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Fällt die PKW-Steuer für PU's?
- hoerb02
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wo finde ich die Textpassage im §12, wo das genau definiert ist?
Grüße, Mario
Ranger XLT 2,0 Doka, 170 PS Schalter
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- Redneck
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Keine Ahnung. Da müßte man jemand fragen, der damit arbeitet! So tief bin ich wie gesagt nicht in der Materie drin (gottseidank )...
Gruß, Jürgen
Toyota Hilux 2.8
www.stoapfaelze...s.com
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- Rudi
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hoerb02 schrieb: wo finde ich die Textpassage im §12, wo das genau definiert ist?
was suchst du genau
Hier ist der § 18 Übergangsregelung , Absatz 12 der Richtige.(ganz unten)
§ 2 gibts eigentlich nicht mehr ,
bei der Übergangsregelung leider doch noch ( die Version vom 1.7.2010 )
§ 9 berechnet dann deine Steuer nach Hubraum und Schadstoffausstoß
Gruß Rudi
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Ranger OD schrieb: ...Von derzeit 185,-€ auf 205,-€.
Hier gleich meine Frage an den Experten "Jürgen". Ab wann ist die neue Tabelle denn Gültig?
Gruß Mario
Hej Mario,
wie hast du das denn ausgerechnet?
Wenn du jetzt 185€ zahlen mußtest hat dein Fahrzeug zwischen 3001 und 3200kg zul. Gesamtgewicht, richtig?
Wie kommst du auf 205€?
Diese Tabelle ist die alte und die neue zugleich!
Du mußt die Tabelle anders lesen.
für dich gilt:
10 mal 11,25€ plus 5 mal 12,02€ plus 1 mal 12,78€ ist gleich 185,38€, ergibt gerundet 185€.
Also alles beim alten.
Gruß
OffRoad-Ranger
1. 2477ccm díosal, Der Grüne
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- Ranger OD
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Danke für den Tip, da wäre ich jetzt nicht drauf gekommen.OffRoad-Ranger schrieb: Du mußt die Tabelle anders lesen.
Ich hatte 16 x 12,78 gerechnet.
Hab die Tabelle auch zum ersten mal gesehen,
ich rechne eigentlich immer hier: www.kfz-steuer....nMA2A
Gruß Mario
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- Hallimasch
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Gruß Andreas
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- hoerb02
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habe mich nochmals wegen der Pickup-Steuerfrage an die nun zuständige Behörde gewendet und bekam folgende Antwort:
"[email protected]
An
Ich
Heute um 11:58 AM
Sehr geehrter Herr ....,
Zur Besteuerung Ihres Fahrzeuges kann ich Ihnen folgende Information geben:
Ihr Fahrzeug wurde durch die Zulassungsbehörde als „Lastkraftwagen – offener Kasten“ eingestuft (Ziffer 5 der Zulassungsbescheinigung Teil I).
Mit dem Gesetz zur Änderung des Versicherungssteuergesetzes und des Kraftfahrzeugsteuergesetzes ist die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) neu gefasst worden. Damit sind die Feststellungen der Zulassungsbehörde zu Einstufungen in Fahrzeugarten und Aufbauklassen für die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer verbindlich.
Für die Besteuerung bestimmter Fahrzeugarten ist aber zeitgleich im § 18 Abs. 12 KraftStG eine zeitlich unbefristete Übergangsregelung eingeführt worden. Damit legt der Gesetzgeber fest, dass für Fahrzeuge i.S. des § 2 Abs. 2a KraftStG in der bis 31.12.2012 geltenden Fassung stets eine Vergleichsberechnung anzustellen ist. Verglichen wird hierbei die Kraftfahrzeugsteuer, die sich ergeben würde, wenn das Fahrzeug unter Übernahme der von der Zulassungsbehörde übermittelten Fahrzeugklasse besteuert würde (die Jahressteuer für Fahrzeuge i.S. § 9 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG – zwischen 2600 kg und 2800 kg – beträgt gerundet 160,00 €) und wenn das Fahrzeug unter Anwendung der bis 31.12.2012 geltenden ergänzenden Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 2a KraftStG fiktiv eingestuft und die Steuer entsprechend berechnet würde.
Nur in Fällen, in denen die unter Anwendung der von der Zulassungsbehörde übermittelten Fahrzeugklasse berechnete Steuer niedriger ist, als die auf der Grundlage des „alten“ § 2 Abs. 2a KraftStG ermittelte, kommt erstere zur Anwendung.
Ist diese niedriger, ist die auf der alten Grundlage ermittelte Steuer festzusetzen.
Die von der Zulassungsbehörde ermittelte Fahrzeugklasse bleibt davon unberührt. Lediglich die Steuerberechnung ist eine abweichende.
Gemäß § 2 Abs. 2a Ziff. 2 KraftStG in der bis 31.12.2012 geltenden Fassung galt Ihr Fahrzeug nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs als PKW, da die für den Personentransport zur Verfügung stehende Fläche die für den Gütertransport zur Verfügung stehende Ladefläche übersteigt. Das Fahrzeug verfügt über 5 Sitzplätze und damit über eine entsprechende Doppelkabine.
Die Vergleichsberechnung ergibt für Ihr Fahrzeug, dass aufgrund der Einstufung der Zulassungsbehörde ermittelte Steuer niedriger ist, so dass ein Anwendungsfall des § 18 Abs. 12 KraftStG vorliegt. Es war also die höhere Steuer festzusetzen."
Heißt:
Grüße, Mario
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- Erna
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Die unbefristete AusnahmeGenehmigung finde ich so richtig schön ^^
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Wenn ich nicht hier bin, bin ich auf'm Sonnendeck...
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- bb
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Von den Fi Gerichten Düsseldorf und Köln sind kürzlich je ein 1,5 Cab Ranger 2AW und ein Nissan D40 Kingcab mit 4 eingetragenen Sitzen zu einem ungewissen Schicksal als Steuer-PKW verurteilt worden. Der Ranger gehört einem reisenden Schmied, der hinten statt der Sitze einen Amboss hatte und sein Werkzeug dort transportierte. Aber er hatte die Sitze nur ausgebaut und nicht ausgetragen. Das war für das Gericht daher immer noch ein 4-Sitzer PKW.
Das D40 Urteil ist nicht öffentlich, aber vermutlich ähnlich skandalös. Mit diesen Urteilen sind aus Sicht der zuständigen Zoll-Sachbearbeiter jetzt die Grauzonen beseitigt und man kann endlich seinem Job nachgehen: der Vermehrung der Steuereinnahmen.
Irgendwo muss das Geld ja herkommen:
www.spiegel.de/....html
Wobei wir die Milliarden ja nicht Griechenland geschenkt haben, sondern den Spekulanten und den Großbanken.
Bernhard
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- Fox1
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