Zollvorladung - Hubraumsteuer

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19 Jan 2016 17:36 #101 von Cip
Cip antwortete auf Zollvorladung - Hubraumsteuer
Ich habe da heute nochmal angerufen...

Der Sachbearbeiter lacht, als ich ihm sagte hier für eine Menge Unruhe gesorgt zu haben...

"Das kann ich mir gut vorstellen"

So, als erstes möchte ich mich entschuldigen, dass ich das Verwaltungsgericht Münster hier mit ins Spiel brachte. Da hatte ich mich wohl verhört, denn es ist das Finanzgericht in Münster.

Sorry an die, die unnützer Weise die Datenbank des VG Münster durchsucht hatten... :(

Bis etwa Oktober 2015 hat sich der Zoll in Bielefeld auch die Aufbauart BE weiter berücksichtigt. Obwohl es diese ja schon seit 2011 gibt...
in 10/2015 gab es dann aufgrund einer Klage einen Erörterungstermin im FG Münster mit anschließender Beschlussfassung.

Seit dem findet beim Zoll hier keine Flächenberechnung (Lade/Sitzfläche) mehr bei Fahrzeugen mit der Aufbauart BE statt.

Leider wurde der Beschluss zu dem besagten Erörterungstermin beim FG Münster wohl nicht veröffentlicht... Ich kann ihn zumindest in der Datenbank nicht finden.

Wenn ich das richtig verstanden habe, dann begründet sich die Flächenberechnung lt Gesetz wohl nur auf die Aufbauarten BA und BB. (wurde 2006 entsprechend geändert)
BE (2011 eingeführt) wird dort nicht erwähnt und daher darf da keine Flächenberechnung stattfinden.

Wahrscheinlich müsst ihr tatsächlich auch den Klageweg gehen...

...oder alle nach Bielefeld ziehen :prost:

LG
Matthias

Lieben Gruß
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19 Jan 2016 17:45 #102 von Tom1125
Tom1125 antwortete auf Zollvorladung - Hubraumsteuer
Und die Anzahl der Sitzplätze is dann auch egal oder wie? Davon ist nichts wirklich zu lesen

Da ich ja 5 Sitzplätze habe, is eh nichts mit Lkw Steuer da ja nur bis 3 Plätze ok ist

Wenn das geklärt wäre kann ich mich um das Schlechte Verhältnisse Gedanken machen da ich ja DoKa und damit kürzeste Ladefläche habe

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19 Jan 2016 18:30 #103 von S t e f a n
S t e f a n antwortete auf Zollvorladung - Hubraumsteuer
...heisst das, wir sind wieder ganz vorn im thread. DoKa geht nicht, Xtra müssen die Sitze raus?


Gruß Stefan

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19 Jan 2016 18:33 #104 von Redneck
Redneck antwortete auf Zollvorladung - Hubraumsteuer
Nabend!

Sehr interessant, Matthias! Kein Thema, bei den ganzen Gerichtsbarkeiten in unserem Land kann man da schon mal durcheinanderkommen...
Dateianhang:


Also ich habe umgebaut, Sitze austragen lassen. Weil ich nicht nach Bielefeld ziehen möchte.. :lol: Es ist wohl wirklich wieder mal, wie ich befürchtet habe: Der eine weiß nicht, was der andere tut! Aber man hat jetzt einen Anhaltspunkt, wo man ansetzen kann. Wenn immer noch eine strikte Weigerung da ist, kann man ja einen Anwalt bemühen...

Gruß, Jürgen

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19 Jan 2016 22:24 #105 von Cip
Cip antwortete auf Zollvorladung - Hubraumsteuer
Der Mitarbeiter des Zoll verwies auch auf den §18 Abs. 12 des Kraftfahrzeugsteuergesetz...

Da steht quasi das drin was wir alle wissen und die Zollbehörden ja bei Kleinlastern mit mehr als 2 Sitzplätzen anwenden.

ABER!!

Das Finanzgericht Münster hat in der Beschlussfassung darauf hingewiesen, dass das der § 18 Abs. 12 i.V.m. den dort genanten §2 explizit die Aufbauarten BA und BB für die Ausnahme zur PKW Besteuerung bei Kleinlastern nennt.

Die Aufbauart BE wird dort nicht genannt und darf daher keine Anwendung finden.

Kurz! Jeder LKW mit der Aufbauart BE ist nach Gewicht zu besteuern!!! Egal wieviele Sitzplätze er hat!!


Hier der entsprechende § 18 Abs 12 incl Erläuterung


Kraftfahrzeugsteuer: Besteuerung von Personenkraftwagen / 2.2 Ergänzende Begriffsbestimmung des KraftStG – Übergangsregelung -

Kraftfahrzeugsteuer: Besteu... / 2.2 Ergänzende Begriffsbestimmung des KraftStG – Übergangsregelung -
Über die Menge der verkehrsrechtlich als Pkw eingestuften Fahrzeuge hinaus hatte der Gesetzgeber mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in § 2 Abs. 2a KraftStG einen weiteren Katalog von Kraftfahrzeugen normiert, die – unabhängig von ihrer verkehrsrechtlichen Einstufung – kraftfahrzeugsteuerrechtlich als Pkw gelten. Diese ergänzenden Begriffsbestimmungen sind mit dem Gesetz zur Änderung des Versicherungsteuergesetzes und des Kraftfahrzeugsteuergesetzes mit Wirkung vom 12.12.2012 aufgehoben worden. Lediglich die Vorschrift des § 2 Abs. 2a KraftStG behält aufgrund der unbefristeten Übergangsfrist nach § 18 Abs. 12 KraftStG weiterhin Bedeutung.

Nach § 18 Abs. 12 KraftStG sind in Fällen, in denen die Feststellungen der Zulassungsbehörden hinsichtlich der Fahrzeugklassen und Aufbauarten zu einer niedrigeren Steuer als unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 2a KraftStG in der am 1.7.2010 geltenden Fassung führen, weiterhin die für Pkw gültigen Tarife des § 9 Abs. 1 Nr. 2 anzuwenden. Durch diese Übergangsvorschrift bleibt die von der Zulassungsbehörde festgestellte und in den Fahrzeugpapieren – Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II dokumentierte Fahrzeugart selbst unberührt. Durch die Anwendung der Pkw-Tarife des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG aufgrund der Übergangsregelung des § 18 Abs. 12 KraftStG findet die Regelung des formal mit VerkehrStÄndG v. 5.12.2012 zum 12.12.2012 aufgehobenen § 2 Abs. 2a KraftStG faktisch auch weiterhin Anwendung.In Betracht kommt dies für folgende Fahrzeuge

Nach § 2 Abs. 2a Nr. 1 KraftStG in der bis 11.12.2012 geltenden Fassung fallen Geländewagen und andere Fahrzeuge mit 3 – 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg (Klasse N1), die über einen Aufbau als Lkw (Aufbauart BA) oder als Van (Aufbauart BB) verfügen unter die Regelung des § 18 Abs. 12 KraftStG und werden nach den Tarifen für Personenkraftwagen besteuert, wenn sie vorrangig zur Beförderung von Personen ausgelegt und gebaut sind. Hiervon geht der Gesetzgeber insbesondere dann aus, wenn die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs ist. Für diese Einordnung bezieht sich die Vorschrift ausdrücklich auf die Richtlinie 70/156/EWG des Rates. Hiernach sind Merkmale für Geländewagen insbesondere Allradantrieb und Sperrdifferenzial. Darüber hinaus muss ein solches Fahrzeug Mindeststandards in Bezug auf Steigfähigkeit, Überhangwinkel und Bodenfreiheit erfüllen. Sind die Bedingungen erfüllt, werden die verkehrsrechtlich als Fahrzeuge der Klasse N1 (s. o.) eingestuften Kfz innerhalb dieser Fahrzeugklasse mit dem Symbol "G" gekennzeichnet.

Die daneben in § 2 Abs. 2a Nr. 1 KraftStG in der bis 11.12.2012 geltenden Fassung genannte Kategorie "andere Fahrzeuge" beinhaltet Fahrzeuge mit oder ohne Kastenaufbau, die jedoch nicht die o. g. speziellen Voraussetzungen des Geländewagens erfüllen, verkehrsrechtlich gleichwohl zur Klasse N1 mit den Aufbauarten BA (Lkw) oder BB (Van, Lkw mit Kastenaufbau) der Richtlinie 70/156/EWG gehören. In Betracht kommen hier sog. Vans und insb. Pick-Up-Fahrzeuge. Im Ergebnis werden durch § 2 Abs. 2a Nr. 1 KraftStG in der bis 11.12.2012 geltenden Fassung ganz bestimmte Fahrzeuge der (Nutz-)Fahrzeugklasse N1 als Pkw i. S. d. KraftStG qualifiziert.

Nach § 2 Abs. 2a Nr. 2 KraftStG in der bis 11.12.2012 geltenden Fassung bestimmte Mehrzweckfahrzeuge. In Betracht kommen solche Fahrzeuge, die über eine entsprechende Aufbauart AF nach Anhang II Abschn. C Nr. 1 der Richtlinie 70/156/EWG verfügen und nicht schon verkehrsrechtlich als Fahrzeuge der Klasse M1 (Pkw) eingestuft sind und bereits gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG als Pkw zu besteuern wären. Handelt es sich bei dem Mehrzweckfahrzeug jedoch verkehrsrechtlich um ein Fahrzeug der Klasse N (Lkw), greift die Vorschrift des § 2 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Satz 2 KraftStG in der bis 11.12.2012 geltenden Fassung mit der Folge, dass auch solche Fahrzeuge als Pkw besteuert werden, wenn sie vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind, also die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs ist.

In Betracht kommen als Mehrzweckfahrzeuge, die zwar nicht zur Klasse M1 gehören, gleichwohl kraftfahrzeugsteuerrechtlich als Pkw zu beurteilen sind, im Ergebnis in erster Linie sog. Sport-Utility-Vehicles (SUV) und Van sowie Großraumlimousinen, Kleinbusse und ähnliche Fahrzeuge.
Nach § 2 Abs. 2a Nr. 3 KraftStG in der bis 11.12.2012 geltenden Fassung Büro- und Konferenzmobile, wenn diese vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind. Regelmäßig ist dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt, wenn die zur Beförderung von Personen dienende Bodenfläche größer als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs ist. Maßgebend für die Einordnung eines solches Fahrzeugs ist die vom KBA herausgegebene "Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern für die Erhebung von Daten nach...

Lieben Gruß
Matthias



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20 Jan 2016 08:40 #106 von enduristo
enduristo antwortete auf Zollvorladung - Hubraumsteuer
Bei mir hat sich der Zoll entschieden das der xtra cab ein Lkw ist. Nach Neuvermessung.

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20 Jan 2016 18:40 #107 von Tom1125
Tom1125 antwortete auf Zollvorladung - Hubraumsteuer
habe denn Zoll nochmals angeschrieben und nochmal Auf die von CIP angeführten Gesetzestexte hingewiesen

und prompt kam die Antwort

""Sehr geehrter Herr ........,

hier ein kleiner Auszug von unserer BFD: Bei Pickup-Fahrzeugen mit mehr als 4 Sitzplätzen ist bereits jetzt automationsgestützt
vorgesehen, eine Besteuerung wie Pkw vorzunehmen (beruhend auf der BFH-Recht-Sprechung zu Pickups mit Doppelkabine).
Dies wird in der Verfügung vom 28. Mai 2015 - S 6200 – 83/15 – ZF 4323 dargestellt ( alle Aufbau - Schlüssel mit BA, BB und BE ).

Mit freundlichen Grüßen"""



das ist doch zum ausflippen

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20 Jan 2016 19:24 #108 von Cip
Cip antwortete auf Zollvorladung - Hubraumsteuer
Das ist definitiv zum Kotzen...!!!

Da bin ich mal glücklich, dass ich in Bielefeld wohne und das Zuständige Finanzgericht das anders sieht.

Ich werde die Umschreibung auf BE auf jeden Fall vornehmen und dann hier berichten, ob es bei mir wirklich mit der Gewichtsbesteuerung geklappt hat.

Lieben Gruß
Matthias



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20 Jan 2016 19:49 #109 von Cip
Cip antwortete auf Zollvorladung - Hubraumsteuer
So, ich habe mir deine Antwort nochmal genau angesehen...

Was sagt die genau:
1. das die zuständige Bundesfinanzdirektion für deine Zollbehörde Pickups Automatisiert besteuert.
Also Schlüsselnummern und Sitzplätze werden ins Program eingegeben und die Steuer berechnet.
Klasse! Wenn das Programm falsch programmiert ist, dann kommt auch ne falsche Berechnung bei rum!!

2. es gibt eine entsprechende Rechtsprechung des Bundesfinanzhof.
Jep, habe da was aus 2014 gefunden, was haargenau das wiederspiegelt, was ich oben an Gesetz und Erläuterung gepostet habe.
Es wird ebenfalls dort auf den § 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetz in seine Fassung aus 2010 verwiesen.

UND DA WAREN NUR BA UND BB ALS AUFBAUARTEN GENANNT!!!

3. Die Verfügung die besagt, dass dies für alle Aufbauarten gilt dürfte von der BFD sein. Verfügungen sind ja quasi Arbeitsanweisungen der Behörden an seine Mitarbeiter.


Und da ist der Knackpunkt!! Das FG Münster sieht das Anders!!! Das Gesetz besagt nur BA und BB und nicht eben BE daher wurde die Vorgehensweise der hiesigen Zollbehörde gekippt und seit Oktober 2015 werden LKW mit Aufbauart BE gewichtsbesteuert

Eine Entscheidung eines Gerichts wiegt höher als eine Verfügung eine Bundesfinanzdirektion!!

Anbei das Urteil des BFH zur Besteuerung von Pickup aus 2014
Dabei ging es aber um eine Pickup mit BA als Aufbauart
Daher dürfte diese Rechtsprechung eben nicht auf BE Fahrzeuge angewendet werden.



BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 22.10.2014, II B 111/13

Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung von Pickup-Fahrzeugen
Tatbestand

1
I. Der während des Beschwerdeverfahrens eingetretene Übergang der Zuständigkeit für die Kraftfahrzeugsteuer auf den Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt) führt ohne Verfahrensunterbrechung zu einem gesetzlichen Beteiligtenwechsel (vgl. Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. November 2007 IV R 73/02, BFHE 220, 70, BStBl II 2008, 407; vom 11. September 2008 VI R 63/04, BFH/NV 2008, 2018, sowie vom 15. Januar 2014 V B 31/13, BFH/NV 2014, 522).
Entscheidungsgründe

2
II. Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe liegen, soweit sie überhaupt in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügenden Weise dargelegt wurden, nicht vor.
3
1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder wegen Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) zuzulassen.
4
a) Die für die kraftfahrzeugsteuerliche Einordnung von Pickup-Fahrzeugen maßgebenden Grundsätze einschließlich der näheren Grundsätze für die Gesamtwürdigung der objektiven Beschaffenheitsmerkmale eines Pickup-Fahrzeugs sind in der BFH-Rechtsprechung (z.B. BFH-Entscheidungen vom 7. November 2006 VII B 79/06, BFH/NV 2007, 778; vom 29. August 2012 II R 7/11, BFHE 239, 159, BStBl II 2013, 93, und vom 5. Dezember 2012 II R 23/11, BFH/NV 2013, 992, jeweils m.w.N.) geklärt. Grundsätzlich ist die Abgrenzung zwischen LKW und PKW nach der objektiven Beschaffenheit des Fahrzeugs vorzunehmen. Als für die Einstufung bedeutsame Merkmale sind von der Rechtsprechung z.B. die Zahl der Sitzplätze, die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung, die Größe der Ladefläche, die Ausstattung mit Sitzbefestigungspunkten und Sicherheitsgurten, die Verblechung der Seitenfenster, die Beschaffenheit der Karosserie und des Fahrgestells, die Motorisierung und die damit erreichbare Höchstgeschwindigkeit, das äußere Erscheinungsbild und bei Serienfahrzeugen die Konzeption des Herstellers anerkannt worden (z.B. BFH-Urteil in BFHE 239, 159, BStBl II 2013, 93, m.w.N.). Bei Pickup-Fahrzeugen kommt nach ständiger Rechtsprechung neben den anderen technischen Merkmalen der Größe der Ladefläche eine besondere, wenn auch nicht allein ausschlaggebende Bedeutung zu (BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 992, m.w.N.).
5
b) Die Beschwerdebegründung zeigt insoweit keinen weiteren Klärungsbedarf auf.
6
Die Rechtsprechung des BFH (Entscheidungen vom 9. April 2008 II R 62/07, BFHE 221, 252, BStBl II 2008, 691; vom 13. April 2007 IX B 14/07, BFH/NV 2007, 1352) hat klargestellt, dass der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 2a des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der hier maßgebenden Fassung (KraftStG) keine konstitutive, sondern andernfalls eine klarstellende Bedeutung zukommt. Im Übrigen trifft auch die Auffassung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), es werde schon mit der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 KraftStG für ein als LKW einzustufendes Fahrzeug dessen kraftfahrzeugsteuerrechtliche Eigenschaft als PKW fingiert, nicht zu. Vielmehr ergibt sich aus § 2 Abs. 2a Sätze 2 und 3 KraftStG, dass die in § 2 Abs. 2a Satz 1 KraftStG genannten Fahrzeuge nur dann als PKW gelten, wenn sie vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind. Das ist insbesondere der Fall, wenn die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs. Fehlt es --wie im Streitfall-- an der letztgenannten Voraussetzung, bleibt es daher bei den unter II.1.a aufgezeigten allgemeinen Abgrenzungsmerkmalen.
7
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der zum 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Novellierung des KraftStG. Zwar sind nach der Neufassung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG n.F. nunmehr für die Einordnung eines Fahrzeugs als PKW oder LKW die Feststellungen der Zulassungsbehörden verbindlich. Führen die Feststellungen der Zulassungsbehörden hinsichtlich der Fahrzeugklassen und Aufbauarten jedoch --wie im Streitfall-- zu einer niedrigeren Steuer als unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 2a KraftStG in der am 1. Juli 2010 geltenden Fassung, ist nach § 18 Abs. 12 KraftStG n.F. weiterhin der Tarif des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG anzuwenden.
8
c) Soweit sich die Klägerin im Übrigen gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung wendet, ist ein Revisionszulassungsgrund nicht dargetan. Solche Einwände, die nur im Rahmen einer Revision erheblich sein können, sind im Beschwerdeverfahren unbeachtlich. Die Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (z.B. BFH-Beschlüsse vom 7. Dezember 2007 VIII B 68/07, BFH/NV 2008, 590; vom 3. April 2014 IX B 131/13, BFH/NV 2014, 897).
9
2. Der von der Klägerin gerügte Verfahrensmangel ist nicht substantiiert geltend gemacht.
10
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO

Lieben Gruß
Matthias



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21 Jan 2016 06:23 #110 von Redneck
Redneck antwortete auf Zollvorladung - Hubraumsteuer
Guten Morgen zusammen!

Der Name "Bundesfinanzdirektion" ist eigentlich hinfällig. Ab dem 01. Januar heißt das "Generalzolldirektion", alle Dienststellen mußten umbenannt werden! Kostet ja auch fast nix und hat uns schon einen Haufen (müßige) Arbeit eingebracht! :bash: Das nur mal so nebenbei.

Als ich vorgefahren bin und mit dem Kollegen über die (meine) Besteuerung diskutiert habe, sagte man mir, daß bei der automatisierten Besteuerung vor allem die Anzahl der Sitzplätze entscheidend wäre, und das sind sowohl bei einem 1,5 Kabiner als auch bei einem Doppelkabiner 4! Notsitze oder nicht, spielt dabei keinerlei Rolle. Das Programm errechnet bei 4 Sitzplätzen automatisch Besteuerung nach Hubraum. Dagegen kann man Einspruch einlegen und um "Aussetzung der Vollziehung" bitten, habe ich auch getan. Und dann umgebaut.

Wenn ich hier lese, wie das in Deutschland gehandhabt wird, dann tut es mir fast schon wieder leid, daß ich nicht einen Anwalt konsultiert habe! Ehrlich, ich könnte da kotzen, wenn ich diese Handhabe in Foren so mitlese! Da kann man schon fast sagen: 10 Pickups, unterschiedliche Besteuerung, unterschiedliche Begründung. Und das bei einer Bundesbehörde! Nee, da krieg ich echt Plaque...

Gruß, Jürgen

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