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- Fahrzeugklasse N1G - Vorteile des Geländefahrzeugs
Fahrzeugklasse N1G - Vorteile des Geländefahrzeugs
- Schnaik
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ich brauch mal wieder Euren Rat:
Welche Unterschiede bestehen, reinweg aus Betrachtung des Straßenverkehrszulassungsrechts, zwischen einem N1-Fahrzeug (oder auch M1) und einem der Fahrzeugklasse N1G (bzw. M1G).
Bekannt ist, dass es sich um Nutzfahrzeuge zum Gütertransport (N1) und Fahrzeuge zum Personentransport (M1) mit einem zGG bis 3,5 Tonnen handelt. Ebenfalls ist klar, das der Zusatz "G" ein Geländefahrzeug ausweist und das ein solches über mehrere getriebene Achsen, gewisse Rampen-, Steig- und Böschungswinkel sowie ggf. Differenzialsperren und Untersetzungen verfügen muss.
Aber wo liegen die Vor- und Nachteile aus Sicht der StVZO? Was darf an einem Geländefahrzeug anders sein, bzw. warum haben die eine eigene Fahrzeugklasse? Gibt es für diese Fahrzeuge technische Ausnahmen oder Sonderregeln?
Danke für Eure Hilfe!!!
Beste Grüße,
Maik
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auf die Schnelle fällt mir jetzt die:
Abweichende Höhe des AHK Kugelkopfes von der Norm ein.
Grüße vom Fahrer der:
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Werner
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- xwo
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Grüße
Henrik
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- bb
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Als es für N1G noch eine Umschlüsselungsmöglichkeit auf PKW gab, war die 1,5x Anhängelast vielleicht ein Argument.
Bei N1G fällt mir sonst auch kein konkreter Vorteil ein, den diese Zulassungsart mit sich bringt. Die meisten, aktuellen N1G haben eh schon 3t bis 3,5t Anhängelast.
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- Schnaik
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Beste Grüße,
Maik
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- Blue Turtle
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Der Ranger hat ein max zulässiges Gesamtgewicht von 3.2t, darf aber 3.5t ziehen, und ist N1G.
LG
Thomas
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- PeterBo
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Blue Turtle schrieb: Der Ranger hat ein max zulässiges Gesamtgewicht von 3.2t, darf aber 3.5t ziehen, und ist N1G.
Ich würde eher sagen:
Der Ranger hat ein max zulässiges Gesamtgewicht von 3.2t und ist N1G, darf daher 3.5t ziehen,
Grüße vom Fahrer der:
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Werner
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- Blue Turtle
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PeterBo schrieb: Schnaik wollte aber wissen was Ihm das G bringt.
Das wirde hier ja schon geschrieben...fie 1,5 fache mögliche Zuglast vom maximalen Gesamtgewicht. Ich habe ledigluch die Aussage von bb korrigiert mit Fakten...
LG
Thomas
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- Schnaik
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- Höhe Kupplungskopf unterliegt anderen Vorgaben
- maximale Anhängelast beträgt 1,5-fache des Leergewichts des Zugfahrzeugs
Gibts da noch mehr Unterschiede? Beleuchtung, Agregateträger, Windenstoßstangen, Reifen, Geräuschverhalten... ?
Beste Grüße,
Maik
[3,2 Wildtrak (2016)]
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