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Mit Hänger am Sonntag in D fahren
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20 Feb 2008 18:14 #151
von Volker1959
Chevy + Camp 8L
Volker1959 antwortete auf Mit Hänger am Sonntag in D fahren
flamingo,
Das vergiss mal schnell wieder!
Ich war mal beim StVA und habe gefragt! Nur mit Sondergenehmigung!
Das vergiss mal schnell wieder!
Ich war mal beim StVA und habe gefragt! Nur mit Sondergenehmigung!
Chevy + Camp 8L
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- chevy 97
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20 Feb 2008 19:02 #152
von chevy 97
chevy 97 antwortete auf Mit Hänger am Sonntag in D fahren
Kostet 400 Eus habe ich schon bezahlt mit Wohnwagen am Feiertag


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- Der Schwarze
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01 Mai 2008 19:50 #153
von Der Schwarze
Mach mitMachs nachMachs bessä
Der Schwarze antwortete auf Mit Hänger am Sonntag in D fahren
Ich hab mal das Wichtige unterstrichen
Der Senator
für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa 4 Freie
Hansestadt
Bremen
Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa
Ansgaritorstraße 2 28195 Bremen
Amt für Straßen und Verkehr
Herdentorsteinweg 49/50
28195 Bremen
Magistrat der Stadt Bremerhaven
Bürger- und Ordnungsamt
- Straßenverkehrsbehörde -
Stadthaus 5
27576 Bremerhaven
Auskunft erteilt
Frau Schumacher
Dienstgebäude:
Obernstraße 39/43
Zimmer 417c
T (04 21) 361 9084
F (04 21) 496 9084
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56-2
Bremen, 1. April 2008
Erlass StVO 1/2008
Vollzug der Straßenverkehrs-Ordnung;
Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw nach § 30 Abs. 3 und 4 StVO
- Künftiges Verfahren bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen
Nach § 30 Abs. 3 StVO ist an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr der Verkehr von Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t verboten. Vom Fahrverbot ausgenommen sind Frischprodukte (Milch, Fleisch, Fisch) sowie Obst und Gemüse. Auch Kombiverkehre (Schiene – Straße bis zu einer Entfernung von 200 km bzw. Hafen – Straße im Umkreis von 150 km) unterliegen keinem Fahrverbot. Für alle anderen Transporte werden Ausnahmegenehmigungen durch die örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörden benötigt. Diese sollen nur in „dringenden Fällen“ erteilt werden. Keinesfalls dürfen wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe eine Rolle spielen.
Leider zeigt die Praxis, dass das Bedürfnis der Transportfirmen nach Ausnahmen groß ist und jedes Bundesland die Erteilung der Ausnahmegenehmigungen unterschiedlich handhabt. Dies hat bereits
zu Wettbewerbsverzerrungen innerhalb des Bundesgebietes geführt und wird bei unveränderter Handhabung weiterhin so bleiben. Ziel ist es daher, eine einheitliche und restriktive Genehmigungspraxis
der Länder zu erreichen. Nach wiederholten Beratungen im dafür zuständigen Bund-Länder-Fachausschuss Straßenverkehrs-Ordnung und Vorlage der Problematik in der Gemeinsamen Konferenz der Verkehrs- und Straßenbauabteilungsleiter der Länder (GKVS) wurde schließlich auf der Verkehrsministerkonferenz (VMK) am 22./23.11.2006 der Beschluss gefasst, eine Länderarbeitsgruppe unter Vorsitz des Landes Niedersachsen mit der Ausnahmegenehmigungspraxis zu § 30 Abs. 3 StVO und der dazugehörigen VwV-StVO zu befassen.
Die Länderarbeitsgruppe hat nach einer umfassenden Bestandsaufnahme der in den einzelnen Ländern vorherrschenden Verwaltungspraxis sowie Gesprächen mit Verbänden und Unternehmen der Speditionswirtschaft eine Vereinbarung der Länder zur übereinstimmenden Handhabung der Regelungen des § 30 Abs. 3 und 4 sowie § 46 Abs. 1 Nr. 7 StVO erarbeitet. Diese wurde von der VMK in ihrer Sitzung am 9./10.10.2007 einstimmig als Grundlage für die Ausrichtung der Ausnahmegenehmigungspraxis der Straßenverkehrsbehörden gebilligt.
Unter Berücksichtigung dieser Vereinbarung der Länder ist bei der Genehmigung von Ausnahmen
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw nach § 30 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit § 46 Abs. 1
Nr. 7 StVO im Land Bremen künftig nach folgenden Regelungen zu verfahren:
1. Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt nicht für:
1.1 Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen,
1.2 Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr
als das 0,4fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt,
1.3 Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören,
wie z. B. Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge
(auch mit Anhänger),
1.4 selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
1.5 Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeugen,
1.6 Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken
hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t geführt
werden.
Hinweis:
Mit diesem Katalog der generell nicht vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot betroffenen Fahrzeuge wird die bisher in der VwV zu § 30 Abs. 3 StVO vorgenommene Aufzählung wesentlich erweitert. In allen genannten Fällen entfällt damit künftig ein Ausnahmegenehmigungsverfahren.
2. In folgenden Fällen ist grundsätzlich von einer Dringlichkeit auszugehen, die ohne eine nähere Einzelfallprüfung die regelmäßige Genehmigung von Ausnahmen rechtfertigt (vereinfachtes Genehmigungsverfahren):
2.1 Beförderung folgender Waren und Güter:
2.1.1 lebende Tiere
(Transporte von lebenden Tieren unabhängig vom jeweiligen Beförderungszweck,
also auch z. B. die Beförderung von Turnierpferden, Brieftauben und Bienen),
2.1.2 Schnittblumen und lebende Pflanzen
(auch Topfpflanzen, Sträucher und Bäume),
2.1.3 frische, leicht verderbliche Lebensmittel, soweit sie nicht bereits generell freigestellt
sind
(dazu gehören auch gewaschene Kartoffeln und frische Backwaren),
2.1.4 landwirtschaftliche Erzeugnisse in deren Erntezeit,
2.1.5 Ausrüstungs- und Ausstellungsgegenstände sowie Lebensmittel für Messen,
Ausstellungen, Märkte, Volksfeste, kulturelle oder sportliche Veranstaltungen,
2.1.6 Zeitungen und Zeitschriften mit Erscheinungsdatum am Sonn- oder Feiertag
oder am Folgetag,
2.1.7 Hilfsgüter in oder für Krisen- und / oder Notstandsregionen,
2.2 Leerfahrten und Rücktransporte im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2.1,
2.3 Hin- und Rückfahrten von Oldtimer-Lkw im Zusammenhang mit besonderen Veranstaltungen, z. B. Messen, Ausstellungen, Märkte, Volksfeste, kulturelle und sportliche Veranstaltungen.
3. Ausnahmegenehmigungen für Fahrten zur termingerechten Be- oder Entladung von Seeschiffen oder Flugzeugen erfordern den Nachweis, dass die Benutzung einer bestimmten Schiffs- oder Flugverbindung bzw. ein unmittelbarer Anschlusstransport an Sonn- oder Feiertagen auf der Straße aus Gründen des Allgemeinwohls oder im Interesse des Antragstellers dringend geboten ist. Die betreffenden Ankunfts- bzw. Abfahrtszeiten der Seeschiffe / Flugzeuge und die Stellplatzkapazitäten der Häfen / Flughäfen sind dabei als wichtige Sonderkriterien anzusehen.
4. Ausnahmegenehmigungen für andere Fahrten erfordern eine spezielle Dringlichkeitsprüfung, die nach folgenden Kriterien durchzuführen ist:
Ausnahmegenehmigungen dürfen nur erteilt werden, wenn
4.1 ein öffentliches Interesse an der Durchführung der Fahrt während der Verbotszeit besteht oder die Versagung der Genehmigung eine unbillige Härte für den Antragsteller darstellen würde und
4.2 der Nachweis erbracht wird, dass eine Beförderung weder mit anderen Verkehrsmitteln noch außerhalb der Verbotszeit möglich ist.
5. Dauerausnahmegenehmigungen dürfen – außer in den Fällen der Nummer 2 – nur in Sonderfällen erteilt werden, wenn die Erforderlichkeit der Fahrten für den gesamten Geltungszeitraum nachgewiesen ist.
6. Verfahren bei Ausnahmegenehmigungen
Der Antragsteller hat folgende Unterlagen vorzulegen:
6.1 einen schriftlichen Antrag mit Begründung (einschließlich Angaben zu den beförderten Gütern) sowie in den Fällen der Nummern 3 und 4 einen Nachweis der Erforderlichkeit des Transports während der Verbotszeit mit dem beantragten Transportmittel,
6.2 bei beantragter Dauerausnahmegenehmigung in den Fällen der Nummern 3 und 4 einen Nachweis über die Erforderlichkeit einer regelmäßigen Beförderung während der Verbotszeit, z. B. eine Dringlichkeitsbescheinigung der Industrie- und Handelskammer,
6.3 den Kraftfahrzeugschein bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil 1;
für ausländische Fahrzeuge, in deren Zulassungsdokumenten die zulässige Gesamtmasse nicht eingetragen ist, eine entsprechende amtliche Bescheinigung. Die Vorlage eines Anhängerscheins ist nicht erforderlich.
7. Inhalt und Nachweis der Ausnahmegenehmigung
7.1 Die für die Beförderung zugelassenen Güter sind – soweit möglich – einzeln aufzuführen.
Eine Zuladung anderer Güter kann bis höchstens 10 % der gesamten Ladung zugelassen werden.
7.2 Soweit es aus verkehrlichen Gründen geboten ist, kann der Beförderungsweg festgelegt
werden.
7.3 Es genügt, wenn eine Ablichtung des Bescheides per Fernkopie mitgeführt wird.
Im Auftrag
Schumacher
Der Senator
für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa 4 Freie
Hansestadt
Bremen
Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa
Ansgaritorstraße 2 28195 Bremen
Amt für Straßen und Verkehr
Herdentorsteinweg 49/50
28195 Bremen
Magistrat der Stadt Bremerhaven
Bürger- und Ordnungsamt
- Straßenverkehrsbehörde -
Stadthaus 5
27576 Bremerhaven
Auskunft erteilt
Frau Schumacher
Dienstgebäude:
Obernstraße 39/43
Zimmer 417c
T (04 21) 361 9084
F (04 21) 496 9084
kristina.schumacher@bau.bremen.de
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56-2
Bremen, 1. April 2008
Erlass StVO 1/2008
Vollzug der Straßenverkehrs-Ordnung;
Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw nach § 30 Abs. 3 und 4 StVO
- Künftiges Verfahren bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen
Nach § 30 Abs. 3 StVO ist an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr der Verkehr von Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t verboten. Vom Fahrverbot ausgenommen sind Frischprodukte (Milch, Fleisch, Fisch) sowie Obst und Gemüse. Auch Kombiverkehre (Schiene – Straße bis zu einer Entfernung von 200 km bzw. Hafen – Straße im Umkreis von 150 km) unterliegen keinem Fahrverbot. Für alle anderen Transporte werden Ausnahmegenehmigungen durch die örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörden benötigt. Diese sollen nur in „dringenden Fällen“ erteilt werden. Keinesfalls dürfen wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe eine Rolle spielen.
Leider zeigt die Praxis, dass das Bedürfnis der Transportfirmen nach Ausnahmen groß ist und jedes Bundesland die Erteilung der Ausnahmegenehmigungen unterschiedlich handhabt. Dies hat bereits
zu Wettbewerbsverzerrungen innerhalb des Bundesgebietes geführt und wird bei unveränderter Handhabung weiterhin so bleiben. Ziel ist es daher, eine einheitliche und restriktive Genehmigungspraxis
der Länder zu erreichen. Nach wiederholten Beratungen im dafür zuständigen Bund-Länder-Fachausschuss Straßenverkehrs-Ordnung und Vorlage der Problematik in der Gemeinsamen Konferenz der Verkehrs- und Straßenbauabteilungsleiter der Länder (GKVS) wurde schließlich auf der Verkehrsministerkonferenz (VMK) am 22./23.11.2006 der Beschluss gefasst, eine Länderarbeitsgruppe unter Vorsitz des Landes Niedersachsen mit der Ausnahmegenehmigungspraxis zu § 30 Abs. 3 StVO und der dazugehörigen VwV-StVO zu befassen.
Die Länderarbeitsgruppe hat nach einer umfassenden Bestandsaufnahme der in den einzelnen Ländern vorherrschenden Verwaltungspraxis sowie Gesprächen mit Verbänden und Unternehmen der Speditionswirtschaft eine Vereinbarung der Länder zur übereinstimmenden Handhabung der Regelungen des § 30 Abs. 3 und 4 sowie § 46 Abs. 1 Nr. 7 StVO erarbeitet. Diese wurde von der VMK in ihrer Sitzung am 9./10.10.2007 einstimmig als Grundlage für die Ausrichtung der Ausnahmegenehmigungspraxis der Straßenverkehrsbehörden gebilligt.
Unter Berücksichtigung dieser Vereinbarung der Länder ist bei der Genehmigung von Ausnahmen
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw nach § 30 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit § 46 Abs. 1
Nr. 7 StVO im Land Bremen künftig nach folgenden Regelungen zu verfahren:
1. Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt nicht für:
1.1 Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen,
1.2 Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr
als das 0,4fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt,
1.3 Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören,
wie z. B. Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge
(auch mit Anhänger),
1.4 selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
1.5 Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeugen,
1.6 Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken
hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t geführt
werden.
Hinweis:
Mit diesem Katalog der generell nicht vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot betroffenen Fahrzeuge wird die bisher in der VwV zu § 30 Abs. 3 StVO vorgenommene Aufzählung wesentlich erweitert. In allen genannten Fällen entfällt damit künftig ein Ausnahmegenehmigungsverfahren.
2. In folgenden Fällen ist grundsätzlich von einer Dringlichkeit auszugehen, die ohne eine nähere Einzelfallprüfung die regelmäßige Genehmigung von Ausnahmen rechtfertigt (vereinfachtes Genehmigungsverfahren):
2.1 Beförderung folgender Waren und Güter:
2.1.1 lebende Tiere
(Transporte von lebenden Tieren unabhängig vom jeweiligen Beförderungszweck,
also auch z. B. die Beförderung von Turnierpferden, Brieftauben und Bienen),
2.1.2 Schnittblumen und lebende Pflanzen
(auch Topfpflanzen, Sträucher und Bäume),
2.1.3 frische, leicht verderbliche Lebensmittel, soweit sie nicht bereits generell freigestellt
sind
(dazu gehören auch gewaschene Kartoffeln und frische Backwaren),
2.1.4 landwirtschaftliche Erzeugnisse in deren Erntezeit,
2.1.5 Ausrüstungs- und Ausstellungsgegenstände sowie Lebensmittel für Messen,
Ausstellungen, Märkte, Volksfeste, kulturelle oder sportliche Veranstaltungen,
2.1.6 Zeitungen und Zeitschriften mit Erscheinungsdatum am Sonn- oder Feiertag
oder am Folgetag,
2.1.7 Hilfsgüter in oder für Krisen- und / oder Notstandsregionen,
2.2 Leerfahrten und Rücktransporte im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2.1,
2.3 Hin- und Rückfahrten von Oldtimer-Lkw im Zusammenhang mit besonderen Veranstaltungen, z. B. Messen, Ausstellungen, Märkte, Volksfeste, kulturelle und sportliche Veranstaltungen.
3. Ausnahmegenehmigungen für Fahrten zur termingerechten Be- oder Entladung von Seeschiffen oder Flugzeugen erfordern den Nachweis, dass die Benutzung einer bestimmten Schiffs- oder Flugverbindung bzw. ein unmittelbarer Anschlusstransport an Sonn- oder Feiertagen auf der Straße aus Gründen des Allgemeinwohls oder im Interesse des Antragstellers dringend geboten ist. Die betreffenden Ankunfts- bzw. Abfahrtszeiten der Seeschiffe / Flugzeuge und die Stellplatzkapazitäten der Häfen / Flughäfen sind dabei als wichtige Sonderkriterien anzusehen.
4. Ausnahmegenehmigungen für andere Fahrten erfordern eine spezielle Dringlichkeitsprüfung, die nach folgenden Kriterien durchzuführen ist:
Ausnahmegenehmigungen dürfen nur erteilt werden, wenn
4.1 ein öffentliches Interesse an der Durchführung der Fahrt während der Verbotszeit besteht oder die Versagung der Genehmigung eine unbillige Härte für den Antragsteller darstellen würde und
4.2 der Nachweis erbracht wird, dass eine Beförderung weder mit anderen Verkehrsmitteln noch außerhalb der Verbotszeit möglich ist.
5. Dauerausnahmegenehmigungen dürfen – außer in den Fällen der Nummer 2 – nur in Sonderfällen erteilt werden, wenn die Erforderlichkeit der Fahrten für den gesamten Geltungszeitraum nachgewiesen ist.
6. Verfahren bei Ausnahmegenehmigungen
Der Antragsteller hat folgende Unterlagen vorzulegen:
6.1 einen schriftlichen Antrag mit Begründung (einschließlich Angaben zu den beförderten Gütern) sowie in den Fällen der Nummern 3 und 4 einen Nachweis der Erforderlichkeit des Transports während der Verbotszeit mit dem beantragten Transportmittel,
6.2 bei beantragter Dauerausnahmegenehmigung in den Fällen der Nummern 3 und 4 einen Nachweis über die Erforderlichkeit einer regelmäßigen Beförderung während der Verbotszeit, z. B. eine Dringlichkeitsbescheinigung der Industrie- und Handelskammer,
6.3 den Kraftfahrzeugschein bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil 1;
für ausländische Fahrzeuge, in deren Zulassungsdokumenten die zulässige Gesamtmasse nicht eingetragen ist, eine entsprechende amtliche Bescheinigung. Die Vorlage eines Anhängerscheins ist nicht erforderlich.
7. Inhalt und Nachweis der Ausnahmegenehmigung
7.1 Die für die Beförderung zugelassenen Güter sind – soweit möglich – einzeln aufzuführen.
Eine Zuladung anderer Güter kann bis höchstens 10 % der gesamten Ladung zugelassen werden.
7.2 Soweit es aus verkehrlichen Gründen geboten ist, kann der Beförderungsweg festgelegt
werden.
7.3 Es genügt, wenn eine Ablichtung des Bescheides per Fernkopie mitgeführt wird.
Im Auftrag
Schumacher
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- Dirk
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01 Mai 2008 20:18 #154
von Dirk
Dirk antwortete auf Mit Hänger am Sonntag in D fahren
Hi,
gehe ich richtig in der Annahme dass das ausschließlich für Bremen gilt ?
Von NRW aus liegen da leider mehrere Länder zwischen.
Außerdem gehts im Urlaub Richtung Süden...
Gruß
Dirk
gehe ich richtig in der Annahme dass das ausschließlich für Bremen gilt ?
Von NRW aus liegen da leider mehrere Länder zwischen.
Außerdem gehts im Urlaub Richtung Süden...

Gruß
Dirk
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- Hartmut Bös
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01 Mai 2008 21:01 #155
von Hartmut Bös
Bad Brückenau-Quelle f. Lebenskraft
Hartmut Bös antwortete auf Mit Hänger am Sonntag in D fahren
Hallo Dirk,
das gilt wenn es gilt für ganz Deutschland.
Aber das ist noch nicht soweit - ist ein Vorschlag einer Arbeitsgruppe
wenn ich das richtig lese.
Da muss dann noch durch den Bundesrat
Gruß
Hartmut
das gilt wenn es gilt für ganz Deutschland.
Aber das ist noch nicht soweit - ist ein Vorschlag einer Arbeitsgruppe
wenn ich das richtig lese.
Da muss dann noch durch den Bundesrat
Gruß
Hartmut
Bad Brückenau-Quelle f. Lebenskraft
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- kingcab
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01 Mai 2008 21:31 #156
von kingcab
Must schon mal alles lesen.
Glaubst du, dass dann
Der Senator
für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa 4 Freie
am 1.4.08 das
Magistrat der Stadt Bremerhaven
Bürger- und Ordnungsamt
- Straßenverkehrsbehörde -
anweist, ab sofort so zu verfahren (was derzeit so der Fall ist)!??
Vorsicht beim Rauskopieren bei anderen Foren
und anschließendem Sch...hausparolenverbreiten !
kingcab antwortete auf Mit Hänger am Sonntag in D fahren
Da muss dann noch durch den Bundesrat
Must schon mal alles lesen.
Glaubst du, dass dann
Der Senator
für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa 4 Freie
am 1.4.08 das
Magistrat der Stadt Bremerhaven
Bürger- und Ordnungsamt
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anweist, ab sofort so zu verfahren (was derzeit so der Fall ist)!??
Vorsicht beim Rauskopieren bei anderen Foren
und anschließendem Sch...hausparolenverbreiten !

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- Redneck
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- Wir können alles, außer Hochdeutsch!!!
02 Mai 2008 06:18 #157
von Redneck
Toyota Hilux 2.8
www.stoapfaelze...s.com
Redneck antwortete auf Mit Hänger am Sonntag in D fahren
Servus!
Muß ich Kingcab recht geben. Wenn es so kommen sollte, dann gilt es momentan auf jeden Fall noch nicht!
Wir haben am Mittwoch erst unsere Einzelfahrgenehmigung für die Strecke Weiden - Eging am See abgeholt, zwecks Rückfahrt am Pfingstmontag mit Pickup + Wohnanhänger vom Gigantentreffen in Pullman-City.
Der Herr kannte uns schon, wir sind angeblich einer der wenigen, die eine solche Genehmigung beantragen!
Das kann jetzt heißen, daß wir die einzigen sind, die eine kaufen und somit auf der sicheren Seite fahren, oder daß die anderen alle größere, gewerbliche Fahrzeuge (LKW) mit Anhänger sind!
Notwendig ist die Genehmigung nach wie vor! Laßt euch da nichts anderes erzählen!!!
Ich habs ja schon mal weiter vorne gepostet, meinen Bekannten haben sie voriges Jahr auch auf der Rückfahrt vom Gigantentreffen am Pfingstmontag (Feiertag) auf der Autobahn angehalten (Pckup + Anhänger). Er mußte den Wohnanhänger stehen lassen, 65 Euro Strafe bezahlen und bekam einen Punkt!
Wir haben am Mittwoch 20 Euro für die Genehmigung gezahlt. Hoffentlich werden wir kontrolliert... Möchte ja schließlich das dumme Gesicht des Polizisten sehen, wenn er nach der Genehmigung fragt!
Gruß, Jürgen
Gruß, Jürgen
Muß ich Kingcab recht geben. Wenn es so kommen sollte, dann gilt es momentan auf jeden Fall noch nicht!
Wir haben am Mittwoch erst unsere Einzelfahrgenehmigung für die Strecke Weiden - Eging am See abgeholt, zwecks Rückfahrt am Pfingstmontag mit Pickup + Wohnanhänger vom Gigantentreffen in Pullman-City.
Der Herr kannte uns schon, wir sind angeblich einer der wenigen, die eine solche Genehmigung beantragen!
Das kann jetzt heißen, daß wir die einzigen sind, die eine kaufen und somit auf der sicheren Seite fahren, oder daß die anderen alle größere, gewerbliche Fahrzeuge (LKW) mit Anhänger sind!
Notwendig ist die Genehmigung nach wie vor! Laßt euch da nichts anderes erzählen!!!
Ich habs ja schon mal weiter vorne gepostet, meinen Bekannten haben sie voriges Jahr auch auf der Rückfahrt vom Gigantentreffen am Pfingstmontag (Feiertag) auf der Autobahn angehalten (Pckup + Anhänger). Er mußte den Wohnanhänger stehen lassen, 65 Euro Strafe bezahlen und bekam einen Punkt!
Wir haben am Mittwoch 20 Euro für die Genehmigung gezahlt. Hoffentlich werden wir kontrolliert... Möchte ja schließlich das dumme Gesicht des Polizisten sehen, wenn er nach der Genehmigung fragt!
Gruß, Jürgen
Gruß, Jürgen
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- Arno
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02 Mai 2008 14:40 #158
von Arno
Arno antwortete auf Mit Hänger am Sonntag in D fahren
Hallo
@>Jürgen
Ruf doch bei den Grünen an ,gib Ihnen Datum und Uhrzeit durch und hoffe darauf ,das Sie auf dich warten .
Grüßchen
Arno der einen amtlichen Sonntagsfreifahrtschein hat (Urteil siehe weiter vorn)
@>Jürgen
Ruf doch bei den Grünen an ,gib Ihnen Datum und Uhrzeit durch und hoffe darauf ,das Sie auf dich warten .
Grüßchen
Arno der einen amtlichen Sonntagsfreifahrtschein hat (Urteil siehe weiter vorn)
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- Redneck
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02 Mai 2008 18:40 #159
von Redneck
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Redneck antwortete auf Mit Hänger am Sonntag in D fahren
Servus Arno!
Das wär eine Möglichkeit! *lach*
Denn wenn schon mal alles in Ordnung ist...
Aber andererseits, nicht daß die weitersuchen und zum Schluß doch noch was finden, man weiß ja nie!
Gruß, Jürgen
Das wär eine Möglichkeit! *lach*
Denn wenn schon mal alles in Ordnung ist...
Aber andererseits, nicht daß die weitersuchen und zum Schluß doch noch was finden, man weiß ja nie!
Gruß, Jürgen
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- outlaw
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18 Mai 2008 20:13 #160
von outlaw
outlaw antwortete auf Mit Hänger am Sonntag in D fahren
Moin Moin,
So... nun haben sie mich nach 5 Jahren Gespann fahren - davon sehr häufig an Sonntagen - auch das erste Mal rausgeholt!
Sind auf der Heimfahrt (A1) von einem schönen WE (Ostseeinsel Fehmarn) mit unserem WoWa im Schlepp von einem hübschen blau/silbernen Fahrzeug überholt worden.
Die Insassen schauten schon so interessiert auf das Pick Up, scherten vor uns ein und plötzlich leuchtete auf dem Dach des Fahrzeugs in roten Lettern...Polizei Bitte Folgen...!
Lange Rede-kurzer Sinn... sie wollten nur wissen, ob daß Pick Up als PKW zugelassen ist und ich somit berechtigt bin damit am Sonntag mit WoWa am
Haken durch die Gegend zu eiern!
Hab zum Glück ne PKW Zulassung!
Nach dem kontrollieren der Fz.Papiere haben wir noch ein wenig small talk gehalten und anschliessend haben sie uns eine gute Fahrt gewünscht.
Muß dazu sagen, daß beide Beamten sehr freundlich waren. :k_green3
Gruß Klaus
So... nun haben sie mich nach 5 Jahren Gespann fahren - davon sehr häufig an Sonntagen - auch das erste Mal rausgeholt!
Sind auf der Heimfahrt (A1) von einem schönen WE (Ostseeinsel Fehmarn) mit unserem WoWa im Schlepp von einem hübschen blau/silbernen Fahrzeug überholt worden.
Die Insassen schauten schon so interessiert auf das Pick Up, scherten vor uns ein und plötzlich leuchtete auf dem Dach des Fahrzeugs in roten Lettern...Polizei Bitte Folgen...!
Lange Rede-kurzer Sinn... sie wollten nur wissen, ob daß Pick Up als PKW zugelassen ist und ich somit berechtigt bin damit am Sonntag mit WoWa am
Haken durch die Gegend zu eiern!
Hab zum Glück ne PKW Zulassung!
Nach dem kontrollieren der Fz.Papiere haben wir noch ein wenig small talk gehalten und anschliessend haben sie uns eine gute Fahrt gewünscht.
Muß dazu sagen, daß beide Beamten sehr freundlich waren. :k_green3
Gruß Klaus
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