Scheibentönung vorne re/li

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12 Jahre 8 Monate her #145681 von Darkwing
Hallo zusammen!

Vielleicht hat hier wer ne schlaue und hilfreiche Idee für mich.

Seit 2010 fahre ich meinen 2006´er F-150 USA-Import.
Dieser hat die seitl. Fahrer- und Beifahrerscheibe getönt.
Abnahme und Straßenzulassung erfolgte damals in Halle durch den Vorbesitzer, hier im Kölner Raum hatte ich 2x TÜV, 1 Gutachter (wg. Lichttechnischer Anlage), einen Werkstatttermin (bei Ford) zum Wechsel der linken Türen nach Parkschaden, hierbei wurde die fahrerseitige Tönungsfolie gewechselt, da diese beim Ausbau beschädigt wurde (auch hier wurde ein Gutachter zu Rate gezogen).
Keiner der Beteiligten hat jemals etwas auszusetzen gehabt!

Letzten Freitag hielten mich die Ordnungshüter an und wollten den F stilllegen, da die Tönung der vorderen Scheiben nicht zulässig wäre.
Weiterhin 100,-- Strafe(-anzeige), sowie 3 Punkte.
Alternativ bot er mir 25,-- Verwarngeld an, wenn die Folien runterkommen.
Ich zahlte und er fing sofort an die Folie zu entfernen, kam allerdings (selbst mit Messer) nicht sehr weit.
Als er dann im fahrerseitigen Fenster die org. Ford DOT-Nr. sah, waren die Beiden ganz schnell verschwunden...

In meinen Papieren steht: "...Verglasung u. Sicherheitsgurte o. BAG...".

Was ist denn nun tatsächlich relevant?
Waren die beiden Sherrifs zu übereifrig und haben sich der Sachbeschädigung schuldig gemacht?
Hatten sämtliche TÜV/DEKRA Prüfer, Gutachter keine Ahnung?

Bin für jede Hilfe dankbar!!
Hier noch ein Bild der DOT-Kennung:

mfG / best Regards,
Darkwing

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12 Jahre 8 Monate her #145686 von flamingo
Moin,
ist's in den Papieren eingetragen?
Evtl. n Anwalt bei Rechtschutzversicherung anfragen.

Gruß Torsten

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12 Jahre 8 Monate her #145693 von Michael.S
Hat der Polizist wirklich auf eigene Faust hin an deinem Auto mit einem Messer die Tönungsfolie abgekrazt? Oder hat er sich angeboteb dir zu helfen?

Hich weiß nicht ob das relevant ist, aber das klingt sehr heftig !!!


Entweder kann man das als "gefallen" sehen oder eben als Sachbeschädigung. Die Erkenntnis das alles seine Richtigkeit hatte ist ja erst aufgekommen als alles schon zu spät war.

Ich kenn mich nicht aus - frag lieber einen Anwalt wenn du dem weiter nachgehen möchtest!

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12 Jahre 8 Monate her #145694 von Percy
Nach meinem Trip nach Venezuela wo fast alle Autos sogar die Frontscheibe getönt hatten wollte ich das auch haben zumindest die Seitenscheiben, nach allen Erkundigungen ist dieses in Deutschland ausnahmslos verboten es gibt nicht mal eine Zulassung von Fahrzeugen die schon so importiert wurden.

So zumindest die Aussagen der Behörden und TÜVern!

Die DOT-Kennung hat nichts zu sagen wenn die Scheiben zusätzlich mit einer Folie bezogen sind! Getönte Scheiben werden Werkseitig nie mit einer Folie bezogen!

Gruß, Percy

<<<<[ Genieße das Leben ständig, denn du bist länger tot als lebendig! ]>>>>

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12 Jahre 8 Monate her #145700 von BoomZilla
Grüß Dich....
lt. STVZO is es ja ganz klar geregelt;

Für die Beschaffenheit der Fahrzeugscheiben gilt (aus der Straßenzulassungsverordnung):

§40 Scheiben, Scheibenwischer, Scheibenwascher, Entfrostungs- und Trocknungsanlagen für Scheiben
(1) Sämtliche Scheiben - ausgenommen Spiegel sowie Abdeckscheiben von lichttechnischen Einrichtungen und Instrumenten - müssen aus Sicherheitsglas bestehen. Als Sicherheitsglas gilt Glas oder ein glasähnlicher Stoff, deren Bruchstücke keine ernstlichen Verletzungen verursachen können. Scheiben aus Sicherheitsglas, die für die Sicht des Fahrzeugführers von Bedeutung sind, müssen klar, lichtdurchlässig und verzerrungsfrei sein.

Also grob zusammengefasst:
Wenn die Tönungsfolien zur Verkehrsunsicherheit des Fahrzeuges führen, kann die Beseitigung der Gefährdung oder die Beibringung eines Nachweises über die Verkehrssicherheit verlangt werden. Ist dies nicht möglich, kann der Betrieb des Fahrzeuges untersagt werden.

Aber;
Die Fahrzeugzulassungsverordnung gilt nur für Fahrzeuge, die in Deutschland zugelassen werden. Ausländische Fahrzeuge zählen nicht darunter. Der § 40 FZV ist deshalb nicht anzuwenden. Ausländische Fahrzeuge dürfen vorübergehend am Verkehr in Deutschland teilnehmen, wenn sie betriebs- und verkehrssicher sind (§ 20 Abs. 3 FZV).

Die Vorschrift des § 20 FZV sagt nichts darüber aus, welche Vorschriften im Zusammenhang mit der Betriebs- und Verkehrssicherheit zur Anwendung kommen. Das ausländische Fahrzeug muss Artikel 3 Abs. 3 Wiener Übereinkommen i.V.m. Artikel 38 und 39 WÜ sowie den Anhängen 4 und 5 entsprechen. Getönte Scheiben werden hierin aber nicht angesprochen. Wenn im Ausland getönte Scheiben (rundherum) zulässig sind, so darf dieses außerdeutsche Kfz auch hier benutzt werden, jedoch nur vorübergehend. Den Nachweis zu führen, dass dieses Fahrzeug aufgrund der Scheibentönung nicht (mehr) betriebs- bzw. verkehrssicher ist, kann nur ein Sachverständiger überprüfen.

Für die BRD (Bereich der StVZO) gilt als rechtliche Grundlage die ECE-Regelung 43 (ECE Anhang 3 Punkt 9.1.4.1).
Verwendung an vorderen Seitenscheiben

Zulässig, wenn eine Überprüfung ergibt, dass eine Lichtdurchlässigkeit von mind. 70% (Fahrzeugscheibe incl. AutoglasFolie) nicht unterschritten wird. Eine Einzelüberprüfung für jedes Fahrzeug ist erforderlich (techn. Abnahme nach §21 STVZO) -vorausgesetzt, dass die techn. anerkannte Prüfstelle, zertifizierte Lichttransmissionsmessgeräte hat.

Zur Information: KFZ-serienmäßige Wärmeschutz-(Grün) verglasungen weisen bereits eine Lichtdurchlässigkeit (ohne AutoglasFolie) von 72-78% auf. D.h. eine Verwendung von getönte Folien ist dann generell auszuschliessen. Es sind ausschliesslich klare, farblose Folien (z.B. FOLIATEC® SECURLUX® SicherheitsFolien >> Info hier) in Verbindung mit Klarglas (ungetöntes, farbloses Glas) anwendbar.

Verwendung an Scheiben, die für die Durchsicht des Fahrers von Bedeutung sind:
Zulässig, wenn eine Überprüfung ergibt, dass eine Lichtdurchlässigkeit von mind. 70% (Fahrzeugscheibe incl. AutoglasFolie) nicht unterschritten wird. Eine Einzelüberprüfung für jedes Fahrzeug ist erforderlich -vorausgesetzt, dass die techn. anerkannte Prüfstelle eine ECE-konforme Messung vornehmen kann.

weiter;
Nehmen wir mal das Beispiel mit unseren Alliierten die in Süddeutschland stationiert sind. Viele von denen haben getönte Scheiben, aber fahren aus Sicherheitsgründen (Anti-Terror Gesetz) mit Deutschen Kennzeichen und auch Deutschen TÜV. Was sagt der TÜV oder Ordnungshüter in diesem Fall....? Die sind ja auch nicht unantastbar.....

Ist nen echt komplexes Thema.....

Ford USA F-150 SCC Truck,SCT HighPerformanceTune,
6" Rough Country Lift, Borla CatBack & Flowmaster Super 44, 20" Pro Comp Xtreme Alloy "Cast" Wheels 7033 mit BF Goodrich 325/60R20 AT KO,

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12 Jahre 8 Monate her #145702 von S t e f a n
Moin.

Ob nun erlaubt oder nicht - ich hatte mal getönte Scheiben vorn bei einer Mietskalesche (Buschtaxi).
Im dunkeln konnte man nur mit geöffneten Seitenfenstern fahren. Man sieht absolut NICHTS.

Aber cool hat es ausgesehen B)




GS

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