten:

Ich war heute bei der DEKRA und habe die Art des Aufbaus in "BE" ändern lassen...

Servus Schnaik,

kannst du die Anlage "1x Erläuterungsbogen" welcher auf dem Gutachten erwähnt ist auch noch zeigen?

Danke

Gruß

OffRoad-Ranger

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26 Apr 2016 13:35 #24 von xwo
Für LKW gelten ja meines Wissens auch andere Grundlagen zur Eintragung bestimmter Anbauteile. Könnte es bei einer Umschreibung auf BE oder gar auf PKW dann Probleme mit der Eintragung z.B. einer Windenstoßstange aus Stahl geben?

Grüße
Henrik

X350d Power Edition
Ford Ranger Wildtrak 3.2, Automatik, 265/75R16 Cooper Discoverer S/T Maxx
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26 Apr 2016 13:39 #25 von Redneck
Servus Henrik!

Ich kann Dir das zwar nicht sicher sagen, wahrscheinlich wirds auch keinen stören. Aber wie Du sagst: Für LKW´s gelten in mancherlei Hinsicht andere Regeln als für PKW´s!

Müßte man mal nachlesen, ob Geräteträger und dergl. auch an PKW´s montiert werden dürfen, bin ich überfragt. So wie es für die Geräteträger ist, kann es auch bei anderen Sachen Probleme geben, wenn ein findiger Paragraphenreiter daherkommt und meint, er müßte das Rad neu erfinden! :rolleyes: Und dann kann so eine Umschreibung schnell nach hinten losgehen... Ich wäre da echt skeptisch, würde aber bei BE weniger Probleme sehen als bei PKW!

Gruß, Jürgen

Toyota Hilux 2.8

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26 Apr 2016 14:13 - 26 Apr 2016 14:16 #26 von Schnaik
Die Aufbauart BE deklariert das Fahrzeug nicht zum PKW. Es bleibt in der Klassifizierung ein Geländefahrzeug zur Güterbeförderung (Schlüssel N1G in Zeile J der ZB T1).

Steuertechnisch fällt es dann nur nicht mehr unter den Ausnahmetatbestand des § 2a KraftStG in der Fassung vor 2010, der es hinsichtlich der Steuerberechnung einem PKW gleichsetzt (Ausnahmeregelung für Aufbauart BA und BB). An den bestehenden Regelungen für Anbauten ändert sich da nichts.

Anders ist möglicherweise die Rechtslage, wenn man den Pikup als PKW umschlüsseln lässt. Dann wird aus dem N1G ein M1G. Steuertechnisch bleibt er dann definitiv hubraum- und emmisionsbesteuert. In Bezug auf die oben angesprochenen Verkehrszeichen wäre er dann ein PKW, fiele also unter die Ausnahmeregelung. Wie sich das mit Anbauten in diesem Fall verhält, weiß ich nicht.

Beste Grüße,
Maik

[3,2 Wildtrak (2016)]
Letzte Änderung: 26 Apr 2016 14:16 von Schnaik.
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26 Apr 2016 14:30 - 26 Apr 2016 14:33 #27 von Schnaik

OffRoad-Ranger schrieb: kannst du die Anlage "1x Erläuterungsbogen" welcher auf dem Gutachten erwähnt ist auch noch zeigen?
Danke


Klar. Ist aber unspektakulär, da keine Bauteile abgenommen werden mussten. Die Prüfung dauerte 20 Sekunden und belief sich auf das Vorhandensein einer offenen Ladefläche, die bauartbedingt vom Fahrgastraum getrennt ist. Ich bin im Übrigen mit geschlossenem Mountain Top vorgefahren und der Sachverständige hat den bereits erwähnten Hinweis, das es sich dabei nicht um einen dauerhaften Verschluss der Ladefläche handelt, bestätigt.

Hier die erste Seite der Anlage, die die erwähnte Sichtprüfung dokumentiert. Auf der zweiten Seite wird die Tabelle noch weitergeführt (Vordruck). Es steht aber überall ebenfalls N/A (nicht anwendbar) drin, so dass ich mir das Einstellen hier spare.



Gekostet hat das Ganze übrigens 30 Euro

Beste Grüße,
Maik

[3,2 Wildtrak (2016)]
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Letzte Änderung: 26 Apr 2016 14:33 von Schnaik.
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26 Apr 2016 14:59 #28 von OffRoad-Ranger
OffRoad-Ranger antwortete auf Aufbaurt: BE = Pick-Up, ergibt Steuerfestsetzung

Schnaik schrieb: ...Ist aber unspektakulär, da keine Bauteile abgenommen werden mussten... ...Hier die erste Seite der Anlage, die die erwähnte Sichtprüfung dokumentiert. Auf der zweiten Seite wird die Tabelle noch weitergeführt (Vordruck). Es steht aber überall ebenfalls N/A (nicht anwendbar) drin...


Hej,

danke nochmals,
aber auch ganze Seiten mit "nicht anwendbar" können für einen aaS interessant sein, denn wenn er die Seite nicht hat weis er ja nicht, daß nicht doch was drin stehen könnte.

Ich war ja in dieser Sache schon mal bei meinem aaS und von daher möchte ich ihm eine lückenlose Dokumentation liefern.

Gruß

OffRoad-Ranger

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26 Apr 2016 15:36 - 26 Apr 2016 15:39 #29 von Schnaik
Es wird Dir aber nichts nützen, kopierte Unterlagen aus einem anderen Sachverhalt hinzulegen und gleiche Verfahrensweise zu verlangen. Ich habe dem aaS die rechtlichen Hintergründe erklärt und den KBA-Ausdruck vorgelegt. Mit Hinblick auf die zeitliche Abfolge (Datum der Homologation des Ranger Typ 2AB, Neueinführung der Aufbauart BE) sowie der teleologische Auslegung der steuerlichen Ausnahmeregelung zu BA und BB muss der aaS das Problem erfassen und verstehen (wollen).

Die weiter oben verlinkte Bekanntmachung zur Fahrzeugsystematik (SV1) des KBA mit AZ. 322-405 ist doch eindeutig. Aus den relevanten Fußnoten im Dokument ergibt sich doch klar, was der aaS für einen Prüfungsspielraum hat - nämlich, sich die Ladefläche anzuschauen. Das KBA-Schreiben findet der aaS über das Aktenzeichen in seiner Vorschriften-Datenbank, falls er Deinem Ausdruck nicht glaubt.

Wenn Du jetzt an einen aaS kommst, der dazu zu faul ist oder dem ganzen keine (persönliche) Notwendigkeit einräumt, dann hast Du auch mit einem Vergleichsfall schlechte Karten und solltest Dir einen anderen aaS suchen.

Ich habe die ganze Bewertung zur Aufbauart BE hier bewusst so ausführlich geschrieben, damit man das Ganze inhaltlich nachvollziehen (und im Idealdfall auch verstehen) kann, um seinen Wunsch dem aaS auch entsprechend begründen zu können. Das macht in meinem Fall ein gutes Forum aus und enthebt die Wertung zu geschilderten Problemen mal der "Schwarmintelligenz".

Ich befürworte es ausdrücklich nicht, dass mit meinen persönlichen Unterlagen jetzt ein aaS aufgesucht wird, ganz frei der Devise "Schau mal, der hat das auch!" :sick:

Beste Grüße,
Maik

[3,2 Wildtrak (2016)]
Letzte Änderung: 26 Apr 2016 15:39 von Schnaik.
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29 Apr 2016 11:32 #30 von Schnaik
update:

Die Eintragungen in die Zulassungsbescheinigung Teil 1 ist problemlos durch die Zulassungsstelle erfolgt. Das betrifft:

1. Die Aufbauart BE in Zeile 4
2. Änderung der Fahrzeugklasse in den Zeilen 5 von "Lastkraftwagen" in "Pick-up"

Nächster Arbeitsschritt: Hauptzollamt!

...will be continued B)


Beste Grüße,
Maik

[3,2 Wildtrak (2016)]
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