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- Sonntagsfahrverbot neu geregelt 22.5.2017 VwV-StVO
Sonntagsfahrverbot neu geregelt 22.5.2017 VwV-StVO
- OffRoad-Ranger
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vor 10.03. wirst du keine Antwort bekommen.
Zuerst wird abgewartet, ob und wie der Vorschlag angenommen oder gar abgelehnt wird.
Dann kann man dir u.U. einen Zeitraum nennen, wie lange es für gewöhnlich dauert, bis Gesetzte/Vorschriften in Kraft treten.
Meine Meinung als langjähriger Pickupfahrer:
Die Behörden werden unser Anliegen von ein paar Tausend Pickupfahrern nicht die oberste Prio geben, zumal davon wiederum nur ein Anteil auf "private Nutzung" zufällt.
Sehr viel mehr sind die beschäftigt, die Millionen von 40 Tonnern am laufen zu halten, damit wir unser italienisches Wasser im Supermarktregal stehen haben.
Ich hab alles schon mitgemacht:
Steuer: LKW - PKW = mal so, mal so.
Sonntagsfahrverbot: LKW -PKW = mal so, mal so.
M+S im Sommer - Winter = mal so, mal so.
Um nur einige Beispiele zu nennen.
Deshalb habe ich für jeden Fall ein entsprechendes Fahrzeug und sollte noch Fahrverbote bei Smog für Autos mit gerader - ungerader Nummer im Kennzeichen kommen, ich hab seit gestern vorgesorgt.

Grüße vom Fahrer der:
1. 2477ccm díosal, Der Grüne
2. 3959ccm gásailín, Der Schwarze
3. 2499ccm díosal, Der Weiße
4. 1328ccm gásailín, Der Kleine
5. 2477ccm díosal, Der Blaue
Werner
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- Ranger OD
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OffRoad-Ranger schrieb: ... und sollte noch Fahrverbote bei Smog für Autos mit gerader - ungerader Nummer im Kennzeichen kommen, ich hab seit gestern vorgesorgt.
Jo, dann macht die Regelung ja auch richtig Sinn, wenn sich dann jeder zwei Auto's hält, eins mit gerader und eins mit ungerader Nr.

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- bo1992
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Seh ich auch so wie Werner. Was haben die sich schon alles einfallen lassen, und was haben wir wegen diesen ganzen schwachsinnigen Paragraphenhengsten schon alles für Ärger gehabt in all den Jahren!


Stimmt, oberste Priorität haben Sachen, bei denen es um unsere Fahrzeuge ging, noch nie gehabt! Da müßten wir wohl Traktor fahren, die haben eindeutig die bessere Lobby!

Gruß, Jürgen
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Hier kann man mit einem PU mit Anhänger auch an Feiertagen sowie Sonntagen fahren.
Es gibt diese Ausage:
in Luxemburg an Wochenenden der Transitverkehr nach Frankreich, Deutschland und Belgien untersagt.
Luxemburg: über 7,5 Tonnen zul. Gesamtgewicht - Lkw u. Kombinationen
von Sa. bzw. Vortag das Feiertags bis Sonntag bzw. Feiertag Sonn- u. Feiertage
Richtung Frankreich & Richtung Deutschland von 21:30 - 21:45 Uhr 23:30 -21:45Uhr
Hat aber nichts damit zu tun dass man im privaten Bereich keinen Anhänger fahren darf
Ps: wäre glücklich wenn dies in ganz Deutschland auch so wäre, dann bräuchte ich mir keine Gedanken mehr drüber machen wenn ich mir in Zukunft ein WoWa zulege. So könnte ich ohne Probleme auch Sonntags vom Besuch bei Freunden in Deurtschland relax nach Hause fahren.
Grüße
Alain
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Wie es weitergeht
Die Änderungswünsche der Länder werden nun der Bundesregierung zugeleitet. Sofern sie sie umsetzt, kann sie die Verwaltungsvorschrift in Kraft setzen. Sie soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten."
so steht es hier unter TOP 82
www.bundesrat.d....html
VG Jörg
PS: sobald ich was von der passenden Sitzung lese stelle ich es hier rein...
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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)
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- Tanki
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"Der Bundesrat hat ferner folgende E n t s c h l i e ß u n g gefasst:
Zu Artikel 1 Nummer 2 (Neufassung VwV zu § 30 Absatz 3 StVO)
Die Bundesregierung wird gebeten, über die mit der …. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften angestrebte Änderung der StVO im § 30 Absatz 3 die Klarstellung zu berücksichtigen, dass das Sonn- und Feiertagsfahrverbot ausschließlich für den gewerblichen Lkw-Verkehr gelten soll.
Begründung:
Mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) soll unter anderem klargestellt werden, dass das Sonn- und Feiertagsfahrverbot aus-schließlich für den gewerblichen Lkw-Verkehr gelten soll.
In der gegenwärtigen Fassung des § 30 Absatz 3 StVO fehlt es vom Wortlaut her an der Festlegung, dass private Fahrten mit den in § 30 Absatz 3 StVO aufgeführten Fahrzeugen generell vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot ausge-nommen sind.
Ausweislich des den Ländern vom BMVI zur Stellungnahme vorgelegten Referentenentwurfs enthält die Änderungsverordnung inhaltliche Änderungen des § 30 Absatz 3 StVO. Grundsätzliche bzw. einschränkende Aussagen zum Geltungsbereich werden nicht getroffen.
Ohne Korrekturen am § 30 Absatz 3 StVO selbst käme es in der Folge zu einer
Drucksache 85/17 (Beschluss) - 10 -
Rechtslage, nach der gewisse Fahrten mit Lkw bzw. mit Fahrzeugkombi-nationen nur durch eine kommentierende Verwaltungsvorschrift aus dem An-wendungsbereich des Sonn- und Feiertagsfahrverbots herausgenommen wer-den würden.
Missverständliche Darstellungen zur grundsätzlichen Festlegung des Geltungs-bereichs sollten vermieden werden. Eine rechtssichere und damit auch buß-geldrechtlich sichere Kontrolle muss sich vordringlich am Gesetzeswortlaut und nicht an Verwaltungsvorschriften orientieren. Textliche Widersprüchlich-keiten zwischen StVO und VwV führen im Zweifel zu Problemen bei den Kotrollbehörden und stehen damit dem Wunsch nach einer einheitlichen Anwendung entgegen. Ebenso muss eine rechtssichere Orientierung der Bürger am Text des Gesetzes selbst möglich sein."
www.bundesrat.d...8B%29
Jetzt ist wieder die Regierung am Zug, mal schauen, wann es dort im Protokoll auftaucht.
VG Jörg
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