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LKW Sonntag Fahrverbot endlich geklärt !?!
9 Jahre 7 Monate her #208438
von Bobbes
LG Bobbes
Ford Ranger DoKa 3.2 WT, Black, Aut., ACC, AHK, PDC, 230V, DAB, Rollo
LKW Sonntag Fahrverbot endlich geklärt !?! wurde erstellt von Bobbes
Ich habe soeben das hier im Motor-Talk Form gefunden gefunden. Dort hat ein Mitglied eine Anfrage an das Bundesamt für Güterverkehr gestellt und folgende Antwort bekommen.
Das Bundesamt für Güterverkehr bestätigt, dass es eine Ausnahmeregelung, wie auch im angehängten Dokument zu lesen gibt und bestätigt darüber hinaus, dass diese Regelung BUNDESWEIT Gültigkeit hat.
Lest am besten selbst.
Das Bundesamt für Güterverkehr bestätigt, dass es eine Ausnahmeregelung, wie auch im angehängten Dokument zu lesen gibt und bestätigt darüber hinaus, dass diese Regelung BUNDESWEIT Gültigkeit hat.
Lest am besten selbst.
LG Bobbes
Ford Ranger DoKa 3.2 WT, Black, Aut., ACC, AHK, PDC, 230V, DAB, Rollo
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9 Jahre 7 Monate her - 9 Jahre 7 Monate her #208439
von Tanki
Tanki antwortete auf LKW Sonntag Fahrverbot endlich geklärt !?!
Mit wurde im August 2016 folgendes Geantwortet vom BMVI (Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur) :
Derzeit befindet sich eine Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) in der Anhörung, mit der auch eine Klarstellung zum Geltungsbereich des Lkw-Sonn- und Feiertagsfahrverbotes vorgenommen werden soll. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass es in der Praxis immer wieder zu Auslegungsschwierigkeiten kam, zu welchem Zweck Beförderungen mit einem Lkw durchgeführt werden dürfen. Die gegenwärtige Kontrollpraxis der Länder orientiert sich dabei auch an der Rechtsprechung, welche teilweise eine Anwendung des § 30 Absatz 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) auf nicht gewerbliche Fahrten zulässt. Auch der Bundesrat hat zum Lkw-Sonn- und Feiertagsfahrverbot bereits einen Änderungsantrag vorgelegt (BRats-Drucks. 391/09), in dem neben anderen Änderungen vorgeschlagen wird, für „Wohnanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t geführt werden“ einen eigenen Ausnahmetatbestand vom Lkw-Sonn- und Feiertagsfahrverbot in § 30 Abs. 3 StVO zu schaffen.
Mit der nunmehr vorgesehenen Klarstellung in den VwV-StVO wird deutlich, dass das Lkw-Sonn- und Feiertagsfahrverbot ausschließlich für den gewerblichen und entgeltlichen Güterverkehr gilt. Nicht hierunter fallen Fahrten mit Wohnanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t geführt werden. Die ausdrückliche Klarstellung, dass nur der gewerbliche Güterverkehr vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot erfasst wird, führt zu einer Klärung in der Praxis. Eines eigenen Ausnahmetatbestandes, wie vom Bundesrat gefordert, bedarf es dazu aber nicht, da alle nicht gewerblich durchgeführten Beförderungen mit Lkw bereits nicht unter den Anwendungsbereich des Lkw-Sonn- und Feiertagsfahrverbotes fallen. Hierunter fallen z. B. auch Fahrten mit einem Lkw-Oldtimer zu Oldtimerveranstaltungen, soweit dies nicht gewerblich erfolgt.
Die VwV-StVO-Änderung muss das Kabinett passieren und bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Mit einem Inkrafttreten ist voraussichtlich – soweit keine gravierenden Einwände kommen – noch in diesem Jahr zu rechnen."
Jetzt müssten wir nur noch schauen, ob das wirklich so geschehen ist...
VG Jörg
Derzeit befindet sich eine Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) in der Anhörung, mit der auch eine Klarstellung zum Geltungsbereich des Lkw-Sonn- und Feiertagsfahrverbotes vorgenommen werden soll. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass es in der Praxis immer wieder zu Auslegungsschwierigkeiten kam, zu welchem Zweck Beförderungen mit einem Lkw durchgeführt werden dürfen. Die gegenwärtige Kontrollpraxis der Länder orientiert sich dabei auch an der Rechtsprechung, welche teilweise eine Anwendung des § 30 Absatz 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) auf nicht gewerbliche Fahrten zulässt. Auch der Bundesrat hat zum Lkw-Sonn- und Feiertagsfahrverbot bereits einen Änderungsantrag vorgelegt (BRats-Drucks. 391/09), in dem neben anderen Änderungen vorgeschlagen wird, für „Wohnanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t geführt werden“ einen eigenen Ausnahmetatbestand vom Lkw-Sonn- und Feiertagsfahrverbot in § 30 Abs. 3 StVO zu schaffen.
Mit der nunmehr vorgesehenen Klarstellung in den VwV-StVO wird deutlich, dass das Lkw-Sonn- und Feiertagsfahrverbot ausschließlich für den gewerblichen und entgeltlichen Güterverkehr gilt. Nicht hierunter fallen Fahrten mit Wohnanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t geführt werden. Die ausdrückliche Klarstellung, dass nur der gewerbliche Güterverkehr vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot erfasst wird, führt zu einer Klärung in der Praxis. Eines eigenen Ausnahmetatbestandes, wie vom Bundesrat gefordert, bedarf es dazu aber nicht, da alle nicht gewerblich durchgeführten Beförderungen mit Lkw bereits nicht unter den Anwendungsbereich des Lkw-Sonn- und Feiertagsfahrverbotes fallen. Hierunter fallen z. B. auch Fahrten mit einem Lkw-Oldtimer zu Oldtimerveranstaltungen, soweit dies nicht gewerblich erfolgt.
Die VwV-StVO-Änderung muss das Kabinett passieren und bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Mit einem Inkrafttreten ist voraussichtlich – soweit keine gravierenden Einwände kommen – noch in diesem Jahr zu rechnen."
Jetzt müssten wir nur noch schauen, ob das wirklich so geschehen ist...
VG Jörg
Letzte Änderung: 9 Jahre 7 Monate her von Tanki.
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9 Jahre 7 Monate her - 9 Jahre 7 Monate her #208451
von Dynomike
いすゞ D-Max, Space Cab Custom Automatik, 200 PS - 530 Nm, Matte Metallic Garnet Red, Bj.06/2015.
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Wäre ich der Konjunktiv, hätte ich mehr Würde.
Dynomike antwortete auf LKW Sonntag Fahrverbot endlich geklärt !?!
Der Schrieb von Bobbes datiert vom 17.August und darin steht: "Die Konferenz der Verkehrsminister hat beschlossen..." Daher scheint das Thema wohl endlich durch sein. Allerdings konnte ich z.B. beim ADAC noch nichts Diesbezügliches finden.
Das Schreiben drucke ich mir aus und lege es, für alle Fälle, ins Handschuhfach.
Das Schreiben drucke ich mir aus und lege es, für alle Fälle, ins Handschuhfach.
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9 Jahre 7 Monate her #208455
von Newbie
Newbie antwortete auf LKW Sonntag Fahrverbot endlich geklärt !?!
Hat sich das für die PUs durch die BE - Zulassung als Pickup nicht sowieso erledigt ???
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9 Jahre 7 Monate her - 9 Jahre 7 Monate her #208456
von Ranger OD
Ranger OD antwortete auf LKW Sonntag Fahrverbot endlich geklärt !?!
Im Grunde hat sich doch rechtlich noch nichts geändert, siehe hier:
pickuptrucks.de/index.php/kunena/20-auf-...ger?start=150#155636
Hinter einem Lkw dürfen leere Anhänger ohne Sportgerät wie, Pferd, Motorad, Quad u.s.w. an Sonn- und Feiertagen nicht verkehren.
Gruß Mario
pickuptrucks.de/index.php/kunena/20-auf-...ger?start=150#155636
Hinter einem Lkw dürfen leere Anhänger ohne Sportgerät wie, Pferd, Motorad, Quad u.s.w. an Sonn- und Feiertagen nicht verkehren.
Gruß Mario
Letzte Änderung: 9 Jahre 7 Monate her von Ranger OD.
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9 Jahre 7 Monate her - 9 Jahre 7 Monate her #208457
von Schnaik
Beste Grüße,
Maik
[3,2 Wildtrak (2016)]
Schnaik antwortete auf LKW Sonntag Fahrverbot endlich geklärt !?!
Das Schreiben aus Post 1 hat nichts mit der angekündigten Novellierung der StVO zu tun. Diese steht noch aus und soll tatsächlich das Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen auf den gewerblichen Verkehr beschränken. Den Entwurf der Novelle konnte ich bereits berufsbedingt einsehen. Zum Termin der Parlamentsbefassung mache ich mich mal schlau.
Interessant wird in diesem Zusammenhang sein, wie man privat von gewerblich abgrenzen will. Ich hab da was von Abgrenzung nach Zulassung läuten hören...
Das erstgenannte Schreiben ist ein alter Hut. Wurde hier schon 1000fach debattiert. Es handelt sich bei den Beschlüssen der VMK nicht um bundesweite Regelungen mit Bindungswirkung der Exekutive. Diese Darstellung im Schreiben ist falsch. Richtig ist der letzte Teil des Schreibens, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Bundesländer die Empfehlungen der VMK eigenständig durch Ministerialerlasse umsetzen können. Das ist aber nicht in allen Bundesländern geschehen, so dass die Aufhebung des Fahrverbotes bei Anhängerbetrieb zu Sport- und Freizeizwecken nur in einigen Bundesländern vollzogen wurde. Da gibt es in dem Thread (Link von Ranger OD) irgendwo eine Deutschlandkarte mit der entsprechenden Kennzeichnung der Bundesländer.
Unabhängig davon dient aber nach geltendem Recht nicht jede nicht-gewerbliche Fahrt mit Anhänger automatisch dem "Freizeitzweck" im Sinne der VMK-Festlegung!
Interessant wird in diesem Zusammenhang sein, wie man privat von gewerblich abgrenzen will. Ich hab da was von Abgrenzung nach Zulassung läuten hören...
Das erstgenannte Schreiben ist ein alter Hut. Wurde hier schon 1000fach debattiert. Es handelt sich bei den Beschlüssen der VMK nicht um bundesweite Regelungen mit Bindungswirkung der Exekutive. Diese Darstellung im Schreiben ist falsch. Richtig ist der letzte Teil des Schreibens, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Bundesländer die Empfehlungen der VMK eigenständig durch Ministerialerlasse umsetzen können. Das ist aber nicht in allen Bundesländern geschehen, so dass die Aufhebung des Fahrverbotes bei Anhängerbetrieb zu Sport- und Freizeizwecken nur in einigen Bundesländern vollzogen wurde. Da gibt es in dem Thread (Link von Ranger OD) irgendwo eine Deutschlandkarte mit der entsprechenden Kennzeichnung der Bundesländer.
Unabhängig davon dient aber nach geltendem Recht nicht jede nicht-gewerbliche Fahrt mit Anhänger automatisch dem "Freizeitzweck" im Sinne der VMK-Festlegung!
Beste Grüße,
Maik
[3,2 Wildtrak (2016)]
Letzte Änderung: 9 Jahre 7 Monate her von Schnaik.
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