- Beiträge: 39
- Dank erhalten: 10
- Forum
- Drivers - Pub
- Markenunabhängige Themen
- Auf Achse
- Sonn- Feier- Ferienverbot für "Lkw mit Anhänger"
Sonn- Feier- Ferienverbot für "Lkw mit Anhänger"
- Der Ralf
-
- Offline
- Junior Boarder
-
Weniger
Mehr
11 Aug 2015 15:44 - 11 Aug 2015 15:46 #117
von Der Ralf
Der Ralf antwortete auf Sonn- Feier- Ferienverbot für "Lkw mit Anhänger"
Moin Moin auch,
ich weiß das Thema Sonntag Fahrverbot für LKW ist schon was älter aber wohl immer wieder mal Aktuell.
Ich stand vor 3 Jahren auch vor den Problem und habe micht mit den Thema sehr intensiv Beschäftigt.
Als erstes mal vorweg, Der §30 Abs.1-4 ist ein Bundesgesetz und hat immer noch Gültigkeit.
Da ich auch den Beschluss der Verkehrsminister auf ihrer Konferenz am 9. und 10. Oktober 2007 auch kannte habe ich einen Fachanwalt für Verkehrrecht darauf angesprochen, den war der Beschluss auch Bekannt sagte aber auch das man sich im Zweifelsfall da nicht drauf berufen kann (da ja Bundesgestz da drüber steht)
Daraufhin habe ich alle Landesministerien angeschrieben wie es in den einzelnen Bundeländern gehand habt wird.
Daraus ergab sich folgendes Bild dargestellt auf der Karte (eizig für Berlin habe ich keine Vernüftige Aussage erhalten)
In den Ländern mit grün gekenzeichnet wird der Beschluss angewendet und man darf fahren am Sonntag mit Anhänger. Aber Achtung viele Polizisten wissen von den Beschluss nichts)
In den Ländern die Rot makiert sind gilt weiterhin das Fahrverbot nach §30 Abs. 1-4. Wer das umgehen will braucht zwingend eine Ausnahmegenemmigung.
ich weiß das Thema Sonntag Fahrverbot für LKW ist schon was älter aber wohl immer wieder mal Aktuell.
Ich stand vor 3 Jahren auch vor den Problem und habe micht mit den Thema sehr intensiv Beschäftigt.
Als erstes mal vorweg, Der §30 Abs.1-4 ist ein Bundesgesetz und hat immer noch Gültigkeit.
Da ich auch den Beschluss der Verkehrsminister auf ihrer Konferenz am 9. und 10. Oktober 2007 auch kannte habe ich einen Fachanwalt für Verkehrrecht darauf angesprochen, den war der Beschluss auch Bekannt sagte aber auch das man sich im Zweifelsfall da nicht drauf berufen kann (da ja Bundesgestz da drüber steht)
Daraufhin habe ich alle Landesministerien angeschrieben wie es in den einzelnen Bundeländern gehand habt wird.
Daraus ergab sich folgendes Bild dargestellt auf der Karte (eizig für Berlin habe ich keine Vernüftige Aussage erhalten)
In den Ländern mit grün gekenzeichnet wird der Beschluss angewendet und man darf fahren am Sonntag mit Anhänger. Aber Achtung viele Polizisten wissen von den Beschluss nichts)
In den Ländern die Rot makiert sind gilt weiterhin das Fahrverbot nach §30 Abs. 1-4. Wer das umgehen will braucht zwingend eine Ausnahmegenemmigung.
Letzte Änderung: 11 Aug 2015 15:46 von Der Ralf.
Folgende Benutzer bedankten sich: Holger2, Ranger OD, Jabelo
Bitte Anmelden oder Registrieren um der Konversation beizutreten.
- jastericka
-
- Offline
- Platinum Boarder
-
Weniger
Mehr
- Beiträge: 1182
- Dank erhalten: 275
16 Feb 2016 22:24 - 16 Feb 2016 22:25 #118
von jastericka
Grüße
Alain
Ford Ranger WT 3.2 Automatik
www.stoapfaelze...s.com
jastericka antwortete auf Sonn- Feier- Ferienverbot für "Lkw mit Anhänger"
Hallo,
hätte da einmal eine Frage als Ausländer aus Luxemburg.
Bei uns läuft der Ranger unter Nutzfahrzeug , ist doch kein LKW?
Wie ist es wenn ich an Feiertagen oder Sonntags mit meinen Ranger mit Wohnwagen oder
einem Anhänger unterwegs bin.
Falle ich dann unter dieses Verbot oder nicht?
Danke Euch für Informationen
hätte da einmal eine Frage als Ausländer aus Luxemburg.
Bei uns läuft der Ranger unter Nutzfahrzeug , ist doch kein LKW?
Wie ist es wenn ich an Feiertagen oder Sonntags mit meinen Ranger mit Wohnwagen oder
einem Anhänger unterwegs bin.
Falle ich dann unter dieses Verbot oder nicht?
Danke Euch für Informationen

Grüße
Alain
Ford Ranger WT 3.2 Automatik
www.stoapfaelze...s.com
Letzte Änderung: 16 Feb 2016 22:25 von jastericka.
Bitte Anmelden oder Registrieren um der Konversation beizutreten.
- Ralph
-
- Offline
- Platinum Boarder
-
Weniger
Mehr
- Beiträge: 761
- Dank erhalten: 130
16 Feb 2016 22:33 #119
von Ralph
Ein kluger Mann macht nicht alle Fehler selbst. Er gibt auch anderen eine Chance.
Ralph antwortete auf Sonn- Feier- Ferienverbot für "Lkw mit Anhänger"
Hallo,
Sieh mal nach was in deinen Papieren bei der Fahrzeug Klasse steht.
M1G oder N1G.
In Deutschland steht dort ab Werk N1G, in Luxemburg wahrscheinlich das gleiche.
Bei N1G bist du beim Fahrverbot für LKW mit Anhänger an Sonn und Feiertagen dabei.
Bei M1G hast du kein Verbot.
Gruß,
Ralph
Sieh mal nach was in deinen Papieren bei der Fahrzeug Klasse steht.
M1G oder N1G.
In Deutschland steht dort ab Werk N1G, in Luxemburg wahrscheinlich das gleiche.
Bei N1G bist du beim Fahrverbot für LKW mit Anhänger an Sonn und Feiertagen dabei.
Bei M1G hast du kein Verbot.
Gruß,
Ralph
Ein kluger Mann macht nicht alle Fehler selbst. Er gibt auch anderen eine Chance.
Bitte Anmelden oder Registrieren um der Konversation beizutreten.
- Jabelo
-
- Offline
- Platinum Boarder
-
Weniger
Mehr
- Beiträge: 499
- Dank erhalten: 120
16 Feb 2016 22:35 - 17 Feb 2016 10:28 #120
von Jabelo
2013er Ranger Limited, DoKa, 3.2, Schalter
Jabelo antwortete auf Sonn- Feier- Ferienverbot für "Lkw mit Anhänger"
Hi,
Da gibt's gaaaaanz viel zu lesen in einem anderen Thread.
Aber das Wichtigste ist, denke ich die Karte im letzten Post.
Klickst Du mal (Ich habe die Themen zusammengeführt. Offroad-Ranger)
Im Endeffekt trifft es Dich genauso wie einen Bundesdeutschen.
In den roten Bereichen / Bundesländern der Karte gibt es für Freizeitanhänger keine Ausnahme...Wenn Du wirklich kontrolliert werden würdest.
Ich halte das Risiko für recht gering, muss aber letztlich jeder selbst entscheiden.
Guats Nächtle, Ben
Da gibt's gaaaaanz viel zu lesen in einem anderen Thread.
Aber das Wichtigste ist, denke ich die Karte im letzten Post.
Klickst Du mal (Ich habe die Themen zusammengeführt. Offroad-Ranger)
Im Endeffekt trifft es Dich genauso wie einen Bundesdeutschen.
In den roten Bereichen / Bundesländern der Karte gibt es für Freizeitanhänger keine Ausnahme...Wenn Du wirklich kontrolliert werden würdest.
Ich halte das Risiko für recht gering, muss aber letztlich jeder selbst entscheiden.
Guats Nächtle, Ben
2013er Ranger Limited, DoKa, 3.2, Schalter
Letzte Änderung: 17 Feb 2016 10:28 von OffRoad-Ranger.
Bitte Anmelden oder Registrieren um der Konversation beizutreten.
- PU Brothers
- Offline
- Platinum Boarder
-
Weniger
Mehr
- Beiträge: 347
- Dank erhalten: 67
16 Feb 2016 22:47 #121
von PU Brothers
Gruß Serge
2016 Wildtrack 3,2 DoKa Automat
PU Brothers antwortete auf Sonn- Feier- Ferienverbot für "Lkw mit Anhänger"
Ja in Luxemburg ist die Fahrzeugklasse N1G, also Sonn und Feiertage Fahrverbot 
Gruß Serge

Gruß Serge
Gruß Serge
2016 Wildtrack 3,2 DoKa Automat
Bitte Anmelden oder Registrieren um der Konversation beizutreten.
- Bommel
- Offline
- Gold Boarder
-
Weniger
Mehr
- Beiträge: 170
- Dank erhalten: 9
22 Mär 2016 00:30 #122
von Bommel
Bommel antwortete auf Sonn- Feier- Ferienverbot für "Lkw mit Anhänger"
Ohh ok... Hab mich mit dem thema nie befasst!
Also sehe ich es richtig das ich bundesweit mim pickup rumfahren kann,
lediglich mim anhänger wohnwagen etc aufpassen muss bzw eig nicht fahren darf...?!?
Also sehe ich es richtig das ich bundesweit mim pickup rumfahren kann,
lediglich mim anhänger wohnwagen etc aufpassen muss bzw eig nicht fahren darf...?!?
Bitte Anmelden oder Registrieren um der Konversation beizutreten.
- Redneck
-
- Offline
- Platinum Boarder
-
- Wir können alles, außer Hochdeutsch!!!
22 Mär 2016 06:14 #123
von Redneck
Toyota Hilux 2.8
www.stoapfaelze...s.com
Redneck antwortete auf Sonn- Feier- Ferienverbot für "Lkw mit Anhänger"
Ja, grob gesagt isses so.
Toyota Hilux 2.8
www.stoapfaelze...s.com
Bitte Anmelden oder Registrieren um der Konversation beizutreten.
- Bommel
- Offline
- Gold Boarder
-
Weniger
Mehr
- Beiträge: 170
- Dank erhalten: 9
22 Mär 2016 07:02 #124
von Bommel
Bommel antwortete auf Sonn- Feier- Ferienverbot für "Lkw mit Anhänger"
Leider gehn die links auf seite 1 nicht mehr!
Aber was is denn die begründung? Und was genau hats mit dem richterlichen beschluss aufsich?
Aber was is denn die begründung? Und was genau hats mit dem richterlichen beschluss aufsich?
Bitte Anmelden oder Registrieren um der Konversation beizutreten.
- Ranger OD
- Autor
- Besucher
-
22 Mär 2016 07:40 #125
von Ranger OD
Ranger OD antwortete auf Sonn- Feier- Ferienverbot für "Lkw mit Anhänger"
Hier ist der Link von Seite eins Aktuell:
www.ihk-schlesw...55008
Und hier die Textform:
Güterkraftverkehr
Sonn- und Feiertagsfahrverbot
Wie in vielen anderen Staaten besteht auch in Deutschland ein generelles Sonn- und Feiertagsfahrverbot für schwere Nutzfahrzeuge. Wer ist davon betroffen und wo gibt es Ausnahmeregelungen?
Geltungsbereich
Betroffen hiervon sind gewerbliche und private Güterbeförderungen auf dem gesamten Straßennetz in Deutschland.
Gemäß § 30 Absatz 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) gilt das Sonn- und Feiertagsfahrverbot:
für LKWs über 7,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht (zGG) und
LKWs mit Anhänger (ab 3,5 Tonnen zGG des Zugfahrzeugs). Somit unterliegen dem Fahrverbot auch Personenkraftwagen, die aus steuerlichen Gründen als Lastkraftwagen zugelassen sind, dem Fahrverbot.
Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt nicht für:
Allein fahrende Zugmaschinen,
Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt,
Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören, wie zum Beispiel Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge (auch mit Anhänger),
selbstfahrende Arbeitsmaschinen (Bagger, Mähdrescher und so weiter),
Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeugen,
Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen geführt werden.
Darüber hinaus sind folgende Transporte ausgenommen (das heißt eine Ausnahmegenehmigung ist nicht erforderlich):
kombinierter Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 Kilometern - die Kilometerbegrenzung gilt nicht, für das Ferienreisefahrverbot,
kombinierter Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr) - dieser gilt auch für das Ferienreisefahrverbot - (siehe hierzu aber auch die Orientierungshilfe für den LKW-Anschlusstransport von beziehungsweise zu Seeschiffen sowie den vierten Ergänzungserlass des Ministeriums für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein in der Rubrik "Downloads")
die Beförderung von
a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
b) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
c) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
d) leichtverderblichem Obst und Gemüse,
(siehe hierzu in der Rubrik "Downloads" auch die Liste des BMVBS der Lebensmittel, die als frisch oder leichtverderblich einzustufen sind),
Leerfahrten und Rücktransporte im Zusammenhang mit oben genannten Fahrten.
Ein schriftlicher Nachweis - Lieferschein, Frachtbrief oder ähnliches - über die Bezeichnung des Gutes sollte mitgeführt werden.
Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt in der Zeit von 0 Uhr bis 22 Uhr. Feiertage im Sinne des § 30 StVO Absatz 3 sind:
Neujahr,
Karfreitag,
Ostermontag,
Tag der Arbeit (1. Mai),
Christi Himmelfahrt,
Pfingstmontag,
Fronleichnam, jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland,
Tag der deutschen Einheit (3. Oktober),
Reformationstag (31. Oktober), jedoch nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen,
Allerheiligen (1. November), jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland,
1. und 2. Weihnachtstag.
Keine Fahrverbote gelten an Heilige Drei Könige, Mariä Himmelfahrt und am Buß- und Bettag. Für den Reformationstag gilt eine Transitgenehmigung für Verkehre aus und nach Berlin.
Ausnahmegenehmigungen
In dringenden Fällen können Ausnahmen (Einzelausnahmen für einen bestimmten Tag oder Dauerausnahmen für einen längeren Zeitraum) erteilt werden. Bei der Prüfung der Anträge wird ein strenger Maßstab angelegt. Ausnahmen werden auf dringende Fälle beschränkt. Die Ausnahmepraxis wird restriktiv gehandhabt, um die Zielsetzung des Sonntagsfahrverbotes, nämlich den am Wochenende auftretenden erhöhten Reise-und Ausflugsverkehr möglichst reibungslos zu gestalten, nicht zu unterlaufen. Wirtschaftliche, wettbewerbliche oder soziale Gründe sowie solche des Umweltschutzes allein rechtfertigen keine Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsverbot.
Zuständig für Ausnahmen sind die unteren Straßenverkehrsbehörden, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.
Gruß Mario
www.ihk-schlesw...55008
Und hier die Textform:
Güterkraftverkehr
Sonn- und Feiertagsfahrverbot
Wie in vielen anderen Staaten besteht auch in Deutschland ein generelles Sonn- und Feiertagsfahrverbot für schwere Nutzfahrzeuge. Wer ist davon betroffen und wo gibt es Ausnahmeregelungen?
Geltungsbereich
Betroffen hiervon sind gewerbliche und private Güterbeförderungen auf dem gesamten Straßennetz in Deutschland.
Gemäß § 30 Absatz 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) gilt das Sonn- und Feiertagsfahrverbot:
für LKWs über 7,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht (zGG) und
LKWs mit Anhänger (ab 3,5 Tonnen zGG des Zugfahrzeugs). Somit unterliegen dem Fahrverbot auch Personenkraftwagen, die aus steuerlichen Gründen als Lastkraftwagen zugelassen sind, dem Fahrverbot.
Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt nicht für:
Allein fahrende Zugmaschinen,
Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt,
Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören, wie zum Beispiel Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge (auch mit Anhänger),
selbstfahrende Arbeitsmaschinen (Bagger, Mähdrescher und so weiter),
Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeugen,
Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen geführt werden.
Darüber hinaus sind folgende Transporte ausgenommen (das heißt eine Ausnahmegenehmigung ist nicht erforderlich):
kombinierter Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 Kilometern - die Kilometerbegrenzung gilt nicht, für das Ferienreisefahrverbot,
kombinierter Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr) - dieser gilt auch für das Ferienreisefahrverbot - (siehe hierzu aber auch die Orientierungshilfe für den LKW-Anschlusstransport von beziehungsweise zu Seeschiffen sowie den vierten Ergänzungserlass des Ministeriums für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein in der Rubrik "Downloads")
die Beförderung von
a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
b) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
c) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
d) leichtverderblichem Obst und Gemüse,
(siehe hierzu in der Rubrik "Downloads" auch die Liste des BMVBS der Lebensmittel, die als frisch oder leichtverderblich einzustufen sind),
Leerfahrten und Rücktransporte im Zusammenhang mit oben genannten Fahrten.
Ein schriftlicher Nachweis - Lieferschein, Frachtbrief oder ähnliches - über die Bezeichnung des Gutes sollte mitgeführt werden.
Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt in der Zeit von 0 Uhr bis 22 Uhr. Feiertage im Sinne des § 30 StVO Absatz 3 sind:
Neujahr,
Karfreitag,
Ostermontag,
Tag der Arbeit (1. Mai),
Christi Himmelfahrt,
Pfingstmontag,
Fronleichnam, jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland,
Tag der deutschen Einheit (3. Oktober),
Reformationstag (31. Oktober), jedoch nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen,
Allerheiligen (1. November), jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland,
1. und 2. Weihnachtstag.
Keine Fahrverbote gelten an Heilige Drei Könige, Mariä Himmelfahrt und am Buß- und Bettag. Für den Reformationstag gilt eine Transitgenehmigung für Verkehre aus und nach Berlin.
Ausnahmegenehmigungen
In dringenden Fällen können Ausnahmen (Einzelausnahmen für einen bestimmten Tag oder Dauerausnahmen für einen längeren Zeitraum) erteilt werden. Bei der Prüfung der Anträge wird ein strenger Maßstab angelegt. Ausnahmen werden auf dringende Fälle beschränkt. Die Ausnahmepraxis wird restriktiv gehandhabt, um die Zielsetzung des Sonntagsfahrverbotes, nämlich den am Wochenende auftretenden erhöhten Reise-und Ausflugsverkehr möglichst reibungslos zu gestalten, nicht zu unterlaufen. Wirtschaftliche, wettbewerbliche oder soziale Gründe sowie solche des Umweltschutzes allein rechtfertigen keine Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsverbot.
Zuständig für Ausnahmen sind die unteren Straßenverkehrsbehörden, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.
Gruß Mario
Bitte Anmelden oder Registrieren um der Konversation beizutreten.
- Bommel
- Offline
- Gold Boarder
-
Weniger
Mehr
- Beiträge: 170
- Dank erhalten: 9
22 Mär 2016 08:29 #126
von Bommel
Bommel antwortete auf Sonn- Feier- Ferienverbot für "Lkw mit Anhänger"
Vielen dank!
Damit sind für mich alle klarheiten beseitigt!
Und ich bin jetz froh den mondeo am sonntag nicht weggebracht zu haben... Wobei ich glaube unsere landeibullen peilen des sowieso nicht!
Aber macht nix
Damit sind für mich alle klarheiten beseitigt!
Und ich bin jetz froh den mondeo am sonntag nicht weggebracht zu haben... Wobei ich glaube unsere landeibullen peilen des sowieso nicht!

Aber macht nix

Bitte Anmelden oder Registrieren um der Konversation beizutreten.
Moderatoren: OffRoad-Ranger, Sisko, monty, BigPit
- Forum
- Drivers - Pub
- Markenunabhängige Themen
- Auf Achse
- Sonn- Feier- Ferienverbot für "Lkw mit Anhänger"
Ladezeit der Seite: 0.028 Sekunden