- Beiträge: 66
- Dank erhalten: 9
- Forum
- Drivers - Pub
- Markenunabhängige Themen
- Technik und Anleitungen allgemein
- LKW Sonntag Fahrverbot endlich geklärt !?!
LKW Sonntag Fahrverbot endlich geklärt !?!
- Bobbes
- Autor
- Offline
- Senior Boarder
-
Das Bundesamt für Güterverkehr bestätigt, dass es eine Ausnahmeregelung, wie auch im angehängten Dokument zu lesen gibt und bestätigt darüber hinaus, dass diese Regelung BUNDESWEIT Gültigkeit hat.
Lest am besten selbst.
LG Bobbes
Ford Ranger DoKa 3.2 WT, Black, Aut., ACC, AHK, PDC, 230V, DAB, Rollo
Bitte Anmelden oder Registrieren um der Konversation beizutreten.
- Tanki
-
- Offline
- Gold Boarder
-
- Beiträge: 314
- Dank erhalten: 105
Derzeit befindet sich eine Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) in der Anhörung, mit der auch eine Klarstellung zum Geltungsbereich des Lkw-Sonn- und Feiertagsfahrverbotes vorgenommen werden soll. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass es in der Praxis immer wieder zu Auslegungsschwierigkeiten kam, zu welchem Zweck Beförderungen mit einem Lkw durchgeführt werden dürfen. Die gegenwärtige Kontrollpraxis der Länder orientiert sich dabei auch an der Rechtsprechung, welche teilweise eine Anwendung des § 30 Absatz 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) auf nicht gewerbliche Fahrten zulässt. Auch der Bundesrat hat zum Lkw-Sonn- und Feiertagsfahrverbot bereits einen Änderungsantrag vorgelegt (BRats-Drucks. 391/09), in dem neben anderen Änderungen vorgeschlagen wird, für „Wohnanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t geführt werden“ einen eigenen Ausnahmetatbestand vom Lkw-Sonn- und Feiertagsfahrverbot in § 30 Abs. 3 StVO zu schaffen.
Mit der nunmehr vorgesehenen Klarstellung in den VwV-StVO wird deutlich, dass das Lkw-Sonn- und Feiertagsfahrverbot ausschließlich für den gewerblichen und entgeltlichen Güterverkehr gilt. Nicht hierunter fallen Fahrten mit Wohnanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t geführt werden. Die ausdrückliche Klarstellung, dass nur der gewerbliche Güterverkehr vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot erfasst wird, führt zu einer Klärung in der Praxis. Eines eigenen Ausnahmetatbestandes, wie vom Bundesrat gefordert, bedarf es dazu aber nicht, da alle nicht gewerblich durchgeführten Beförderungen mit Lkw bereits nicht unter den Anwendungsbereich des Lkw-Sonn- und Feiertagsfahrverbotes fallen. Hierunter fallen z. B. auch Fahrten mit einem Lkw-Oldtimer zu Oldtimerveranstaltungen, soweit dies nicht gewerblich erfolgt.
Die VwV-StVO-Änderung muss das Kabinett passieren und bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Mit einem Inkrafttreten ist voraussichtlich – soweit keine gravierenden Einwände kommen – noch in diesem Jahr zu rechnen."
Jetzt müssten wir nur noch schauen, ob das wirklich so geschehen ist...
VG Jörg
Bitte Anmelden oder Registrieren um der Konversation beizutreten.
- Dynomike
-
- Offline
- Moderator
-
- Hüter der guten Umgangsformen
- Beiträge: 1817
- Dank erhalten: 517
Das Schreiben drucke ich mir aus und lege es, für alle Fälle, ins Handschuhfach.
いすゞ D-Max, Space Cab Custom Automatik, 200 PS - 530 Nm, Matte Metallic Garnet Red, Bj.06/2015.
Zur Beschreibung...
Wäre ich der Konjunktiv, hätte ich mehr Würde.
Bitte Anmelden oder Registrieren um der Konversation beizutreten.
- Newbie
- Offline
- Expert Boarder
-
- Beiträge: 96
- Dank erhalten: 13
Bitte Anmelden oder Registrieren um der Konversation beizutreten.
- Ranger OD
- Besucher
-
pickuptrucks.de...55636
Hinter einem Lkw dürfen leere Anhänger ohne Sportgerät wie, Pferd, Motorad, Quad u.s.w. an Sonn- und Feiertagen nicht verkehren.
Gruß Mario
Bitte Anmelden oder Registrieren um der Konversation beizutreten.
- Schnaik
-
- Offline
- Platinum Boarder
-
- Beiträge: 547
- Dank erhalten: 240
Interessant wird in diesem Zusammenhang sein, wie man privat von gewerblich abgrenzen will. Ich hab da was von Abgrenzung nach Zulassung läuten hören...
Das erstgenannte Schreiben ist ein alter Hut. Wurde hier schon 1000fach debattiert. Es handelt sich bei den Beschlüssen der VMK nicht um bundesweite Regelungen mit Bindungswirkung der Exekutive. Diese Darstellung im Schreiben ist falsch. Richtig ist der letzte Teil des Schreibens, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Bundesländer die Empfehlungen der VMK eigenständig durch Ministerialerlasse umsetzen können. Das ist aber nicht in allen Bundesländern geschehen, so dass die Aufhebung des Fahrverbotes bei Anhängerbetrieb zu Sport- und Freizeizwecken nur in einigen Bundesländern vollzogen wurde. Da gibt es in dem Thread (Link von Ranger OD) irgendwo eine Deutschlandkarte mit der entsprechenden Kennzeichnung der Bundesländer.
Unabhängig davon dient aber nach geltendem Recht nicht jede nicht-gewerbliche Fahrt mit Anhänger automatisch dem "Freizeitzweck" im Sinne der VMK-Festlegung!
Beste Grüße,
Maik
[3,2 Wildtrak (2016)]
Bitte Anmelden oder Registrieren um der Konversation beizutreten.
- Dynomike
-
- Offline
- Moderator
-
- Hüter der guten Umgangsformen
- Beiträge: 1817
- Dank erhalten: 517
Mir kam zu Ohren, daß es durchaus noch Pickups geben soll, die nicht BE im Schein stehen haben.

Mich verwirrt bei dem Schreiben der Satz: "Die vorgenannten Regelungen gelten bundesweit." Da muß doch irgendwann, irgendwer, irgendwas beschlossen und genehmigt haben, oder gehe ich da fehl?
いすゞ D-Max, Space Cab Custom Automatik, 200 PS - 530 Nm, Matte Metallic Garnet Red, Bj.06/2015.
Zur Beschreibung...
Wäre ich der Konjunktiv, hätte ich mehr Würde.
Bitte Anmelden oder Registrieren um der Konversation beizutreten.
- Schnaik
-
- Offline
- Platinum Boarder
-
- Beiträge: 547
- Dank erhalten: 240
Bundesweit einheitlich wird es erst durch Änderung des Bundesgesetzes. Das ist die STVO und geschieht gerade, wie im Post 2 beschrieben.
Also braucht das Schreiben aus Post 1 nicht ausgedruckt zu werden.

Beste Grüße,
Maik
[3,2 Wildtrak (2016)]
Bitte Anmelden oder Registrieren um der Konversation beizutreten.
- Schnaik
-
- Offline
- Platinum Boarder
-
- Beiträge: 547
- Dank erhalten: 240
Newbie schrieb: Hat sich das für die PUs durch die BE - Zulassung als Pickup nicht sowieso erledigt ???
Nein. Durch die Änderung der Aufbauart in "BE" hat sich die Nutzfahrzeugeigenschaft nicht geändert. Das kann man jetzt sicher durch geschickte Argumentation der Bußgeldstelle gegenüber versuchen zu erstreiten, da ja die Eintragung "Lastkraftwagen" in der Zulassungsbescheinigung in "Pickup" geändert wurde, jedoch bleibt der Pickup vom Typ her ein "N1G" und das ist nunmal kein PKW.
Beste Grüße,
Maik
[3,2 Wildtrak (2016)]
Bitte Anmelden oder Registrieren um der Konversation beizutreten.
- Nachtfalke
-
- Offline
- Expert Boarder
-
- Beiträge: 127
- Dank erhalten: 8
Bitte Anmelden oder Registrieren um der Konversation beizutreten.
- Forum
- Drivers - Pub
- Markenunabhängige Themen
- Technik und Anleitungen allgemein
- LKW Sonntag Fahrverbot endlich geklärt !?!