LKW Sonntag Fahrverbot endlich geklärt !?!

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10 Jan 2017 00:01 #1 von Bobbes
Ich habe soeben das hier im Motor-Talk Form gefunden gefunden. Dort hat ein Mitglied eine Anfrage an das Bundesamt für Güterverkehr gestellt und folgende Antwort bekommen.

Das Bundesamt für Güterverkehr bestätigt, dass es eine Ausnahmeregelung, wie auch im angehängten Dokument zu lesen gibt und bestätigt darüber hinaus, dass diese Regelung BUNDESWEIT Gültigkeit hat.

Lest am besten selbst.

LG Bobbes

Ford Ranger DoKa 3.2 WT, Black, Aut., ACC, AHK, PDC, 230V, DAB, Rollo
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10 Jan 2017 00:26 - 10 Jan 2017 00:26 #2 von Tanki
Mit wurde im August 2016 folgendes Geantwortet vom BMVI (Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur) :

Derzeit befindet sich eine Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) in der Anhörung, mit der auch eine Klarstellung zum Geltungsbereich des Lkw-Sonn- und Feiertagsfahrverbotes vorgenommen werden soll. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass es in der Praxis immer wieder zu Auslegungsschwierigkeiten kam, zu welchem Zweck Beförderungen mit einem Lkw durchgeführt werden dürfen. Die gegenwärtige Kontrollpraxis der Länder orientiert sich dabei auch an der Rechtsprechung, welche teilweise eine Anwendung des § 30 Absatz 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) auf nicht gewerbliche Fahrten zulässt. Auch der Bundesrat hat zum Lkw-Sonn- und Feiertagsfahrverbot bereits einen Änderungsantrag vorgelegt (BRats-Drucks. 391/09), in dem neben anderen Änderungen vorgeschlagen wird, für „Wohnanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t geführt werden“ einen eigenen Ausnahmetatbestand vom Lkw-Sonn- und Feiertagsfahrverbot in § 30 Abs. 3 StVO zu schaffen.
Mit der nunmehr vorgesehenen Klarstellung in den VwV-StVO wird deutlich, dass das Lkw-Sonn- und Feiertagsfahrverbot ausschließlich für den gewerblichen und entgeltlichen Güterverkehr gilt. Nicht hierunter fallen Fahrten mit Wohnanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t geführt werden. Die ausdrückliche Klarstellung, dass nur der gewerbliche Güterverkehr vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot erfasst wird, führt zu einer Klärung in der Praxis. Eines eigenen Ausnahmetatbestandes, wie vom Bundesrat gefordert, bedarf es dazu aber nicht, da alle nicht gewerblich durchgeführten Beförderungen mit Lkw bereits nicht unter den Anwendungsbereich des Lkw-Sonn- und Feiertagsfahrverbotes fallen. Hierunter fallen z. B. auch Fahrten mit einem Lkw-Oldtimer zu Oldtimerveranstaltungen, soweit dies nicht gewerblich erfolgt.

Die VwV-StVO-Änderung muss das Kabinett passieren und bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Mit einem Inkrafttreten ist voraussichtlich – soweit keine gravierenden Einwände kommen – noch in diesem Jahr zu rechnen."


Jetzt müssten wir nur noch schauen, ob das wirklich so geschehen ist...
VG Jörg
Letzte Änderung: 10 Jan 2017 00:26 von Tanki.
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10 Jan 2017 09:43 - 10 Jan 2017 09:59 #3 von Dynomike
Der Schrieb von Bobbes datiert vom 17.August und darin steht: "Die Konferenz der Verkehrsminister hat beschlossen..." Daher scheint das Thema wohl endlich durch sein. Allerdings konnte ich z.B. beim ADAC noch nichts Diesbezügliches finden.

Das Schreiben drucke ich mir aus und lege es, für alle Fälle, ins Handschuhfach.

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10 Jan 2017 10:08 #4 von Newbie
Hat sich das für die PUs durch die BE - Zulassung als Pickup nicht sowieso erledigt ???
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10 Jan 2017 10:13 - 10 Jan 2017 10:14 #5 von Ranger OD
Im Grunde hat sich doch rechtlich noch nichts geändert, siehe hier:

pickuptrucks.de...55636

Hinter einem Lkw dürfen leere Anhänger ohne Sportgerät wie, Pferd, Motorad, Quad u.s.w. an Sonn- und Feiertagen nicht verkehren.

Gruß Mario
Letzte Änderung: 10 Jan 2017 10:14 von Ranger OD.

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10 Jan 2017 10:13 - 10 Jan 2017 11:13 #6 von Schnaik
Das Schreiben aus Post 1 hat nichts mit der angekündigten Novellierung der StVO zu tun. Diese steht noch aus und soll tatsächlich das Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen auf den gewerblichen Verkehr beschränken. Den Entwurf der Novelle konnte ich bereits berufsbedingt einsehen. Zum Termin der Parlamentsbefassung mache ich mich mal schlau.

Interessant wird in diesem Zusammenhang sein, wie man privat von gewerblich abgrenzen will. Ich hab da was von Abgrenzung nach Zulassung läuten hören...

Das erstgenannte Schreiben ist ein alter Hut. Wurde hier schon 1000fach debattiert. Es handelt sich bei den Beschlüssen der VMK nicht um bundesweite Regelungen mit Bindungswirkung der Exekutive. Diese Darstellung im Schreiben ist falsch. Richtig ist der letzte Teil des Schreibens, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Bundesländer die Empfehlungen der VMK eigenständig durch Ministerialerlasse umsetzen können. Das ist aber nicht in allen Bundesländern geschehen, so dass die Aufhebung des Fahrverbotes bei Anhängerbetrieb zu Sport- und Freizeizwecken nur in einigen Bundesländern vollzogen wurde. Da gibt es in dem Thread (Link von Ranger OD) irgendwo eine Deutschlandkarte mit der entsprechenden Kennzeichnung der Bundesländer.

Unabhängig davon dient aber nach geltendem Recht nicht jede nicht-gewerbliche Fahrt mit Anhänger automatisch dem "Freizeitzweck" im Sinne der VMK-Festlegung!

Beste Grüße,
Maik

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Letzte Änderung: 10 Jan 2017 11:13 von Schnaik.
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10 Jan 2017 10:13 - 10 Jan 2017 10:17 #7 von Dynomike
@ Uli:

Mir kam zu Ohren, daß es durchaus noch Pickups geben soll, die nicht BE im Schein stehen haben. :whistle:


Mich verwirrt bei dem Schreiben der Satz: "Die vorgenannten Regelungen gelten bundesweit." Da muß doch irgendwann, irgendwer, irgendwas beschlossen und genehmigt haben, oder gehe ich da fehl?

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Letzte Änderung: 10 Jan 2017 10:17 von Dynomike.

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10 Jan 2017 10:21 - 10 Jan 2017 11:08 #8 von Schnaik
Die Verkehrsministerkonferenz (VMK) ist das Treffen aller Landes- und des Bundesverkehrsministers. Die dort getätigten Beschlüsse sollen eigentlich bundesweit umgesetzt werden. Aber eben als Ausgestaltung des Ermessensspielraums der Cops und der Verwaltung. Dazu hätten aber alle Landesverkehrsministerien jene Beschlüsse der VMK (übrigens aus dem Jahr 2007) umsetzen müssen, und das haben sie bedauerlicherweise nicht getan. Im angehängten Schreiben des ADAC ist das nochmal schön beschrieben.

Bundesweit einheitlich wird es erst durch Änderung des Bundesgesetzes. Das ist die STVO und geschieht gerade, wie im Post 2 beschrieben.

Also braucht das Schreiben aus Post 1 nicht ausgedruckt zu werden. :cry:

Beste Grüße,
Maik

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Letzte Änderung: 10 Jan 2017 11:08 von Schnaik.

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10 Jan 2017 11:01 #9 von Schnaik

Newbie schrieb: Hat sich das für die PUs durch die BE - Zulassung als Pickup nicht sowieso erledigt ???


Nein. Durch die Änderung der Aufbauart in "BE" hat sich die Nutzfahrzeugeigenschaft nicht geändert. Das kann man jetzt sicher durch geschickte Argumentation der Bußgeldstelle gegenüber versuchen zu erstreiten, da ja die Eintragung "Lastkraftwagen" in der Zulassungsbescheinigung in "Pickup" geändert wurde, jedoch bleibt der Pickup vom Typ her ein "N1G" und das ist nunmal kein PKW.

Beste Grüße,
Maik

[3,2 Wildtrak (2016)]

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07 Feb 2017 20:48 #10 von Nachtfalke
Ähm mal ne dumme frage: wie sieht das eigentlich mit Maut aus???

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