Unterbodenschutz / Versiegelung

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15 Sep 2019 09:53 #21 von MAB
MAB antwortete auf Unterbodenschutz / Versiegelung
Hi,
wieso sucht der TüV nach einer Rahmennummer? Wie soll diese aussehen?
Die FIN ist auf der Fahrerseite in der Frontscheibe zu erkennen (kleines Fenster in der schwarze Umrandung) bei vFL.
Das muß reichen!

Ein jeder mit U-Schutz wird diese angebliche Rahmennummer verd(r)eckt haben.

MlG
MAB

Ein Leben ohne Ranger ist möglich, aber unsinnig!

Ford Ranger Limited ExtraCab 2.2 l, 4x4, 150PS, Schalter, 2014 vFL, Sync (1), Yokohama Geolandar G015 265/65 R17

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15 Sep 2019 10:15 #22 von S t e f a n
S t e f a n antwortete auf Unterbodenschutz / Versiegelung
...der TÜV sucht immer nach der eingeschlagenen Nummer im Rahmen. Das ist Punkt eins auf der Abhakliste!

Daher ist der Tipp, diese "offen" zu lassen schon was wert !


Gruß Stefan

Fort fahren ist meine Leidenschaft

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15 Sep 2019 10:18 #23 von Range-Rider
Range-Rider antwortete auf Unterbodenschutz / Versiegelung
Also in den letzten 24Jahren hat bei mir noch NIE ein TÜV- oder Dekra-Prüfer nach der Nummer am Rahmen gesucht.

2017er Ranger Limited 3.2
2012er GMC Sierra 1500 5.3 V8

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15 Sep 2019 10:35 #24 von PIPDblack
PIPDblack antwortete auf Unterbodenschutz / Versiegelung
Tja so ist das heute. Der eine ist da gründlich, der andere etwas lascher.
Bisher wurden an allen meinen Fahrzeugen die FIN gesucht und nicht nur die in der Frontscheibe, die mein Ränger nicht hat. Lt. BA gibt’s ein Typenschild, die Nummer am Armaturenbrett und am Rahmen. Letztere ist keine gesonderte Nummer, sondern die FIN. Bilder kann man oben im Link sehen.

Wer’s nicht braucht gut, wer doch, weiß jetzt zumindest beim Ränger wo er suchen muss.

Ford Ranger DoubleCab Wildtrak 3,2 Automatik outdoor-orange (bestellt 09.01.17, Baudatum 18.05.17, Ankunft Bremerhaven 12.07.17, Abholung 15.08.17), BE

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15 Sep 2019 10:38 - 15 Sep 2019 11:20 #25 von MAB
MAB antwortete auf Unterbodenschutz / Versiegelung
Hi,
die Nummer, welche in der Frontscheibe zu sehen ist, ist im Rahmen "eingeschlagen" und ist jedeglich durch die Frontscheibe zu erkennen, Fenster eben. Diese ist die beim KBA/ Zulassung etc. eingetragene Nummer und maßgeblich. Weitere Stellen sind in der EU nicht vorgesehen, in anderen Ländern schon.

Die Stelle am Fenster ist schon länger vorgesehen und bei allen neuern KFZ so. U.U. bei großen LKW anders.

MlG
MAB

Eine rechtsverbindliche Aussage kann eigentlich nur das KBA machen.
Der TÜV verhält sich seit ca. 1-1,5 Jahren manchmal "seltsam", da im Rahmen einer Qualitätsoffensive den Prüfern streng auf die Finger geschaut wird. Dadurch schießt der ein oder andere Prüfer schom mal über das Ziel hinaus.
Und wenn, muß ein Prüfer wissen, wo die Nummer steht und nicht der Fahrer.

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Letzte Änderung: 15 Sep 2019 11:20 von MAB.

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15 Sep 2019 10:51 #26 von PIPDblack
PIPDblack antwortete auf Unterbodenschutz / Versiegelung
Sorry. Hab mich vertan. Gibt wirklich die FIN unten am Rand der Scheibe. Allerdings reicht sie den hiesigen Prüfern nicht, weil sie viel einfacher manipulierbar ist als die eingeschlagene. Deshalb wurden auch beim Fiesta und allen anderen Fahrzeugen immer die „echte“ FIN geprüft. Ich denke, dass auch beim Grenzübertritt die „echte“ FIN gesucht und geprüft wird.

Ford Ranger DoubleCab Wildtrak 3,2 Automatik outdoor-orange (bestellt 09.01.17, Baudatum 18.05.17, Ankunft Bremerhaven 12.07.17, Abholung 15.08.17), BE

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15 Sep 2019 10:51 #27 von S t e f a n
S t e f a n antwortete auf Unterbodenschutz / Versiegelung
...bei mir schon. Bei manchen Fahrzeugen eine echte Aufgabe - obwohl man das so langsam mal selbst wissen müsste alle zwei Jahre ;)

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15 Sep 2019 11:04 - 15 Sep 2019 11:11 #28 von MAB
MAB antwortete auf Unterbodenschutz / Versiegelung
Hi,

für alle die es genau wissen möchten:

Es muß tatsächlich entgegen der Angabe in 1.1 und 2.1 auch noch ein Schild am Rahmen angebracht werden 3.2 ff. s.u..

Hatte bisher bei mir aber noch kein Prüfer gesucht.
Und am Moto gibt es immer nur eine Stelle und die Vorschrift gilt nicht, da nur 2 Räder.
Ist also etwas widersprüchlich.

++++

RICHTLINIE DES RATES

vom 18 . Dezember 1975

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Schilder , vorgeschriebene Angaben , deren Lage und Anbringungsart an Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern

( 76/114/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

auf Vorschlag der Kommission ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die technischen Vorschriften , denen die Kraftfahrzeuge nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften genügen müssen , betreffen unter anderem Schilder und vorgeschriebene Angaben , deren Lage und Anbringungsart .

Diese Vorschriften sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden ; hieraus ergibt sich die Notwendigkeit , daß von allen Mitgliedstaaten - entweder zusätzlich oder an Stelle ihrer derzeitigen Regelung - gleiche Vorschriften erlassen werden , damit vor allem das EWG-Betriebserlaubnisverfahren gemäß der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6 . Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ( 3 ) auf jeden Fahrzeugtyp angewandt werden kann .

Die Angleichung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften über Kraftfahrzeuge schließt ein , daß die Mitgliedstaaten die von jedem von ihnen auf Grund gemeinsamer Vorschriften durchgeführten Kontrollen gegenseitig anerkennen . Ein derartiges System setzt zum einwandfreien Funktionieren voraus , daß diese Vorschriften von allen Mitgliedstaaten vom gleichen Datum an angewendet werden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

Fahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie sind - mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen , land - und forstwirtschaftlichen Zug - und Arbeitsmaschinen sowie anderen Arbeitsmaschinen - alle zur Teilnahme am Strassenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge mit oder ohne Aufbau mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h sowie Kraftfahrzeuganhänger .

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten dürfen die EWG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für ein Fahrzeug nicht wegen der Schilder und der vorgeschriebenen Angaben , deren Lage und Anbringungsart verweigern , wenn diese den Vorschriften des Anhangs entsprechen .

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten dürfen den Verkauf , die Zulassung , die Inbetriebnahme oder die Benutzung von Fahrzeugen nicht wegen der Schilder und der vorgeschriebenen Angaben , deren Lage und Anbringungsart verweigern , wenn diese den Vorschriften des Anhangs entsprechen .

Artikel 4

Änderungen , die zur Anpassung der Vorschriften des Anhangs an den technischen Fortschritt notwendig sind , werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie 70/156/EWG erlassen .

Artikel 5

( 1 ) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem 1 . Januar 1977 die erforderlichen Vorschriften , um dieser Richtlinie nachzukommen , und setzen die Kommission unverzueglich hiervon in Kenntnis .

Sie wenden diese Bestimmungen ab 1 . Oktober 1978 an .

( 2 ) Nach Bekanntgabe dieser Richtlinie sorgen die Mitgliedstaaten ferner dafür , daß die Kommission von allen Entwürfen von Rechts - und Verwaltungsvorschriften , die die Mitgliedstaaten auf dem von dieser Richtlinie erfassten Gebiet zu erlassen beabsichtigen , so rechtzeitig unterrichtet wird , daß sie dazu Stellung nehmen kann .

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 18 . Dezember 1975 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

M . TOROS

( 1 ) ABl . Nr . C 5 vom 8 . 1 . 1975 , S . 41 .

( 2 ) ABl . Nr . C 47 vom 27 . 2 . 1975 , S . 4 .

( 3 ) ABl . Nr . L 42 vom 23 . 2 . 1970 , S . 1 .

ANHANG

1 . ALLGEMEINES

1.1 . Jedes Fahrzeug muß mit einem Schild und mit Angaben nach Maßgabe der folgenden Nummern versehen sein . Diese Schilder und Angaben sind vom Hersteller oder seinem Beauftragten anzubringen .

2 . FABRIKSCHILD

2.1 . Ein Fabrikschild nach dem in der Anlage aufgeführten Muster ist an einer gut sichtbaren und leicht zugänglichen Stelle fest an einem Teil anzubringen , das normalerweise im Laufe der Verwendung des Fahrzeugs nicht ersetzt zu werden braucht . Das Schild muß gut lesbar sein und unauslöschbar nachstehende Angaben in der folgenden Reihenfolge enthalten :

2.1.1 . Name des Herstellers

2.1.2 . Nummer der EWG-Betriebserlaubnis ( 1 )

Diese Nummer besteht aus dem kleinen Buchstaben " e " , gefolgt von einer Kennziffer oder den Kennbuchstaben des Landes , das die EWG-Betriebserlaubnis erteilt hat ( 1 für Deutschland , 2 für Frankreich , 3 für Italien , 4 für die Niederlande , 6 für Belgien , 11 für das Vereinigte Königreich , 12 für Luxembourg , DK für Dänemark , IRL für Irland ) , und der Betriebserlaubnisnummer , die dem für diesen Fahrzeugtyp erstellten Betriebserlaubnisbogen entspricht . Zwischen den Buchstaben " e " und die Kennziffer oder die Kennbuchstaben des Landes , das die EWG-Betriebserlaubnis erteilt hat , sowie zwischen diese Ziffer oder diese Buchstaben und die Betriebserlaubnisnummer wird ein Sternchen gesetzt .

2.1.3 . Fahrzeug-Identifizierungsnummer

2.1.4 . Amtlich zulässiges Gesamtgewicht des Fahrzeugs

2.1.5 . Amtlich zulässiges Gesamtgewicht , wenn das Fahrzeug als Zugfahrzeug verwendet wird

2.1.6 . Amtlich zulässige Achslast für jede Achse ( angegeben in der Reihenfolge von vorn nach hinten )

2.1.7 . Bei Sattelanhängern : amtlich zulässige Aufliegelast

2.1.8 . Die Nummern 2.1.4 bis 2.1.7 treten erst 12 Monate nach der Genehmigung der Richtlinie des Rates über die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger in Kraft . Bis dahin können die Mitgliedstaaten jedoch verlangen , daß die in ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen amtlich zulässigen Hoechstwerte auf dem Schild aller Fahrzeuge angegeben werden , die in ihrem Hoheitsgebiet in Betrieb genommen werden .

Liegen die technisch zulässigen Hoechstwerte über den amtlich zulässigen Hoechstwerten , so kann der betreffende Staat verlangen , daß erstere ebenfalls angegeben werden . In diesem Fall werden die Hoechstwerte wie folgt in zwei Spalten angegeben : in der linken Spalte die amtlich zulässigen Hochstwerte , in der rechten Spalte die technisch zulässigen Hoechstwerte .

2.2 . Der Hersteller kann unterhalb oder seitlich von diesen vorgeschriebenen Aufschriften , ausserhalb des deutlich gekennzeichneten Rechtecks , in dem sich ausschließlich Angaben nach den Nummern 2.1.1 bis 2.1.8 befinden dürfen , zusätzliche Angaben anbringen ( siehe Anlage zu diesem Anhang ) .

3 . FAHRZEUG-IDENTIFIZIERUNGSNUMMER

Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer besteht aus einer aufgegliederten Kombination von Zeichen , die jedem Fahrzeug durch den Hersteller zugewiesen wird . Sie soll es ermöglichen , daß jedes Fahrzeug - ohne daß andere Angaben herangezogen werden müssen - für die Dauer von 30 Jahren einwandfrei über den Hersteller identifiziert werden kann . Für die Identifizierungsnummer gelten folgende Vorschriften :

3.1 . Sie ist auf dem Fabrikschild sowie auf dem Fahrgestell oder dem Rahmen oder einem anderen gleichwertigen Fahrzeugteil anzubringen .

3.1.1 . Sie muß aus den beiden folgenden Gruppen bestehen : Einer ersten Gruppe mit höchstens sechs Zeichen ( Buchstaben oder Ziffern ) für Angaben über die allgemeinen Eigenschaften des Fahrzeugs , insbesondere Typ und Ausführung . Einer zweiten Gruppe mit acht Zeichen ( von denen die vier ersten Buchstaben oder Ziffern sein können , die vier letzten jedoch Ziffern sein müssen ) ; sie hat den Zweck , in Verbindung mit der ersten Gruppe ein bestimmtes Fahrzeug eindeutig zu identifizieren .

3.1.2 . Sie soll nach Möglichkeit in einer Zeile dargestellt werden . In technisch begründeten Ausnahmefällen ist auch eine zweizeilige Darstellung zulässig . Dabei ist jedoch eine Trennung innerhalb der beiden Gruppen nicht erlaubt .

Zwischen den Zeichen darf es keine Zwischenräume geben .

In der zweiten Gruppe ist an allen ungenutzten Stellen eine Null einzusetzen , damit die vorgeschriebene Gesamtstellenzahl von acht Zeichen erreicht wird .

Jede Zeile ist vorn und hinten durch ein Symbol einzugrenzen , das nicht mit einer arabischen Ziffer oder einem lateinischen Großbuchstaben identisch ist oder damit verwechselt werden kann . Ein solches Symbol kann auch zwischen den beiden Gruppen ( Nr . 3.1.1 ) einer Zeile eingefügt werden .

3.2 . Die Identifizierungsnummer ist ferner

3.2.1 . auf dem Fahrgestell oder dem Rahmen oder einem gleichwertigen Fahrzeugteil auf der rechten Hälfte des Fahrzeugs anzubringen ,

3.2.2 . an einer deutlich sichtbaren und leicht zugänglichen Stelle durch ein Verfahren wie Einschlagen oder Einprägen so anzubringen , daß sie nicht verwischt oder verändert werden kann .

4 . ZEICHEN

4.1 . Für alle Angaben gemäß den Nummern 2 und 3 sind lateinische Buchstaben und arabische Ziffern zu verwenden . Jedoch haben die Angaben nach den Nummern 2.1.1 , 2.1.3 und 3 in Großbuchstaben zu erfolgen .

4.2 . Bei den Angaben der Fahrzeug-Identifizierungsnummer

4.2.1 . ist die Verwendung der Buchstaben I , O und Q sowie von Bindestrichen . Sternchen und anderen besonderen Zeichen , soweit es sich nicht um Symbole nach Nummer 3.1.2 Absatz 4 handelt , nicht zulässig ,

4.2.2 . müssen die Buchstaben und Ziffern folgende Mindesthöhen aufweisen :

4.2.2.1 . 7,0 mm , wenn sie unmittelbar auf dem Fahrgestell , dem Rahmen oder einem gleichwertigen Fahrzeugteil angebracht sind ,

4.2.2.2 . 4,0 mm , wenn sie sich auf dem Fabrikschild befinden .

( 1 ) Solange eine EWG-Betriebserlaubnis nicht erteilt wird , kann die Nummer der EWG-Betriebserlaubnis durch die nationale Betriebserlaubnisnummer ersetzt werden .

ANLAGE

MUSTER EINES FABRIKSCHILDES

( vgl . Nummern 2.1 und 2.2 )

* STELLA MOTOR COMPANY * *

* e (*) 3 (*) 1485 * *

* - EBA46G00A47269 - * *

* 22 000 kg * *

* 38 000 kg * *

* 1 - 7 000 kg * *

* 2 - 8 000 kg * *

* 3 - 8 000 kg * *

Beispiel für ein Fahrzeug der Klasse N3 .

Die zusätzlichen Angaben gemäß Nummer 2.2 können unter oder neben die vorgeschriebenen Angaben gesetzt werden ( siehe die gestrichelt gezeichneten Rechtecke im obigen Muster ) .

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Letzte Änderung: 15 Sep 2019 11:11 von MAB.
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15 Sep 2019 11:40 #29 von MAB
MAB antwortete auf Unterbodenschutz / Versiegelung
Hi,
war mal gerade draußen am Ranger (vFl 2014):

Die FIN ist

1. unter der Frontscheibe links im Metall eingraviert (vermutlich die Oberkante der Spritzwand)
2. im Türauschnitt links hinten auf einem silbernen Schild
3. am Rahmen rechts ca. Mitte der Kabine an der Außenwand in den Rahmen gelasert (kein eigens Schild).

Ob die gelaserte Nummer dauerhaft leicht sichtbar ist, muß bezweifelt werden.

Allen viel Spaß beim Suchen der FIN.

MlG
MAB

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15 Sep 2019 13:10 - 15 Sep 2019 13:18 #30 von PIPDblack
PIPDblack antwortete auf Unterbodenschutz / Versiegelung
Dauerhaft sichtbar wohl nicht, aber bei Bedarf sollte sie schnell auffind- und vorzeigbar sein. Nachdem ich wußte, wo ich suchen muss, war das ja auch kein Problem. War ja nicht fett überlackiert, sondern nur mit leicht entfernbarem Unterbodenschutz versiegelt.

Anbei mal die Anleitung aus der online-BA.

In der gedruckten BA, die es zum Auto dazu gab, steht übrigens, dass sich die Nummer am Rahmen auf der Fahrerseite befindet. Da geht man wohl vom Rechtslenker aus und hat bei der Übersetzung nicht drauf geachtet.

Auch in der online-Version geht man vom RHD aus. Dort steht: Typschild auf Beifahrerseite, bei mir ist es aber in der Fahrertür.

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Letzte Änderung: 15 Sep 2019 13:18 von PIPDblack.

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