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Mein Brief an den ADAC
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01 Mai 2006 17:14 #1
von Vaddi
Gruß aus Berlin - © Vaddi
Mein Brief an den ADAC wurde erstellt von Vaddi
Am 5.4. hatte ich an den ADAC u.a. wg. der Steuerproblematik einen Brief geschrieben. Irgendwo erw?hnte ich das hier auch schon.
Wertes ADAC-Motorwelt-Team!
Ich m?chte in meinem Brief an ihren Artikel von Seite 16 "Geldbu?en" aus dem Heft 4 ankn?pfen.
Ich fahre seit einigen Jahren einen Pick-up von Mitsubishi, den L200, mit einer LKW-Zulassung. Das Datum der Zulassung lautet August 2001, es handelt sich also um das Modell mit den 99 PS, urspr?nglich in Euro 2 f?r LKW eingestuft. Als im Mai letzten Jahres die Besteuerung meines Fahrzeuges ge?ndert wurde, bekam ich trotz LKW-Zulassung nunmehr Euro 1 f?r PKW ?bergeb?gelt und sollte statt der 172 Euro j?hrlich 683 Euro bezahlen. Laut Auskunft des zust?ndigen Finanzamtes wurde in irgendeinem Paragraphen irgendein Zusatz gestrichen, der mein Fahrzeug steuerlich als LKW klassifiziert hatte. Ich musste mein Fahrzeug sogar den Finanzbeamten vorf?hren!
Nun frage ich mich ernsthaft, ob die "da oben" noch ganz bei Trost sind? Ich habe laut meiner Zulassung und der darin befindlichen Schl?sselnummer einen LKW, muss das Fahrzeug als solchen versichern, darf Sonntags nicht mit einem Anh?nger fahren, soll aber die hohe Steuer und zus?tzlich noch eine Zur?ckstufung in der Schadstoffklasse hinnehmen? F?r mich ist das Abzocke oder gar staatlich sanktionierter böse Buben.
Nunja, ich liess meinem Fahrzeug f?r 550 Euro einen Oxi-Kat verpassen, zahlte die Steuern - nunmehr 401 Euro als PKW in Euro 2 wg.Kat-Einbau - unter Vorbehalt, trat in den Verein "Pro Allrad" ein, der gegen diese Ungeheuerlichkeit der neuen Besteuerung klagt...
Nun meine Frage an sie als Fachfrauen- und M?nner: Darf der Staat so handeln? Ist das nicht eine Ungleichbehandlung, weil ich einerseits die Nachteile eines als LKW klassifizierten Mitsubishi L200 (Sonntagsfahrverbot mit H?nger, teurere Versicherungen ect.) behalte, andererseits aber die h?here Steuer samt sch?rferer Kriterien bei der Schadstoffeinstufung f?r PKW hinnehmen muss? Und was ist ?berhaupt mit der EU und ihren Gesetzen? Ich nehme hier mal Bezug auf die Zulassungsrichtlinie 70/156/EWG, die besagt, dass die Aufbaudefinition von Fahrzeugen wie dem L200 ausschliesslich eine Gewichtsbesteuerung zul?sst und nix anderes, da das Fahrzeug eindeutig als LKW typisiert sei. K?nnen die hohen Herren der Politik das einfach mal so wegen leerer Kassen wegwischen und tun und lassen was sie wollen? Muss man sich als "kleiner Mann" alles gefallen lassen? Was hat eigentlich der ADAC bisher in dieser Sache unternommen? Ich denke mal, dass nicht wenige Pick-up Besitzer oder Fahrer eines Allradfahrzeuges unter ihren Mitgliedern sind, die alle das gleiche Problem haben und froh w?ren, wenn ein so starker Verband, wie der des ADAC Deutschland, hier f?r eindeutige Regeln sorgt, indem er dem Staat nahelegt, sich an geltendes Recht zu halten.
Naja, lange Rede, kurzer Sinn, ich w?rde mich freuen, wenn ich auf meine Zeilen eine Antwort bekomme. Vielleicht k?nnten sie das Problem auch einmal in einer ihrer n?chsten Ausgaben der Motorwelt anschneiden, damit auch andere Fahrer von Pick-up's und SUV's Klarheit ?ber den Stand der Dinge bek?men.
Mit freundlichem Gruss...
Wertes ADAC-Motorwelt-Team!
Ich m?chte in meinem Brief an ihren Artikel von Seite 16 "Geldbu?en" aus dem Heft 4 ankn?pfen.
Ich fahre seit einigen Jahren einen Pick-up von Mitsubishi, den L200, mit einer LKW-Zulassung. Das Datum der Zulassung lautet August 2001, es handelt sich also um das Modell mit den 99 PS, urspr?nglich in Euro 2 f?r LKW eingestuft. Als im Mai letzten Jahres die Besteuerung meines Fahrzeuges ge?ndert wurde, bekam ich trotz LKW-Zulassung nunmehr Euro 1 f?r PKW ?bergeb?gelt und sollte statt der 172 Euro j?hrlich 683 Euro bezahlen. Laut Auskunft des zust?ndigen Finanzamtes wurde in irgendeinem Paragraphen irgendein Zusatz gestrichen, der mein Fahrzeug steuerlich als LKW klassifiziert hatte. Ich musste mein Fahrzeug sogar den Finanzbeamten vorf?hren!
Nun frage ich mich ernsthaft, ob die "da oben" noch ganz bei Trost sind? Ich habe laut meiner Zulassung und der darin befindlichen Schl?sselnummer einen LKW, muss das Fahrzeug als solchen versichern, darf Sonntags nicht mit einem Anh?nger fahren, soll aber die hohe Steuer und zus?tzlich noch eine Zur?ckstufung in der Schadstoffklasse hinnehmen? F?r mich ist das Abzocke oder gar staatlich sanktionierter böse Buben.
Nunja, ich liess meinem Fahrzeug f?r 550 Euro einen Oxi-Kat verpassen, zahlte die Steuern - nunmehr 401 Euro als PKW in Euro 2 wg.Kat-Einbau - unter Vorbehalt, trat in den Verein "Pro Allrad" ein, der gegen diese Ungeheuerlichkeit der neuen Besteuerung klagt...
Nun meine Frage an sie als Fachfrauen- und M?nner: Darf der Staat so handeln? Ist das nicht eine Ungleichbehandlung, weil ich einerseits die Nachteile eines als LKW klassifizierten Mitsubishi L200 (Sonntagsfahrverbot mit H?nger, teurere Versicherungen ect.) behalte, andererseits aber die h?here Steuer samt sch?rferer Kriterien bei der Schadstoffeinstufung f?r PKW hinnehmen muss? Und was ist ?berhaupt mit der EU und ihren Gesetzen? Ich nehme hier mal Bezug auf die Zulassungsrichtlinie 70/156/EWG, die besagt, dass die Aufbaudefinition von Fahrzeugen wie dem L200 ausschliesslich eine Gewichtsbesteuerung zul?sst und nix anderes, da das Fahrzeug eindeutig als LKW typisiert sei. K?nnen die hohen Herren der Politik das einfach mal so wegen leerer Kassen wegwischen und tun und lassen was sie wollen? Muss man sich als "kleiner Mann" alles gefallen lassen? Was hat eigentlich der ADAC bisher in dieser Sache unternommen? Ich denke mal, dass nicht wenige Pick-up Besitzer oder Fahrer eines Allradfahrzeuges unter ihren Mitgliedern sind, die alle das gleiche Problem haben und froh w?ren, wenn ein so starker Verband, wie der des ADAC Deutschland, hier f?r eindeutige Regeln sorgt, indem er dem Staat nahelegt, sich an geltendes Recht zu halten.
Naja, lange Rede, kurzer Sinn, ich w?rde mich freuen, wenn ich auf meine Zeilen eine Antwort bekomme. Vielleicht k?nnten sie das Problem auch einmal in einer ihrer n?chsten Ausgaben der Motorwelt anschneiden, damit auch andere Fahrer von Pick-up's und SUV's Klarheit ?ber den Stand der Dinge bek?men.
Mit freundlichem Gruss...
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01 Mai 2006 17:30 #2
von Vaddi
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Vaddi antwortete auf Mein Brief an den ADAC
Hier nun die Antwort:
Sehr geehrter Herr ...,
vielen Dank f?r Ihr Schreiben vom 5.4.2006, das an uns zur Bearbeitung weitergegeben wurde.
Weder das Finanzamt noch die Ordnungsbeh?rde ist an die Eintragung in die Fahrzeugpapiere gebunden. Die Zulassung eines Fahrzeuges als LKW ist von einigen Formalien abh?ngig, die weder die Besteuerung noch die Verhaltensvorschriften auf Strassen betreffen.
F?r das Finanzamt ist beim Pick-up ma?geblich, ob die Fl?che f?r die Personenbef?rderung oder f?r die G?terbef?rderung ?berwiegt. Bei Fahrzeugen mit Doppenkabine ist die Ladefl?che regelm??ig kleiner als die Personenkabine, so dass dann das Fahrzeug als PKW nach Abgasverhalten und Hubraum zu besteuern ist.
F?r die Fragen des Sonntagsfahrverbotes kommt es darauf an, wie das Fahrzeug vom Hersteller konzipiert ist. Nach Auffassung des Bayrischen Obersten Landesgerichts soll ein Pick-up mit Doppelkabine zur G?terbef?rderung bestimmt sein und deshalb im Anh?ngerbetrieb als LKW-Gespann im Sinne des ?30 StVO gelten. Angesichts der zum 1.5.2006 eingetretenen Erh?hung der Bu?gelder beim Verstoss gegen das Sonntagsfahrverbot hielten wir es f?r angezeigt, auf diese geltende Rechtslage und Verwaltungspraxis hinzuweisen. In diesem Zusammenhang hatten wir bei der Anh?rung vor dem Gesetzgeber ausgef?hrt, dass die Bestimmungen zum Sonnatgsfahrverbot den Bed?rfnissen der Praxis nicht entsprechen und deshalb f?r die Definition des LWK-Gespannes auf die konkrete Verwendung abgestellt werden sollte. Dieser Forderung hat der Gesetzgeber nicht entsprochen, weshalb wir die ?ffentliche Diskussion ?ber unsere Publikation f?rdern m?chten.
Mit freundlichen Gr??en
Juristische Zentrale Verkehrsrecht
Dr. Markus Sch?pe
Sehr geehrter Herr ...,
vielen Dank f?r Ihr Schreiben vom 5.4.2006, das an uns zur Bearbeitung weitergegeben wurde.
Weder das Finanzamt noch die Ordnungsbeh?rde ist an die Eintragung in die Fahrzeugpapiere gebunden. Die Zulassung eines Fahrzeuges als LKW ist von einigen Formalien abh?ngig, die weder die Besteuerung noch die Verhaltensvorschriften auf Strassen betreffen.
F?r das Finanzamt ist beim Pick-up ma?geblich, ob die Fl?che f?r die Personenbef?rderung oder f?r die G?terbef?rderung ?berwiegt. Bei Fahrzeugen mit Doppenkabine ist die Ladefl?che regelm??ig kleiner als die Personenkabine, so dass dann das Fahrzeug als PKW nach Abgasverhalten und Hubraum zu besteuern ist.
F?r die Fragen des Sonntagsfahrverbotes kommt es darauf an, wie das Fahrzeug vom Hersteller konzipiert ist. Nach Auffassung des Bayrischen Obersten Landesgerichts soll ein Pick-up mit Doppelkabine zur G?terbef?rderung bestimmt sein und deshalb im Anh?ngerbetrieb als LKW-Gespann im Sinne des ?30 StVO gelten. Angesichts der zum 1.5.2006 eingetretenen Erh?hung der Bu?gelder beim Verstoss gegen das Sonntagsfahrverbot hielten wir es f?r angezeigt, auf diese geltende Rechtslage und Verwaltungspraxis hinzuweisen. In diesem Zusammenhang hatten wir bei der Anh?rung vor dem Gesetzgeber ausgef?hrt, dass die Bestimmungen zum Sonnatgsfahrverbot den Bed?rfnissen der Praxis nicht entsprechen und deshalb f?r die Definition des LWK-Gespannes auf die konkrete Verwendung abgestellt werden sollte. Dieser Forderung hat der Gesetzgeber nicht entsprochen, weshalb wir die ?ffentliche Diskussion ?ber unsere Publikation f?rdern m?chten.
Mit freundlichen Gr??en
Juristische Zentrale Verkehrsrecht
Dr. Markus Sch?pe
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01 Mai 2006 17:35 #3
von Vaddi
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Vaddi antwortete auf Mein Brief an den ADAC
Und, merkt ihr was? Der Pick-up mit Doppelkabine gilt bei der Besteuerung als PKW, weil seine Ladefl?che k?rzer als die zur Personenbef?rderung vorhandene Fl?che ist. Er gilt aber nach dem Gerichtsurteil aus Bayern ausschliesslich als Fahrzeug zur G?terbef?rderung, weshalb er dem Sonntagsfahrverbot mit Anh?nger unterliegt.
Sagt mal, haben die noch alle Tassen im Schrank???
Einmal drehen die es so rum, und dann wieder anders herum, so wie ihnen das passt. Damit wird dieser Staat f?r mich zum offensichtlichen Betr?ger. Punkt.
Sagt mal, haben die noch alle Tassen im Schrank???
Einmal drehen die es so rum, und dann wieder anders herum, so wie ihnen das passt. Damit wird dieser Staat f?r mich zum offensichtlichen Betr?ger. Punkt.



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01 Mai 2006 19:44 #4
von Jannes M-Sp
gettingforwardbythinkingahead
Jannes M-Sp antwortete auf Mein Brief an den ADAC
Da muss man sich wohl mal an das Beyrische OLG wenden, und fragen, wieso die vom Finanzamt sagen d?rfen, dass es sich um ein Personentranzportmittel handelt, wenn das OLG sagt, dass DoKas nur zur lastenbef?rderung konzipiert sind!

gettingforwardbythinkingahead
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01 Mai 2006 19:55 #5
von wakeoverwave
51?21?43.00?? N
06?25?21.90?? E
wakeoverwave antwortete auf Mein Brief an den ADAC
Hey
ich finde das, auch wenn mich das alles noch nicht betrifft, einen sehr guten Schritt!!! Repsekt auf jeden Fall!!
Der Widerspruch ist mir aufgefallen, die schneidern sich ihre Regeln so zusammen wie es ihnen passt, damit sie die Taschen voller Geld bekommen, bei allem n?tigen Respekt, aber sowas ist unterste Schublade, aber aller erste Reihe!
Naja aufregen nutzt nichts, man sollte sich direkt und hartn?ckig an die h?chste Insatnz wenden! und das so lange, bis was gemacht wird, auch wenn es Nachteilig ist wir dann aber endlich Klarheit haben!
ich finde das, auch wenn mich das alles noch nicht betrifft, einen sehr guten Schritt!!! Repsekt auf jeden Fall!!
Der Widerspruch ist mir aufgefallen, die schneidern sich ihre Regeln so zusammen wie es ihnen passt, damit sie die Taschen voller Geld bekommen, bei allem n?tigen Respekt, aber sowas ist unterste Schublade, aber aller erste Reihe!
Naja aufregen nutzt nichts, man sollte sich direkt und hartn?ckig an die h?chste Insatnz wenden! und das so lange, bis was gemacht wird, auch wenn es Nachteilig ist wir dann aber endlich Klarheit haben!
51?21?43.00?? N
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12 Mai 2006 09:34 #6
von Vaddi
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Vaddi antwortete auf Mein Brief an den ADAC
@wakeoverwave
Mit Klarheit f?r das Volk haben es die bei der Regierung nicht so sehr. Im Gegenteil, die m?chten uns gerne irritieren, damit sich der Widerstand gegen sie nicht so einfach zusammenfindet. Klappt ja auch gut, diese Taktik.
Mit Klarheit f?r das Volk haben es die bei der Regierung nicht so sehr. Im Gegenteil, die m?chten uns gerne irritieren, damit sich der Widerstand gegen sie nicht so einfach zusammenfindet. Klappt ja auch gut, diese Taktik.

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12 Mai 2006 20:35 #7
von Björn
[url]Mitglied im L200-Club[/url]
Björn antwortete auf Mein Brief an den ADAC
Hallo, ist ja alles komisch in diesem Land. Ich habe gerade einen Artikel aus der OFF-Road (07/02) rausgesucht, da steht auf die Frage eines Herrn, ob sein Pickup mit H?nger unter das Sonntagsfahrverbot f?llt:
"Sehr geehrter Herr ..... ,
laut StVO schon, Ein Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen von 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr gilt f?r LKW ?ber 7,5 Tonnen zul?ssigem Gesamtgewicht und alle
LKW mit Anh?nger ( StVO ? 30 lll Satz 1 ).
Allerdings habe ich zu diesem Thema ein interessantes Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 25.02.1997 aufgest?bert: 2Ss OWi 10/97,
das die Sache f?r Pickup Fahrer bald erleichtern d?rfte.
Das Amtsgericht Hamm hatte vorher einen Mitsubishi L200 Fahrer zu einem
Bu?geld verurteilt, weil jener an einem Ostermontag mit Anh?nger unterwegs
war. Das OLG Hamm hob das Urteil des Amtsgerichts auf und f?hrte aus, dass es alleine auf das objektive Erscheinungsbild des Fahrzeugs und nicht auf die Eintragung in den Papieren ankomme. Der Halter k?nne ja frei entscheiden, ob er sein Fahrzeug als PKW oder LKW eintragen lasse. Sinn und Zweck der Vorschrift im ? 30 lll StVO sei es, den Schwerverkehr an Sonn- und Feiertagen einzud?mmen. Ein Verbot von Privatfahrten oder Fahrten von kleinen Fahrzeugen w?rde an der Sache vorbeizielen. Wenn es sich bei dem Mitsubishi L200 um einen PKW-nahen Pickup oder Kombi handle, ist der Fahrer freizusprechen."
...........
" Die Entscheidung des OLG Hamm gilt jedoch nur in dessen OLG-Bezirk und nicht automatisch auch im gesamten Bundesgebiet. ........"
Also um in diesem Land Gewi?heit zu haben, mu? man wohl vorher den zust?ndigen Amtsrichter zum Kaffee einladen und fragen, wie er urteilen w?rde.
Bj?rn
"Sehr geehrter Herr ..... ,
laut StVO schon, Ein Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen von 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr gilt f?r LKW ?ber 7,5 Tonnen zul?ssigem Gesamtgewicht und alle
LKW mit Anh?nger ( StVO ? 30 lll Satz 1 ).
Allerdings habe ich zu diesem Thema ein interessantes Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 25.02.1997 aufgest?bert: 2Ss OWi 10/97,
das die Sache f?r Pickup Fahrer bald erleichtern d?rfte.
Das Amtsgericht Hamm hatte vorher einen Mitsubishi L200 Fahrer zu einem
Bu?geld verurteilt, weil jener an einem Ostermontag mit Anh?nger unterwegs
war. Das OLG Hamm hob das Urteil des Amtsgerichts auf und f?hrte aus, dass es alleine auf das objektive Erscheinungsbild des Fahrzeugs und nicht auf die Eintragung in den Papieren ankomme. Der Halter k?nne ja frei entscheiden, ob er sein Fahrzeug als PKW oder LKW eintragen lasse. Sinn und Zweck der Vorschrift im ? 30 lll StVO sei es, den Schwerverkehr an Sonn- und Feiertagen einzud?mmen. Ein Verbot von Privatfahrten oder Fahrten von kleinen Fahrzeugen w?rde an der Sache vorbeizielen. Wenn es sich bei dem Mitsubishi L200 um einen PKW-nahen Pickup oder Kombi handle, ist der Fahrer freizusprechen."
...........
" Die Entscheidung des OLG Hamm gilt jedoch nur in dessen OLG-Bezirk und nicht automatisch auch im gesamten Bundesgebiet. ........"
Also um in diesem Land Gewi?heit zu haben, mu? man wohl vorher den zust?ndigen Amtsrichter zum Kaffee einladen und fragen, wie er urteilen w?rde.

Bj?rn
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13 Mai 2006 08:58 #8
von Vaddi
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Vaddi antwortete auf Mein Brief an den ADAC
Is ja'n Ding! :shock:
In diesem Land liegt einiges im Argen. Jedes Bundesland, jeder Landkreis und jeder Dorfrichter pfriemelt andere Verordnungen und Gesetze zusammen und kein B?rger weiss nachher genau, wo sie gelten und wo nicht. Und dann beschwehren sich die Leute ?ber die ausufernde B?rokratie? Da m?sste man Abhilfe schaffen. Aber ganz sicher ist daf?r dann wieder keiner zust?ndig, weil's ja f?r die Beamten gut bezahlte Arbeitspl?tze bedeutet, wenn jeder machen darf, was er will. Ich halt's nich aus.
In diesem Land liegt einiges im Argen. Jedes Bundesland, jeder Landkreis und jeder Dorfrichter pfriemelt andere Verordnungen und Gesetze zusammen und kein B?rger weiss nachher genau, wo sie gelten und wo nicht. Und dann beschwehren sich die Leute ?ber die ausufernde B?rokratie? Da m?sste man Abhilfe schaffen. Aber ganz sicher ist daf?r dann wieder keiner zust?ndig, weil's ja f?r die Beamten gut bezahlte Arbeitspl?tze bedeutet, wenn jeder machen darf, was er will. Ich halt's nich aus.

Gruß aus Berlin - © Vaddi

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- eifel-yeti
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13 Mai 2006 15:34 #9
von eifel-yeti
eifel-yeti antwortete auf Mein Brief an den ADAC
Hallo zusammen!
Also ich habe meine L200 Doka im Oktober 2005 als LKW zugelassen und Versichert. Hatte beim Finanzamt nachgefragt und die Aussage bekommen das zum einen im Brief stehen muss LKW offener Kasten und zum anderen Zul. Gesamtgewicht ?ber 2800 Kg.
Die Versicherung wollte dann noch zwecks der LKW Versicherung eine m?gliche Zuladung von ?ber 1000Kg haben. Die Versicherungsprozente k?nnen aber von einem PKW nicht auf einen LKW ?bertragen werden. Also erst ablasten sprich Lieferwagen Zul. Gesamtgewicht ?ber 2800Kg aber Zuladung unter 1000Kg. Und eine Woche sp?ter auflasten lassen Zuladung 1010Kg Zul.Gesgewicht 2810Kg. Und somit hatte ich meine Prozente von PKW auf Lieferwagen auf LKW migenommen. Und da es sich um einen Firmenwagen handelt brauche ich keinen Geldwertendenvorteil zu versteuern ( private Nutzung eines Firmenwagen) da diese Regelung f?r Firmen PKW`s gilt nicht aber f?r Firmen LKW?s. Mann muss die Beh?rden nur mit den eigenen Waffen schlagen. Drum eignet sich aber der neue L200 auch nicht mehr daf?r. Da die Zuladung unter 1000Kg liegt.
Oder man k?nnte diese erh?hen lassen.
Gru
Also ich habe meine L200 Doka im Oktober 2005 als LKW zugelassen und Versichert. Hatte beim Finanzamt nachgefragt und die Aussage bekommen das zum einen im Brief stehen muss LKW offener Kasten und zum anderen Zul. Gesamtgewicht ?ber 2800 Kg.
Die Versicherung wollte dann noch zwecks der LKW Versicherung eine m?gliche Zuladung von ?ber 1000Kg haben. Die Versicherungsprozente k?nnen aber von einem PKW nicht auf einen LKW ?bertragen werden. Also erst ablasten sprich Lieferwagen Zul. Gesamtgewicht ?ber 2800Kg aber Zuladung unter 1000Kg. Und eine Woche sp?ter auflasten lassen Zuladung 1010Kg Zul.Gesgewicht 2810Kg. Und somit hatte ich meine Prozente von PKW auf Lieferwagen auf LKW migenommen. Und da es sich um einen Firmenwagen handelt brauche ich keinen Geldwertendenvorteil zu versteuern ( private Nutzung eines Firmenwagen) da diese Regelung f?r Firmen PKW`s gilt nicht aber f?r Firmen LKW?s. Mann muss die Beh?rden nur mit den eigenen Waffen schlagen. Drum eignet sich aber der neue L200 auch nicht mehr daf?r. Da die Zuladung unter 1000Kg liegt.
Oder man k?nnte diese erh?hen lassen.
Gru
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