Fahrtenschreiber nötig? Des Rätels Lösung, Beitrag 9!!!

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04 Feb 2011 08:29 - 15 Feb 2011 05:59 #1 von barneysworld
Ich kenn mich gar nicht mehr aus!

Mein Taro zählt als gewerblicher LKW mit Hänger, über 3,5to zGG, gewerblich im Umkreis bis zu 50 km, Gartenbaubetrieb.

Leider wird das Fahrzeug auch privat mit Hänger genutzt, dann ebenfalls über 3,5to zGG, allerdings dann Österreich und bundesweit unterwegs.

Brauch ich jetzt einen Fahrtenschreiber oder nicht? Dekramann meinte bei der letzten HU ja, aber hat mir nie jemand gesagt, auch nicht als ich das erste Mal das Fahrzeug zuließ und die AHK eintragen ließ.

Aber bei einer Kontrolle ist ja nicht ersichtlich ob ich privat oder gewerblich unterwegs bin, als Einzelunternehmen steht ja immer nur mein Name als Fahrzeuginhaber drinnen. Und meinen Geschäftsaufkleber kann man ja magnetisch machen, wär ja das kleinste Problem.

Bin total unschlüssig und will vorbereitet sein, wenn der neue PU ins Haus kommt. Bei dem alten mach ich jetzt nichts mehr.

Steuerberater meinte zwar mal was von Fahrtenbuch, aber wir habens ohne probiert und das FA hats gefressen.

Noch eine Frage: Ein EU-Kontrollgerät, ist das der Fahrtenschreiber, oder ist das wieder was anderes.
Denke hier gibts sicher Leute die sich mit der Materie auskennen.

DANKE im Voraus!
Letzte Änderung: 15 Feb 2011 05:59 von barneysworld.

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04 Feb 2011 11:24 #2 von ChrisK
Moin,

generell braucht man im gewerblichen Einsatz über 3,5 Tonnen zGM inkl. Anhänger einen Fahrtenschreiber. Wie es jetzt genau ist, wegen den 50 KM bin ich mir unsicher.
Also müsstest du grundsätzlich einen Fahrtenschreiber nachrüsten.
Da das bei deinem Fahrzeug dann die Erstausrüstung wäre, würde dies für dich einen digitalen Fahrtenschreiber bedeuten, für welchen du, bzw. die Personen, welche das Fzg. fahren sollen auch eine Fahrerkarte benötigen. Des weiteren bräuchtest du dann auch das "Zubehör" um die Karten und den Fahrtenschreiber auszulesen und die Daten zu archivieren (in zweifacher Absicherung!).

Wie es sich dann allerdings verhält, wenn du mit dem Fahrzeug privat unterwegs bist, ist die andere Frage, da es sich ja um ein gewerbliches Fahrzeug handelt. Da bin ich mir nicht sicher, ob du den Fahrtenschreiber dann auch benutzen musst.

Achso, EU-Kontrollgerät und Fahrtenschreiber ist das Gleiche.

Gruss Chris

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04 Feb 2011 16:28 #3 von 4Wühler
Hallo barney,

hier hab ich was gefunden: (Stand 28.10.2010)

Firmenwagen
Handwerk von Fahrtenschreiberpflicht weitestgehend befreit

Die EU-Vorschriften in Sachen Fahrtenschreiber haben in den letzten Jahren die Handwerker verunsichert. Zwar hat die EU - nach Protesten - Fahrzeuge von Handwerkern unter 3,5 Tonnen Gesamtgewicht generell von der Fahrtenschreiberpflicht ausgenommen. Dennoch gibt es bei den Betroffenen weiter Unklarheiten.

Der Hickhack um die Fahrtenschreiberpflicht in Lkws begann bereits im Jahr 2006 mit der von der EU angeordneten Pflicht zum Einbau eines digitalen Fahrtenschreibers, neudeutsch Tachographen, für neue Fahrzeuge mit mehr als 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse.
Wegfall der Handwerkerausnahmeregelung in 2007

Mit diesen Vorschriften wurde die bis dahin geltende Ausnahmeregelung für leichtere Fahrzeuge von Handwerkern bei einem Einsatz im 50 Kilometer Radius um den Betrieb außer Kraft gesetzt.

Nach massiven Protesten trat zum 31.01.2008 erneut eine Ausnahmeregelung in Kraft: Dadurch blieben im Gewichtsbereich von 2,8 bis 3,5 Tonnen die Fahrzeuge des Handwerks wieder weitgehend von der lästigen Aufzeichnungspflicht der Lenk- und Ruhezeiten verschont, größere Fahrzeugen dagegen nicht (siehe Ausgabe 5/2008).

Doch die EU ließ nicht locker: Die Aufzeichnungspflicht durch Fahrtenschreiber sollte auch auf Fahrzeuge unter 3,5 Tonnen ausgeweitet werden. Doch diese Pläne wurden in Brüssel nach massiven Protesten fallengelassen. Sie hätten für viele Handwerksunternehmen hohen Aufwand und Kosten bedeutet.

Die neuen EU-Vorschriften sollen zur Verkehrssicherheit beitragen, indem sie vor allem die Übermüdung von Lkw-Fahrern verhindern. Lenkzeiten aber spielen für Handwerksbetriebe nur eine untergeordnete Rolle, da diese meist nur im Nahbereich tätig sind.

Deshalb setzt sich der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) für eine Ausdehnung des Radius auf 150 km und für einen Wegfall der 7,5 Tonnen- Grenze ein.
Fazit: Fahrtenschreiberpflicht nur ab 7,5 Tonnen

Gleichzeitig erreichte der ZDH im Dialog mit dem Bundesverkehrsministerium bis Ende 2009 einige Verbesserungen bei der Umsetzung der europäischen Regelungen für den Gewichtsbereich über 3,5 Tonnen, so dass nunmehr auch dort Auslieferungsfahrten des Handwerks in die 50 km-Ausnahmeregelung fallen (siehe untenstehenden Kasten).

Damit aber besteht für Handwerksunternehmen nur bei Fahrzeugen ab 7,5 t eine generelle Fahrtenschreiberpflicht.




Also Fazit der Fahrtenschreiberpflicht:

bis 2,8t nein
2,8 bis 3,5t nein (für Transporte von Werkzeug, Baumaterialien, Waren des Unternehmens)
3,5t bis 7,5t nein (im Umkreis von 50km des Unternehmens)
3,5t bis 7,5t ja (weiter als 50km Umkreis des Unternehmens)
ab 7,5t ja

was ich noch gehört habe, aber nicht 100%ig weiß:
1. die Lenk und Ruhezeiten mußt du ab 2,8t (gewerbl.) trtzdem nachweisen, anhand Fahrtenbuch z.B.
2. Ist ein Fahrtenschreiber im Auto installiert, dann mußt du den auch immer benutzen, egal welche Fahrt und wohin


Gruß Frank
(der aber auch nicht weis, ob es bei privaten Fahrten anders ist)

Garderobe für das Grobe

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04 Feb 2011 19:44 #4 von lastafahn
Hallo Barney,

ich beziehe mich jetzt mal auf die Aussagen von Frank, weils gut erklärt ist.

zu 1. (vom Frank) Dieser Nachweis hält sich exakt an die Vorschriften für LKW im gewerklichen Betrieb, soll heißen Lenk- und Ruhezeiten. D.h. auch, du mußt für 28 Tage deine Fahrtätigkeit nachweisen und die Belege für eine Kontrolle mitführen. D.h. entweder Fahrtennachweise oder Uraubsschein für die letzten 28 Tage.
Es gibt zum Fahrtennachweis für Klein-LKW Formblätter (nix mit Fahrtenbuch).
Dort trägst du per Hand das ein was eigentlich auf dem Fahrtenschreiberblatt steht.
Wenn du es nicht hast 250,- € Spediteur und das Gleiche nochmal du.

zu 2. das stimmt wohl, außer bei Privafahrten.

Meines wissens nach wurde die 50 km Regel für Handwerker auf 100 km erhöht. Weiß ich aber nicht 100%. Auf jeden Fall immer eine Werkzeugkiste zum vorziegen mitführen. :wink: :wink: :wink:

P.S. könnte meinen Chef noch mal fragen wo das genau steht. (bei Interesse melden)


MfG Dario

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05 Feb 2011 06:32 #5 von barneysworld
Das sind schon mal Aussagen die mir weiter helfen.

Also, ich als Handwerker mit Arbeitsbereich bis 100km (meist sinds unter 50 km) brauch bei PU und Hänger über 3,5to zGG keinen Fahrtenschreiber.

Gut soweit, nur: Wenn ich privat ein Auto mit meinem Hänger transportiere und damit >100km fahre, dann darf ich das auch ohne Fahrtenschreiber, nur muß der PU dann als PKW angemeldet sein und nicht als LKW, wegen dem Sonntagsfahrverbot.

Seh ich das richtig so?

Frage ist nur, ob ich den neuen Pickup als LKW oder PKW laufen lasse. Als LKW hab ich den Vorteil, dass das Finanzamt das wohl so schluckt, als PKW denken die immer gleich an PRIVATFAHRTEN!!!

Dann bräuchte ich nur noch die Paragraphen, würd mir das Ausdrucken und ins Handschuhfach legen. Dann kann ichs bei der nächsten HU der Dekra zeigen (den Typen kann ich eh nicht leiden) und bei ner Kontrolle den Poliboys.

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05 Feb 2011 10:32 #6 von Percy
Servus,

wenn du den Pickup zu PKW umschreiben lässt hast du gar keine Probleme mehr da müsstest du dann das Fahrtenbuch schreiben. Da kannste auch Mist schreiben das prüfen die nicht nach.

Gruß, Percy

Gruß, Percy

<<<<[ Genieße das Leben ständig, denn du bist länger tot als lebendig! ]>>>>

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05 Feb 2011 12:28 #7 von McG
Hi Barney,

hab' mir mal vom TÜV Süd das Faltblatt "die 3,5-Tonnen-Grenze: Wichtig für Kraftfahrer und Unternehmer mit kleinen Tonnagen" besorgt. Darin wird die Regelung für Fahrzeuge und Gespanne ab 2,8 t bzw. 3,5 t beschrieben. Von Führerscheinklassen, über Aufzeichnungspflichten bis hin zum Güterkraftverkehrsgesetz inkl. "Handwerkerregelung" und Werksverkehr.

Das sollte Dir eigentlich weiterhelfen.

Gruß
Wolfgang

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05 Feb 2011 18:15 #8 von barneysworld

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15 Feb 2011 06:00 #9 von barneysworld
Ha, ich hab heute die Lösung per Mail bekommen. Ich kopier das Wichtige mal hier rein:


6 Ausnahmen von den Lenk- und Ruhezeiten (§ 18 FPersV, Art. 13 VO (EG) Nr. 561/2006)

6.1 Anwendungsbereich In § 18 Fahrpersonalverordnung wurde in Deutschland von der durch EU–Recht (Art. 13 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 561/2006 und Art. 3 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 3821/85) gegebenen Ausnahme Gebrauch gemacht. Bestimmte Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als
3,5 t sind daher aus dem Anwendungsbereich der Sozialvorschriften im Straßenverkehr ausgenommen.
Die Ausnahmen gelten auch für Fahrzeuge mit mehr als 2,8 t zulässiger Höchstmasse (§ 1 Abs. 2 Nr.1 FPersV)
Wenn eine Ausnahme zutrifft, brauchen die Fahrer dieser Fahrzeuge keine Lenk- und Ruhezeiten
einzuhalten und kein EG-Kontrollgerät zu verwenden. Ein vorhandenes digitales Kontrollgerät
kann „out of scope“ bzw. auf „out“ gestellt werden.
Die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes sind jedoch zu beachten.

6.2 Allgemeine Begriffsbestimmungen

6.2.1Standort des Unternehmens Als „Standort des Unternehmens“ i.S.d. VO (EG) Nr. 561/2006 gilt der Ort der Betriebsstätte, von
dem aus der Unternehmer das Fahrzeug einsetzt. Als Standort des Unternehmens werden das
Unternehmen selbst oder eingetragene Zweigniederlassungen angesehen, von denen das Fahrzeug
regelmäßig eingesetzt wird. Ein Parkplatz, der temporär für den Einsatz von Fahrzeugen
genutzt wird, stellt keinen Standort des Unternehmens dar.
Für die Berechnung des Umkreises von diesem Ort wird die politische Gemeindegrenze zugrunde
gelegt.

6.2.2 Umkreis/ Überschreiten des Umkreises
Auch bei einmaliger Überschreitung der räumlichen Begrenzung sind die Sozialvorschriften vollständig
einzuhalten.
Die Sozialvorschriften sind einzuhalten, sobald eine Fahrt angetreten wird, bei der die Voraussetzungen
des betreffenden Ausnahmetatbestandes fehlen.
Es sind die vorgeschriebenen Nachweise über Lenk- und Ruhezeiten für den laufenden Tag und
die vorausgehenden 28 Tage mitzuführen und auf Verlangen vorzulegen.
Hinsichtlich der Ausnahmetatbestände, die einem bestimmten räumlichen Geltungsbereich (50
km, 100 km bzw. 250 km) unterliegen, gelten die Sozialvorschriften vollumfänglich, sobald der
vorgeschriebene räumliche Geltungsbereich überschritten wird.

6.2.3Haupttätigkeit des Fahrers Der Betrieb des Fahrzeugs darf im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Fahrers lediglich Hilfstätigkeit
sein. Ist das Fahren die Haupttätigkeit und fallen die übrigen Tätigkeiten demgegenüber
weniger ins Gewicht, so unterliegt der Fahrer den Sozialvorschriften im Straßenverkehr.

6.7 Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen
(„Handwerkerregelung“)
(§ 18 Abs. 1 Nr. 4b FPersV)
Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als
7,5 t, die in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Unternehmens zur Beförderung
von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seiner beruflichen
Tätigkeit benötigt, verwendet werden, soweit das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit
des Fahrers darstellt.
Die Begriffe Material und Ausrüstung sind weit auszulegen. Es muss sich dabei nicht um Werkzeuge
und Arbeitsmittel handeln, sondern auch die für die durchzuführenden Arbeiten notwendigen
Gegenstände wie beispielsweise Baustoffe oder Kabel gehören dazu.
In Betracht kommt also eine zur Erbringung von Dienst- und Werkleistungen notwendige Beförderung
von Werkzeugen, Ersatzteilen, Bau- und Einkaufsmaterialien, Werkstoffen, Geräten,
sonstigem Zubehör sowie der An- und Abtransport von Waren und Geräten, die im Handwerksbetrieb
hergestellt oder repariert werden.
Für die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung kommt es entscheidend darauf an, dass das
Führen des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt .
Somit sind auch Aus- und Anlieferungsfahrten von der Ausnahmeregelung umfasst, wenn das
Führen des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt. Gleiches gilt für den Abtransport
von Abfallprodukten wie Bauschutt und Aushub.
Hierbei ist zu beachten, dass der Betrieb des Fahrzeugs im Rahmen der gesamten Tätigkeit des
Fahrers lediglich Hilfstätigkeit sein darf. Ist das Fahren die Haupttätigkeit und fallen die übrigen
Tätigkeiten demgegenüber weniger ins Gewicht, so unterliegt der Fahrer den Sozial-vorschriften
im Straßenverkehr. Grundsätzlich ist darauf abzustellen, wie viel Zeit der Transport von Gütern
neben den übrigen Aufgaben regelmäßig in Anspruch nimmt (arbeitsvertragliche Hauptleistung).
Als weiteres Indiz kommt auch die Branchenzugehörigkeit (z.B. bei selb-ständigen Handwerkern)
und eine besondere über die Fahrtätigkeit hinausgehende Berufsqualifikation in Betracht. Die
Tätigkeiten des Fahrers am jeweiligen Fahrtag sind für sich allein nur ein Indiz.
(Standort des Unternehmens, Umkreis sowie Haupttätigkeit des Fahrers siehe Abschnitte 6.2.1,
6.2.2 und 6.2.3)

Danke an das Gewerbeaufsichtsamt Niederbayern!!!!

Interessant ist, dass wenn man einen EU-Fahrtenschreiber hat, diesen bei einer in die Handwerkerordnung reinfallende Fahrt, den Fahrtenschreiber ausschalten darf. Hätt ich auch nicht gedacht.

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