Sonn.- und Feiertage mit einem Hänger fahren????!!!!
- Donald Dark
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Hier wirds so gehandhabt, dass wenn im Schein "PKW" steht, der auch als solcher behandelt wird, also nix Sonntagsfahrverbot. Ist aber wohl tatsächlich von Bundesland zu Bundesland Auslegungssache und aussnahmsweise sind da wohl die "neudeutschen" Bundesländer schärfer, was wohl darin begründet liegt, dass in den Jahren nach der Wiedervereinigung dort so ziemlich alles möglich war und ein-/um-/ausgetragen wurde, was nie hätte abgenommen werden dürfen. Allein weil eben Pinkepinke wie vorher noch wichtiger war als alles andere. Um diesen Ruf wieder zu korrigieren, wird eben nun restriktiver vorgegangen.
NATÜRLICH erfolgen alle Angaben ohne Gewähr! Das hier ist die Aussage von mir als Privatmann und nicht dienstlich!!!
Suche Anhänger, ca. 2,5 m...
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- Marcel
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also wenn im schein pkw drin steht wird auch ein pickup als pkw gesehen ohne sonntagsfahrverbot !
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- Richard
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Danke!

Gruß
Richard

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- Griesi
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Ich bin selber bei der Polizei und habe mich in der Vergangenheit selber ausreichend mit der Thematik Sonntagsfahrverbot beschäftigt. Mich betrifft es schließlich selbst, da ich einen L 200 mit LKW-Zulassung fahre und regelmäßig mit einem Pferdetransportanhänger am Wochenende unterwegs bin. (zu Turnierzwecken, nicht zur Schlachtung!!!

Wenn die STVO im Gesetztestext von LKWs und PKWs spricht, dann ist es IMMER im Sinne der Zulassung gemeint!
Wenn ich hier etwas anderes lese, dann gehe ich gehe ich von völlig ahnungslosen Kollegen und Richtern bzw. von spannenden Geschichten aus, die bei der Übermittlung immer besser werden. Die Thematik zur steuerrechtlichen Einstufung der Finanzämter ist ein anderes Thema.
Lustigerweise war ich letzte Woche bei der DEKRA, um mir meine Umweltplakette zu holen, und dort hing ein DEKRA-Infoplakat, welches genau den sinngemäßen Inhalt der STVO hergibt. Also LKW über 7,5t, bzw. LKW mit Anhänger, scheißegal wie schwer das Zugfahrzeug ist - Sonn- und Feiertags nix mit Fahren.
Die Ausnahmegenehmigung zum $ 30 STVO ist natürlich eine andere Sache. Lukrativ für die Behörden, noch ordentlich Geld einzunehmen. In Berlin werden z.B. 350.- € pro Jahr verlangt, und dann noch beschränkt auf den Transport von Pferden. Also nichts mit Umzug am Wochenende.
Grüße Ronny aus Berlin
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- Richard
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auch Dir ein Dankeschön für Deine Stellungnahme.

Gruß
Richard

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- Henry
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Griesi schrieb: Ich bin selber bei der Polizei ... Wenn die STVO im Gesetztestext von LKWs und PKWs spricht, dann ist es IMMER im Sinne der Zulassung gemeint!
Immer heißt doch: es gibt keinen andern Fall.
Und was ist hiermit?:
OLG Jena, Urteil vom 12.10.2004 - 1 Ss 208/04 (NJW 2004, 3579)
Auf die Bezeichnung eines Kfz in den Fahrzeugpapieren (Betriebserlaubnis, Fahrzeugbrief, Fahrzeugschein) als Pkw oder als Lkw kommt es bei der Anwendung von Verhaltensvorschriften der StVO nicht an (wie BayObLG, NJW 2004, 306 = NStZ 2004, 463 L). Zum Begriff des Personenwagens im Sinne der Verhaltensvorschriften der StVO (hier: § 18 V 2 Nr. 1 StVO - Mercedes Sprinter). Zur Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums auf Grund der Eintragung in den Fahrzeugpapieren als "Pkw".
OLG Jena AZ: 1 Ss 208/04 vom 12.10.2004
Aus der Begründung:
Die StVO selbst erhält trotz mehrfacher Verwendung der Begriffe "Lastkraftwagen" und "Personenkraftwagen" keine gesetzliche Definition dieser Fahrzeugarten. Die Bestimmung der für die Zuordnung zu den Personenkraftwagen oder zu den Lastkraftwagen im Sinne der Verhaltensvorschriften der StVO maßgeblichen Kriterien ist deshalb am Leitgedanken der StVO, der Verhinderung von Verkehrsunfällen, auszurichten. Diesem Regelzweck der StVO kann nur dadurch Rechnung getragen werden, dass für die Einordnung eines Fahrzeugs im Sinne der StVO auf dessen konkrete Bauart, Ausstattung und Einrichtung abgestellt wird. Denn für die Beherrschung eines Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr sind neben den persönlichen Fähigkeiten des Fahrzeugführers die Eigenschaften des Fahrzeugs und dessen Ladung relevant. Da die Legaldefinition des § 4 Abs. 4 PBefG für Personen- und Lastkraftwagen an die Bauart, die Ausstattung und die Einrichtung des Fahrzeugs anknüpfen, erscheint es sachgerecht, diese Begriffsbestimmungen auch bei der Anwendung der StVO zu Grunde zu legen.
Also glaubt einfach weiter was Ihr wollt. Ich kann Euch ja offensichtlich nicht überzeugen. Ich weiß aber wohl, daß eine überzeugte Aussage einem Polizisten gegenüber auch dazu führen kann, daß dieser unsicher wird und von einer Maßnahme absieht. Ich saach nur "lebende Tiere". Das wirkt offensichtlich ja auch, weil der Polizist "... zur Schlachtung am Montag" nicht erinnert.
Euer Henry
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- Griesi
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Würde mir 'ne menge Geld ersparen

Leider ist das von dir zitierte Urteil des OLG Jena eine Entscheidung in Bezug auf den § 18 STVO, welcher sich mit dem Verhalten auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen beschäftigt (sog. Sprinter-Urteil). Damit wird den Fahrzeughaltern und -führern entgegengewirkt, welche z.B. den 4,5t Sprinter mit großem Stauraum als PKW zulassen, um mit lebensgefährlichen 160 km/h über die Bahn zu brettern.
Wenn du ein passendes Urteil zum § 30 findest, lasse ich mich glatt belehren - man lernt ja nie aus

Gruß Ronny
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danke daß du dich bei "Henry´s Gerichtsurteil" reingekniet hast und nachgeforscht hast. Hatte mir schon beinahe sowas gedacht, wie du´s jetzt schilderst.
Ich war in diesem Fall nur sowas von zu Faaaauuuuul um das selber zu suchen, weil ichs auch ohne suchen nicht im geringsten geglaubt hab.
Werner
Grüße von Werner, dem Fahrer der:
1. 2477ccm díosal, Der Grüne
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4. 1328ccm gásailín, Der Kleine
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- Marcel
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alle anderen aussagen sind absoluter quatsch !
ich hab jetzt definitive aussagen von polizei und tüv also mehr brauch man glaube ich nicht !
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- Redneck
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Das sind brauchbare Aussagen. Auch wenn wir hier schon andere Fälle hatten, kann man dann wohl davon ausgehen, daß dann die Polizisten keine Ahnung hatten! (Was bei der Flut an Vorschriften ja schon mal vorkommen kann, keiner ist allwissend...

Und so ist es ja auch gerecht, finde ich, die Aussage in den Papieren ist bindend. So sollte es sein und nicht anders.
Gruß, Jürgen
Toyota Hilux 2.8
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