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14 Apr 2012 21:07 #1 von feldbahner
Fragen & Antworten wurde erstellt von feldbahner
Hallo,

Ich habe da mal eine Frage bezüglich Sonntagfahrverbot,
mit dem Ranger (LKW Zulassung) und Anhänger an Sonn und Feiertagen privat fahren zu Sport und Freizeitzwecken - ja /nein
Die bei der DEKRA konnten es nur mit einen NEIN sagen.
Möglichkeiten auf Ausnahmegenehmigung?
Wer kann helfen?

Gruß Torsten

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14 Apr 2012 22:17 #2 von derwaldläufer
derwaldläufer antwortete auf Fragen & Antworten
Hallo Torsten,

es soll wohl Ausnahmen vom Sonntagsfahrverbot geben, nichts genaues weiß ich aber, bin nicht aktuell informiert. Ich denke eine Google-Suche dürfte recht ergiebig sein, bzw. mal hier oder im buschtaxi die Suche verwenden. Soweit ich verstanden habe händeln die Bundesländer das alle unterschiedlich. Es war auch mal die Rede davon die StVO zu ändern. Irgendwann habe ich mal diese Karte im Netz gefunden.

lg heinz
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14 Apr 2012 22:55 #3 von creol
creol antwortete auf Fragen & Antworten
Hi Torsten,

wenn es eindeutig eine private Fahrt ist, Mopped abholen etc. geht das schon.

Transportierst Du Ware, oder holst etwas gewerblich ab, bist Du leider geliefert.

Greets from Phil

Muss Du mal in die StvZo schauen, da steht alles drinnen zum Sonntagsfahrverbot.

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14 Apr 2012 23:57 #4 von smc_stefan
smc_stefan antwortete auf Fragen & Antworten
Wenn du die Fuhre wirklich nur privat nutzt, dann sollte es keine Probleme geben. Das Wochenendfahrverbot gilt ja nur für den gewerblichen Güterverkehr.

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15 Apr 2012 00:11 #5 von schwarzer Drachen
schwarzer Drachen antwortete auf Fragen & Antworten
servus miteinander,

das sonntagsfahrverbot regelt der § 30 (3) der StVO nicht die stvzo!!!!
und die stvo unterscheidet nicht zwischen gewerblichen und nichtgewerblichen verkehr! auch beinhaltet sie keine ausnahmen zwecks freizeit- und sportanhänger. das, hier im netz kursierende papier ist nur eine empfehlung der verkehrsministerkonferenz, die nie (bis jetzt) in allen bundesländern umgesetzt wurde!
also vorsicht! man bleibt mal schnell mit einem anhänger am sonntag bis 22 uhr stehen und hat als fahrer und halter ein ordentliches bußgeld an der backe!

gruß tomax

Manche Menschen sind der lebende Beweis dafür, das ein komplettes Versagen des Gehirns nicht zwangsläufig zum Tod führt!

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15 Apr 2012 00:55 #6 von creol
creol antwortete auf Fragen & Antworten
Hi Tomax.

Auf der letzten Verkehrsministerkonferenz am 09. und 10.10.2007 in Merseburg wurde von den Verkehrsministern der Bundesländer einstimmig beschlossen, dass die Genehmigung in den Bundesländern an verschiedenen Vorgaben ausgerichtet werden soll.
Demnach soll - unbeschadet der gesetzl. Regelung in §30 Absatz 3 STVO - neben diversen anderen Ausnahmen das Sonntagsfahrverbot auch für folgende Kombination nicht gelten:

Wohnanhänger & Anhänger, die zu Sport- & Freizeitzwecken hinter LKW
mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3.500 kg geführt werden.

Das ist gängige Regel, ach und das mit der StVo, damit hast Du natürlich "Recht"!

Greets from Phil

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15 Apr 2012 01:24 #7 von schwarzer Drachen
schwarzer Drachen antwortete auf Fragen & Antworten
servus phil,

verdammt viel "soll" und wenig "ist" in deinem text!
nix anderes hab ich oben geschrieben. nur leider ist es eben NICHT überall umgesetzt! (siehe die grafik oben) und auch nirgens als gesetz niedergeschrieben.
und leider ist es bei uns in d so, das es erst gilt wenn es ein gesetz ist.
denkt mal zurück wie schell im gesetz der absatz gestichen wurde nach dem ein fahrzeug über 2,8t nach gewicht zu versteuern ist! und in der stvo ist unter dessen auch im §30 kein absatz 3 punkt 5 eingefügt, der eben diese ausnahme bundesweit regeln würde!
beim absatz 4 sind ja sogar nicht bundeseinheitliche feiertage aufgeführt.

ein schelm, der jetzt arges dabei denkt.

aber machen wir uns doch mal nix vor, warum ist wohl der punkt 5 bisher noch nicht eingefügt worden? sind seit jener konferenz ja schon 4,5 jahre vergangen! na, warum wohl? nicht um rechtssicherheit zu schaffen, sondern genau das gegenteil! und um weiter abzuzocken.
das kontrollorgan zeigt euch die stvo und läßt dich stehen.
+ bußgeld. wenn du nicht einverstanden bist kannst du ja gegen klagen. bei unseren überlasteten gerichten dauert das. und wenn du glück hast ist der richter auf deiner seite, was aber nicht sicher ist.

ich geb demjenigen eine kiste des nachvolgers meinen nick's aus, der hier einen rechtssicheren nachweis dafür erbringt (natürlich mit heute schon vergangenen datum, man kann ja nie wissen was morgen ist!) das ich im gesammten bundesgebiet mit einem pickup (kfz unter 3,5t) und angehängten hänger (zu freizeit-oder sportzwecken) an sonn- und feiertagen legal (und damit gebührenfrei!) unterwegs sein darf!

rechtssicher!!!! keine grauzone!

gruß tomax

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15 Apr 2012 01:47 #8 von schwarzer Drachen
schwarzer Drachen antwortete auf Fragen & Antworten
ich hab mal schnell in einem (bei mir beliebten :lol: ) nachbarforum geschaut, wo eigentlich fachleute <strike>sein sollten</strike> sind. da war letztes jahr eine diskusion im gange. [url]aber schaut selbst![/url]. man beachte besonders das 12 posting!! (von Ghostrider1)

gruß tomax

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15 Apr 2012 13:16 #9 von creol
creol antwortete auf Fragen & Antworten
Hi Tomax,

also ich hatte schon zweimal das Vergnügen.
Einmal in Sachsen und einmal in Hamburg, das ich gestoppt und entsprechend interviewt wurde.

In beiden Fällen, war es den bewaffneten Schülerlotsen bekannt und es wurde,
aufgrund der Ausnahmeregelung, kein Ordnungswidrigkeit im Sinne der StVo festgestellt.

Mal von der folgenden weiteren Verkehrskontrolle abgesehen, ließ man mich
unbehelligt von Dannen ziehen. :mrgreen:

Greets from Phil

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15 Apr 2012 14:37 #10 von Percy
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Servus,

diese Sche...e um das Wirrwar mit dem Sonntagsfahrverbot ist ja echt übel.

Ich hab mir diese PDF ausgedruckt und wenn jemand maulen will bekommt den Wisch unter die Nase gerieben. :mrgreen:

Gruß, Percy

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