ABE für Frontbügel RS60 Standard von ANTEC gesucht

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18 Aug 2010 11:35 - 03 Nov 2018 08:17 #1 von benclimb
Hallo!
Ich brauche dringend eine ABE für diesen http://www.robotergalaxy.com/pickuptrucks/Zubehoer/Frontbar/rs60standard.htm Frontschutzbügel. Er ist bisher nicht eingetragen und ich muß nächsten Monat zum TÜV. Kann mir jemand weiterhelfen?

Danke!
Letzte Änderung: 03 Nov 2018 08:17 von OffRoad-Ranger.

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18 Aug 2010 11:44 #2 von benclimb
Wenn das dieses TÜV Teilegutachten ist: http://www.antec-online.de/downloads/pdf_tuev/en/antec_tuev_1227128_en.pdf , dann hat es sich erledigt. Wenn nicht....

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18 Aug 2010 12:40 #3 von Elki
Hi,
das Gutachten sollte das richtige sein. Ob Dir das allerdings was hilft
solche Bügel werden nicht mehr eingetragen. Nur Altbestand, der schon eingetragen ist, kann dran bleiben.

Viel Glück!!

Gruß
Elke

life is a rollercoaster - gotta ride it -- in a pickuptruck :D

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18 Aug 2010 14:21 #4 von benclimb
Danke!
Heißt das dann im Zweifelsfall kein TÜV... bei der näcsten HU?

Ich habe den Wagen aus Holland, könnte dann höchstens argumentieren, dass der TÜV Prüfer beim Ausstellen der deutschen Papiere diesen wohl übersehen hatte....

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21 Aug 2010 00:10 #5 von ChrisK
Hi,

leider würde es genau dies bedeuten, da der FSB ein nicht zugelassenes Anbauteil ist, welcher die Fahrzeugabmessungen, die Leermasse und den Fußgängerunfallschutz beeinträchtigt und somit nicht zulässig ist.
Wenn du dann einen genauen Prüfer hast, wird er dir einen erheblichen Mangel bescheinigen, mit viel Pech sogar eine erloschene Betriebserlaubnis des Fahrzeuges, bis der Bügel wieder ab ist.

Was den Prüfer beim Ausstellen der doofen, äh, deutschen Papiere betrifft, könntest du durchaus erwähnen, was aber dann wahrscheinlich nichts brignen wird, außer dass der Bügel auch ab muss :-(


Gruss Chris, der auch gerne wieder eine Ramme hätte...

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13 Sep 2010 08:56 #6 von benclimb
Danke!
Ich gebe Bescheid, wenn ich den TÜV durch habe (Okt.) Auflastung ist auch noch vorgesehen. Mal sehen was rauskommt....

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14 Sep 2010 01:51 #7 von mkone
Psst...

Sonst kurz vor der nächsten HU abbauen, sofern du keinen Blödsinn damit anrichtest ...

Nur ein Tipp :roll:

Gruß, Mike

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14 Sep 2010 08:00 #8 von Busfahrer
Das ist ein schwieriges Thema. Die Teilegutachten sind offiziell alle zurückgezogen, es wird also kaum Jemand aufzutreiben sein, der Dir das Teil jetzt noch nachträglich einträgt.
Auch sonst ist es "bedenklich" mit dem Bügel ohne Eintragung, nur mit dem Teilegutachten in der Tasche, draußen rumzufahren.
Wenn Du da in einer Kontrolle an den falschen Herrn gerätst, bleibt Dein Auto unter Umständen stehen.
Es war auch nie so, dass man mit dem Teilegutachten allein fahren durfte. Die "Berichtigung der Fahrzeugpapiere" war immer zwingend vorgeschrieben...Das ist in dem oben erwähnten Teilegutachten auch deutlich auf Seite 2, Absatz 2 und 3, so dargestellt.
Für diese "nachträglich angeschraubten Frontschutzbügel" gibt es also in Deutschland wirklich kaum noch eine Chance...für manch andere Sachen schon.

Gruß - der Fritz

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14 Sep 2010 16:07 #9 von benclimb
Aus einem anderen Forum http://www.wohnmobilforum.de/w-t26780.html habe ich dazu Folgendes entnommen:

Aus einer Mitteilung des TÜV Nord gehe hervor, dass die EG-Typgenehmigungspflicht für Frontschutzbügel, die am 25. Mai 2007 in Kraft trat, schon wieder ungültig ist. Grund: Die Regelung wurde in Deutschland nicht in nationales Recht umgesetzt. Bestehende ABE und Teilegutachten bleiben daher auch für sogenannte starre Bügel gültig. Der TÜV dazu wörtlich : "Dieser Umstand ist bei Kundenanfragen zu berücksichtigen, jedoch nicht aktiv zu vermarkten.
Frontschutzbügel, für die keine EG-Typgenehmigung vorliegt, dürfen nur noch bis zum 25. Mai 2007 montiert werden. Hier ist zu beachten, dass bei einem vorliegenden Teilegutachten unbedingt eine TÜV-Abnahme bis zu diesem Stichtag erforderlich ist. Nach diesem Stichtag ist keine Abnahme mehr möglich. Die Bestätigung der Änderungsabnahme ist mit den Fahrzeugpapieren mitzuführen. Es besteht Bestandschutz für alle vor dem 25.05.2007 montierten und eingetragenen Frontschutzbügel.
(Presse Anzeiger)
Im Grundsatz: die Rechtslage ist nicht geklärt, insofern obliegt es der jeweiligen Organisation, wie der "Spielraum" interpretiert wird....als Beispiel:

- Dekra trägt ein, wenn der Abstand zwischen Karosse und Bügel kleiner 10 cm ist,
- TÜV-Nord trägt auf der Basis von Teilegutachten ein, egal von wann,

Ich werde das mal dem TÜV-Prüfer mit volegen. Vielleicht hilft es ja was....
Gebe danach noch Bescheid.

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14 Sep 2010 19:46 #10 von Busfahrer

benclimb schrieb: ...Ich werde das mal dem TÜV-Prüfer mit volegen. Vielleicht hilft es ja was....Gebe danach noch Bescheid.

Ja mach mal...da bin ich bestimmt nicht der Einzigste, der auf die Antwort gespannt ist.
Ich tippe jetzt schon mal auf no way...
Warum? Weil die Umsetzung der Richtlinie RL 2005/66EG längst erfolgt ist, was sicher nicht jeder weiß - oder wissen will.
Guckt Ihr unten...

Gruß - der Fritz

Auszug aus der nationalen Umsetzung...
"Nationale Umsetzung ( Deutschland ) der RL 2005/66/EG

Stand: 10.06.2008

Seit dem 1. Juni 2008 benötigen alle neu in Verkehr gebrachten Frontschutzbügel für Pkw, Lkw, Zug- und Sattelzugmaschinen sowie SoKfz und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit zu einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t eine Bauartgenehmigung. Bezüglich der technischen An-forderung gelten die technischen Vorschriften des Anhangs l der RL 2005/66/EG. ABE und Teilegutachten für Frontschutzbügel sind seit dem 1. Juni 2008 ungültig.

Gemäß RL 2005/66/EG (Frontschutzsysteme) benötigen neue Frontschutzbügeltypen (Frontschutzsystemtypen) für M1Fahrzeuge (also z.B. auch für Wohnmobile) mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t und N1Fahrzeuge sowie Frontschutzbügel an neuen Fahrzeugtypen bereits seit dem 25. November 2006 eine EG-Typgenehmigung. Mit der 31. ÄVO StVZO wurde für Einzel-Frontschutzbügel (Einzel-Frontschutzsysteme) eine Bauartgenehmigungspflicht gemäß § 22a (1) Nr. 4 eingeführt und § 30c (4) neu in die StVZO eingefügt. Die Genehmigungspflicht auch für Einzel-Frontschutzbügel gilt für die in § 30c (4) genannten Fahrzeuge. Technische Anforderungen an Frontschutzbügel wurden in die TA nicht eingearbeitet, es gelten die Anforderungen gemäß § 30c (4). Bezüglich der Übergangsvorschrift gilt das in § 72 StVZO zu § 30c (4) StVZO genannte Datum. Laut § 30c (4) StVZO müssen seit dem 1. Juni 2008 alle erstmals in den Verkehr gebrachte Frontschutzbügel an folgenden Kraftfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t den technischen Vorschriften des Anhangs l der RL 2005/66/EG entsprechen: • Personenkraftwagen • Lastkraftwagen • Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen Gleiches gilt auch für sonstige Kraftfahrzeuge (z.B. Wohnmobile) und selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die hinsichtlich ihrer Baumerkmale Mr oder Nr Fahrzeugen entsprechen ABE und Teilegutachten für diese Fahrzeuge sind seit dem 1. Juni 2008 ungültig. Für die Erteilung einer Einzelbauartgenehmigung für Frontschutzbügel gilt das Verfahren gemäß § 13FzTV."

Und wer die gesamte Richtlinie noch einmal nachlesen möchte, dem sei diese Lektüre empfohlen:

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/Lex ... 054:de:PDF

Aber Vorsicht! Für Menschen ohne Wirtschaftsstudium und gelebte höhere Beamtenlaufbahn ist das dort Geschriebene kaum zu verstehen. Und wer sich viel Mühe gibt, kann aber auch herauslesen, dass Frontschutzbügel gar nicht generell verboten sind. Diese Erkenntnis setzt aber voraus, dass man (oder Frau) die gesamte Richtlinie mitsamt sämtlicher Anlagen vollständig gelesen und der Sache dienlich interpretiert hat. Und wer hat das schon... :mrgreen: [/size]

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