Mit Hänger am Sonntag in D fahren
- Arno
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Wichtig ist doch, daß man nun mit Wohnwagen, Sport,_ und Freizeitanhängern Sonntags fahren darf, ohne Abkassiert zu werden!
Hoffentlich wissen das auch die Grünen
In meinen Urteil des Amtsgerichts wird der L nicht als LKW angesehen,trotz LKW Zulassung.
In der Bußgeldsache
Amtsgericht Mosbach Im Namen des Volkes
Urteil
1. Marina Wiegand geb. Horn
geboren am xxxxxxxx in Apolda,
wohnhaft xxxxxxxxxxx, 77948 Friesenheim,
2. Bodo Arno Wiegand
geboren am xxxxxxxxx in Erfurt
wohnhaft in 77948 Friesenheim, xxxxxxxxxxx
wegen Verstoßes gegen die StVO
Das Amtsgericht Mosbach - Strafrichter - hat in der Sitzung vom 13.08.2007, an der teilgenommen haben:
Richter am Amtsgericht Schrader
als Vorsitzender
Gemäß § 226 Abs. 2 StPO ohne Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
1. Die Betroffenen Marina Wiegand und Bodo Wiegand werden
freigesprochen
2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Betroffenen trägt die Staatskasse.
GRÜNDE
Mit Bußgeldbescheiden vom 12.04.2007 war den Betroffenen zur Last gelegt worden, sie hätten am 01.04.2007 um 14:25 Uhr auf der Bundesautobahn A 81 auf Gemarkung LaudaKönigshofen mit dem Lkw Mitsubishi, amtliches Kennzeichen OG-MW 47, mit Anhänger gegen das Sonntagsfahrverbot verstoßen (Betroffener Bodo Wiegand) bzw. als Halterin einen entsprechenden Verstoß angeordnet oder zugelassen (Betroffene Marina Wiegand).
Die Betroffenen wurden freigesprochen, weil das Gericht den von dem Betroffenen Bodo Wiegand geführten und von der Betroffenen Marina Wiegand gehaltenen Mitsubishi nicht als Lkw einstuft.
Zwar ist der Mitsubishi derzeit als Lkw zugelassen, diese Zulassung erfolgte jedoch aus steuerlichen Gründen. Im übrigen ist eine entsprechende Eintragung im Fahrzeugschein für die Einstufung, ob ein Fahrzeug als Pkw oder als Lkw anzusehen ist, nicht entscheidend (Hentschel:
Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, 38. Auflage, § 30 StVO, Anmerkung 10).
Bei dem von dem Betroffenen Bodo Wiegand geführten und von der Betroffenen Marina Wiegand gehaltenen Mitsubishi handelt es sich um einen sogenannten Pickup mit 5 Sitzplätzen für Personen und einer mittels Hardtop abgedeckten Ladefläche. Das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs liegt bei 2,8 Tonnen.
Nach Auffassung des Gerichts ist dieses Fahrzeug unbeschadet seiner Zulassung als Lkw -ursprünglich war das Fahrzeug sogar als Pkw zugelassen, bevor es aus steuerlichen Gründen als Lkw zugelassen wurde - als Pkw anzusehen. Insoweit wird verwiesen auf die von den Betroffenen im Hauptverhandlungstermin vorgelegten und aus der Anlage zum Hauptverhandlungsprotokoll ersichtlichen Lichtbilder. Das Fahrzeug dient in erster Linie der Personenbeförderung und ist damit kein Lkw.
Von einer weiteren schriftlichen Begründung des Urteils wird gemäß § 77 b Abs. 1 OWiG abgesehen.
Schrader
Richter am Amtsgericht
Vorstehende Abschrift stimmt mit der Urschrift überein.
Das Urteil ist rechtskraftig seit 17 08 2007
Mosbach, den 23 082007
Ausgefertigt
Fertig JHRIn
als Urkundsbeamtin der Geschaftsstelle ~-~‚‘
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- Errorhead
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Dein Fall ist alt.... jedenfalls zu alt um hier noch angeführt zu werden.
Nach meinem Kenntnisstand haben sich die Verkehrsminister der Länder erst am 09/10.10.2007 auf der Verkehrsministerkonferenz in Merseburg auf die Aufweichung des Sonntagsfahrverbotes verständigt.
Gruß Jörg
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- kingcab
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Wichtig ist doch, daß man nun mit Wohnwagen, Sport,_ und Freizeitanhängern Sonntags fahren darf, ohne Abkassiert zu werden!
Jörg,
der Klartext war hier wohl mal endlich nötig ...
Sig
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der Klartext war hier wohl mal endlich nötig ...
Servus Kingcab!
Der Text ist zwar klar, aber er gilt (noch) nicht für alle Bundesländer!
Verlaßt euch nicht drauf, Leute!
Wie gesagt, wir haben erst letzte Woche eine Ausnahmegenehmigung gehabt, aktueller geht es wohl nicht!
Ich denke schon, daß es vielleicht demnächst zu einer bundesweiten Einigung kommen könnte, aber ihr wißt ja: die Mühlen der Verwaltung mahlen halt langsam!
Bis dahin gilt das, was schon seit Anfang der 80er gilt: Sonn-und Feiertagsfahrverbot für LKW und Anhänger, unabhängig vom zul. Gesamtgewicht!
Wir hoffen alle, daß Du recht hast, Kingcab, aber noch ist es nicht per Gesetz verabschiedet! Und solange würde ich an Deiner STelle auch nicht drauf herumreiten, daß ein Bundesland diese Regelung gelockert hat!
Vor allem würde ich hier nicht ständig im Forum den Leuten glaubend machen, das alles gäbe es nicht mehr!
Ich kenne drei Fälle, die abkassiert wurden, und da halfen keine Diskussionen oder gar Drohungen!
Wir alle wollen das, was Du willst. Aber Du weißt doch: leider brauchen die Deutschen (und auch die Polizei als Kontrollorgan) für alles eine gesetzliche Handhabe, ohne hat man schlechte Karten!
Bring hier im Forum eine fundierte Grundlage, wo diese Regelung bundesweit steht (und zwar ein Gesetz, nicht irgendeinen Vorschlag eines Ministers), dann lasse ich mich gerne vom Gegenteil überzeugen!
So long, Jürgen
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- Donald Dark
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[align=center]DonaldDark
(ein Mafiosi - übrigens werden bei uns Verbrecher nur Vormittags gejagt, Nachmittags sind die Verkehrsordnungswidrigkeiten dran, no net gewusst?)[/align]
Suche Anhänger, ca. 2,5 m...
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- schwarzer Drachen
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endlich mal einer der richtig verwertbare tip´s gibt! also ich werd ab jetzt nicht mehr kurz vor 12 uhr schutzgeld erpressen um dann kurz nach 12 verkehrtrum durch die einbahnstraße abzuhauen! nicht das ich da die staatsdiener überlaste! :k_lachkrampf :k_lachkrampf :k_lachkrampf
gruß tomax
Manche Menschen sind der lebende Beweis dafür, das ein komplettes Versagen des Gehirns nicht zwangsläufig zum Tod führt!
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- Errorhead
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http://www.kanu-nrw.de/cms/index.php?mo ... _out&lid=8
Betrifft zwar NRW, interessant ist aber sicherlich der einleitende Satz:
"Auf der letzten Verkehrsministerkonferenz (VMK) am 09./10.10.2007 in Merseburg haben die Verkehrsminister der Länder einstimmig beschlossen, dass sich die Genehmigungspraxis in den Ländern an folgenden Kriterien ausrichten soll."
Für mich sagt dieses "einstimmig" eigentlich aus, daß sich wohl kein Bundesland gegen diese Regelung verwehrt hat.
Natürlich bleibt offen, wie weit sich Diese schon bei der Rennleitung herumgesprochen hat.
Also im Zweifelsfall ausdrucken, mitführen und die Herren in grüner (oder blauer) Tracht freundlich darauf aufmerksam machen.
Gruß Jörg
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- flamingo
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ich denke man muß nicht viel verstand


Die Polizisten können nicht alles wissen,hat man aber etwas schriftliches dabei mit Aktenzeichen oder einen Paragraphen sind Sie in der regel zufrieden :k_s_troest .Habe das beim TÜV schon so gemacht.Da waren die Studierten Prüfer platt,es wurde schnell auf ein anderes Thema geschwenkt!!! :k_s_joy
Außerdem mit freundlichkeit bei den Kontrolleuren ist die halbe Miete drin :k_green1 !!!Habe so manches Ticket weggeschnackt. :k_green6
Wer losplärt hat verloren. :k_lachkrampf
Gruß Torsten
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- Redneck
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Ich würde auch sagen, laßt uns noch ein wenig abwarten, bis der Beschluß rausgegangen ist und jedes Bundesland - oder besser gesagt jede ausstellende Behörde bescheid weiß.
Ich würde das natürlich auch sehr begrüßen, da ich selber ein- bis zweimal im Jahr so eine Genehmigung brauche und mir so die Rennerei und die Kohle sparen könnte!
Da ich selber Beamter bin, weiß ich, daß solche Dienstanweisungen schon mal etwas dauern können...
Wenn es amtlich ist, dann ausdrucken und mitführen. Wird man dann kontrolliert, vorzeigen.
Und vor allem: freundlich bleiben! Das Auftreten von Kingcab finde ich völlig fehl am Platz, da schaltet jeder auf stur! (sei mal ehrlich, Kingcab, und versetz Dich in die Lage des Polizisten... Du würdest auch auf stur schalten, oder?

War bei uns auch so: ich mußte 12 Jahre lang Fahrzeuge kontrollieren, diejenigen, die meinten, gleich den großen Macker raushängen zu lassen, zogen am Ende meistens den Kürzeren! Auch hier gilt der Spruch: wie man in den Wald hineinruft, so schallts zurück. Wer das nicht kapiert, wird immer mit Boxhandschuhen durchs Leben gehen müssen!
Denn, wie Torsten ja schrieb, auch Polizisten können nicht alles wissen! Das liegt aber manchmal nicht daran, daß sie ihre (neuen) Vorschriften nicht lernen wollen, sondern daß Dienstanweisungen manchmal eben etwas länger dauern, bis sie ankommen! Das liegt aber an den Sesselpfurzern, die hinter den Kulissen sitzen, weniger an denen, die an der Front stehen!
Aber, wenn ich das so lese, meine ich, daß es gut aussieht, und wir vielleicht demnächst eine bürokratische Hürde weniger haben!
In diesem Sinne, freundliche Grüße, Jürgen
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- ranzen
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da ich als Fahrer eines Kleinlasters auch vom Sonn- und Feiertagsverbot betroffen bin, habe ich mich mal schlau gemacht, ob und wie der Erlass der Verkehrsministerkonferenz vom Ende des letzten Jahres in Niedersachsen umgesetzt wird.
Ergebnis nach RR bei meinem zuständigen SVA:
Das Nieders. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr ( - 43 - 30055/0002 - ) hat am 21.04.2008 die Vereinbahrung der Länder zur Handhabung der Regelungen der §§ 30 Abs. 3 und 4 sowie 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StVO den unterstellten Ämtern bekanntgegeben.
Damit gilt das Sonn- und Feiertagsverbot für Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkfraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t geführt werden, nicht mehr (in Niedersachsen).
Gruss ranzen
Toyota Hilux Revo, Comfort-Ausstattung, Automatik, Ortec Top Cover, Schubladensystem für Ladefläche
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